Revision verworfen: Doppelbestrafungsverbot bei Strafbefehl und späterem Urteil
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 827/51
- Datum
- 25.06.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden; dieses Doppelbestrafungsverbot gilt auch im Verhältnis zwischen Strafbefehl und späterem Urteil.
Bei Identität der Tat ist eine spätere Verurteilung nicht geeignet, eine bereits verwirklichte Strafe nochmals zu begründen.
Wird eine zuvor verhängte Geldstrafe durch eine spätere Verurteilung zu Freiheitsstrafe getroffen, ist die Geldstrafe durch die Freiheitsstrafe als verbüßt anzusehen.
Das Doppelbestrafungsverbot dient der Rechtssicherheit und dem Schutz der persönlichen Freiheit und zwingt Gerichte, kumulative Sanktionen für dieselbe Tat zu vermeiden.
Leitsatz
Der Rechtsgrundsatz, dass niemand wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden darf, gilt auch im Verhältnis zwischen strafrichterlichem Strafbefehl und späterem Urteil.
Tenor
Die Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe
I. Das Landgericht Waldshut hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung und Unfallsflucht zu einer Gefängnisstrafe von 3 Monaten verurteilt. Die Geldstrafe, zu der er wegen der fahrlässigen Körperverletzung durch Strafbefehl des Amtsgerichts Waldshut vom 13. Dezember 1950 verurteilt worden war, ist durch die Verurteilung zu Gefängnisstrafe als verbüßt anzusehen.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
II. Die Revision ist unbegründet.
1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung und Unfallsflucht verurteilt. Der Angeklagte war wegen der fahrlässigen Körperverletzung bereits durch Strafbefehl des Amtsgerichts Waldshut vom 13. Dezember 1950 zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Das Landgericht hat die Geldstrafe als durch die Verurteilung zu Gefängnisstrafe verbüßt angesehen.
2. Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung den Grundsatz anerkannt, dass niemand wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden darf (vgl. BGHSt 1, 243; 2, 344; 3, 285). Dieser Grundsatz gilt auch im Verhältnis zwischen strafrichterlichem Strafbefehl und späterem Urteil. Er findet seine Grundlage in dem Rechtsgedanken, dass die Bestrafung einer Tat ihrem wahren Unrechts- und Schuldgehalt entsprechen muss. Eine erneute Bestrafung wegen derselben Tat würde dem Grundsatz der Rechtssicherheit und dem Schutz der persönlichen Freiheit widersprechen.
3. Im vorliegenden Fall hat das Landgericht den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung und Unfallsflucht verurteilt. Die Geldstrafe, zu der er wegen der fahrlässigen Körperverletzung durch Strafbefehl verurteilt worden war, ist durch die Verurteilung zu Gefängnisstrafe als verbüßt anzusehen. Das Landgericht hat damit den Grundsatz beachtet, dass niemand wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden darf.
4. Die Revision des Angeklagten ist daher unbegründet.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel mehr zulässig.
Vorinstanzen:
Amtsgericht Waldshut – Strafbefehl vom 13. Dezember 1950 Landgericht Waldshut – Urteil vom █████