Revision: Teilnahme an Vortat begründet zusätzliche Hehlerei – Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 532/53
- Datum
- 15.03.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Anstifter und Gehilfen an einer Vortat, die anschließend Hehlereihandlungen begehen, sind nicht nur wegen Anstiftung oder Beihilfe zur Vortat, sondern auch wegen Hehlerei strafbar, soweit sie auf die Beute abzielten.
Die Feststellung der Teilnahme am Grunddelikt berührt den Umfang der Schuld und erfordert klare, ausdrückliche Feststellungen über Art und Grad der Beteiligung.
Eine auf Rechtsmitteln basierende Änderung der Tatbeurteilung, die den Umfang der Schuld beeinflusst und damit die Strafzumessung berührt, kann nicht durch beibehaltenden Schuldspruch kompensiert werden; in solchen Fällen ist zur Feststellung von Tat und Strafe an den Tatrichter zurückzuverweisen.
Werden die gesetzlichen Strafrahmen durch nachträgliche Gesetzesänderungen gelockert, ist die zuvor getroffene Strafe hinsichtlich der neuen Rechtslage zu überprüfen; dies kann eine Aufhebung des Strafausspruchs und eine erneute Bemessung zur Folge haben.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 13. Juli 1953
Rubrum
In der Strafsache gegen den Lagerarbeiter Ludwig S. ███ aus ██████████████, geboren am ███████ ████ in █, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. März 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Etibner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13. Juli 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei (§§ 259, 260 StGB) in Tateinheit mit Vergehen gegen die §§ 1, 6, 16 Abs. 1 Nr. 1 und 4 UnedMG zu einem Jahr Zuchthaus verurteilt worden. Seine Revision erhebt die Sachrüge und führt aus, dass er sich allenfalls der Beihilfe zu einer Unterschlagung schuldig gemacht habe. Das Rechtsmittel hat Erfolg:
1.) Schon der Schuldspruch kann nicht bestehen bleiben. Allerdings sind die gesetzlichen Merkmale der gewerbsmäßigen Hehlerei nach der äußeren wie nach der inneren Tatseite rechtlich einwandfrei festgestellt. Es enthält ferner keinen Rechtsverstoß, dass das Landgericht die Vortat früher, in dem Verfahren gegen die Vortäter, rechtlich als eine Unterschlagung und jetzt als einen Betrug angesehen hat. Auch die tateinheitliche Verurteilung gemäß den §§ 1, 6, 16 Abs. 1 Nr. 1 und 4 UnedlG hält der rechtlichen Nachprüfung stand (BGH 3 StR 358/52 vom 29. August 1952 = Goldt. Arch. 1953, 76; 5 StR 159/52 vom 15. Mai 1952 = NJW 1952, 898 Nr. 47). Der Angeklagte war aber auch an der Vortat beteiligt. Seine Mitwirkung als Gehilfe mindestens bei Einzelhandlungen der Ausführung des Betrugs ist eindeutig festgestellt. Möglicherweise kommt er, worüber der Tatrichter jedoch noch zweifelsfreie Feststellungen zu treffen haben wird, sogar als Anstifter in Betracht. Nach dem Beschluss des Großen Senats für Strafsachen vom 20. Dezember 1954 (GSSt 1/54 = BGHSt 7, 134) sind Anstifter und Gehilfen der Vortat, die im Anschluss hieran Hehlereihandlungen begehen, nicht nur der Anstiftung oder Beihilfe zur Vortat, sondern außerdem der Hehlerei schuldig, und zwar auch dann, wenn sie bereits bei der Teilnahmehandlung auf die Beute abzielten. Der Beschluss ist in der vorliegenden Sache ergangen und daher der rechtlichen Beurteilung des Falles zugrunde zu legen. Danach ist der Schuldspruch des Landgerichts fehlerhaft. Der Angeklagte hätte auch wegen der Teilnahme an der Vortat verurteilt werden müssen.
2.) Ihn nunmehr so zu verurteilen, ist der Tatrichter durch § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht gehindert. Diese Vorschrift verbietet nur, dass die Strafe nach ihrer Art und Höhe zum Nachteil des Angeklagten auf eine von ihm oder zu seinen Gunsten eingelegte Revision geändert wird. Allerdings darf danach eine zusätzliche Verurteilung des Angeklagten wegen der Teilnahme an der Vortat nicht zu seiner strengeren Bestrafung führen. Dennoch lässt sich der Schuldspruch nicht etwa mit der Begründung aufrechterhalten, dass der Angeklagte sonach durch das Unterbleiben einer zusätzlichen Verurteilung jedenfalls nicht beschwert sei. Die Beteiligung des Angeklagten an der Vortat berührt den Umfang seiner Schuld. Insbesondere sind Art und Grad der Beteiligung dafür von Bedeutung. Darüber klare Feststellungen zu treffen, wäre jedoch der Tatrichter bei Aufrechterhaltung des bisherigen Schuldspruchs gehindert. Dieser ergriffe dann abgeltend die Teilnahmehandlungen des Angeklagten als zu dem von dem Eröffnungsbeschluss betroffenen tatsächlichen Vorgang und somit zu der abgeurteilten Tat gehörig (§ 264 StPO; RGSt 61, 314, 317; 62, 112; 72, 339; BGH 1 StR 710/52 vom 13. Oktober 1953 und 1 StR 749/52 vom 1. Oktober 1953 = MDR 1954, 17). Im Rahmen der Strafzumessung könnte der Tatrichter den Gegenstand der Verurteilung nicht anders beurteilen als zum Schuldspruch. Er wäre an die bisherige fehlerhafte Beurteilung gebunden.
3.) Andererseits muss er die Strafe neu bemessen. Denn auch der Strafausspruch hat keinen Bestand. Das Strafgesetz, aus dem der Angeklagte verurteilt worden ist (§ 260 StGB), ist nach der Verkündung des landgerichtlichen Urteils durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 (BGBl. I, 735) gemildert worden. Es sieht statt der bisherigen Zuchthausstrafe von mindestens einem Jahr (§ 14 Abs. 2 StGB), wenn mildernde Umstände vorhanden sind, als Mindeststrafe sechs Monate Gefängnis vor (§ 260 Abs. 2 StGB). Das Landgericht hat die früher angedrohte Mindeststrafe ausgesprochen. Ob es auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte, wenn zur Zeit des Erlasses des landgerichtlichen Urteils die rechtliche Möglichkeit dazu bestanden hätte, lässt sich nach den Strafzumessungsgründen nicht abschließend beurteilen. Das Urteil lässt andrerseits auch nicht erkennen, ob das Landgericht bei der Strafzumessung die schulderhöhende Bedeutung der Teilnahme des Angeklagten an der Vortat schon berücksichtigt hat. Dafür bedarf es, wie erwähnt, noch eindeutiger Feststellungen. Daher kann das Landgericht zu einer gerechten Strafbemessung nur gelangen, wenn ihm die Möglichkeit nochmaliger Beurteilung der Schuldfrage eröffnet wird. Danach waren Schuld- und Strafausspruch des Urteils aufzuheben.
Das Landgericht wird zunächst zu prüfen haben, ob etwa das Straffreiheitsgesetz 1954 (§ 3) anwendbar ist.
| Martin | Hübner | Dr. Hengsberger | |||
| Dr. Peetz | Dr. | Hübner |