Revision: Aufhebung des Freispruchs wegen Konkursvergehens, übrige Revisionen verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 226/53
- Datum
- 24.09.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand des Betruges (§ 263 StGB) ist nicht erfüllt, wenn die durch Täuschung bewirkten Rechtsgeschäfte und Zahlungen auch bei Kenntnis der Wahrheit ohne Einfluss zustande gekommen wären; es fehlt dann an der erforderlichen Vermögensschädigung.
Fehlender Vorsatz zur Vermögensschädigung ist anzunehmen, wenn der Täter aufgrund konkreter Umstände vernünftigerweise an das Gelingen der Finanzierung bzw. an gleichwertige Gegenleistungen glauben konnte.
Untreue (§ 266 StGB) setzt voraus, dass dem Täter eine Pflicht zur zweckgebundenen Verwendung von Mitteln obliegt; fehlende besondere Vereinbarungen oder außergewöhnliche Umstände rechtfertigen bei gewöhnlicher Geschäftspraxis nicht die Annahme einer Untreue allein wegen Mittelvermischung.
Eine Strafbarkeit wegen einer in der Hauptverhandlung nicht angeklagten Tathandlung ist unzulässig; das Gericht darf nicht über Gegenstände entscheiden, die nicht Gegenstand der Anklage sind.
Die Revision kann sich nicht auf neue Tatsachen oder Beweismittel stützen, die in der Hauptverhandlung nicht vorgetragen wurden; Angriffe auf die Beweiswürdigung sind nur begrenzt prüfbar.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 10. Mai 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bauunternehmer Rudolf H. ███ aus K[REDACTED], geboren am █████████ 1909 in [REDACTED] (Sachsen), wegen verbotener Berufsausübung u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. September 1953, an der teilgenommen haben Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Schmitt, Bundesrichter Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 10. Mai 1951 aufgehoben, soweit der Angeklagte von der Anschuldigung des Konkursvergehens nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO freigesprochen worden ist. Insoweit wird das Verfahren auf Kosten der Landeskasse eingestellt. Im Übrigen werden die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft werden der Landeskasse auferlegt.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Der Angeklagte ist durch das Urteil des Landgerichts wegen verbotener Berufsausübung und wegen Unterschlagung (Fälle I und III a der Anklage) zu einer Gesamtstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten Gefängnis verurteilt worden. Dem Angeklagten ist weiterhin zur Last gelegt, sich des fortgesetzten Betruges (Fall II 1 der Anklage), eines weiteren Betruges (Fall II 2 der Anklage), einer weiteren Unterschlagung (Fall III b der Anklage) sowie eines Konkursvergehens (Verbrauch übermäßiger Summen durch Aufwand – (Fall IV der Anklage) schuldig gemacht zu haben. In diesen Fällen sowie in weiteren Fällen (Untreue, Verletzung der Buchführungspflicht und Verheimlichung von Vermögensgegenständen) hat das Landgericht den Angeklagten freigesprochen, wobei es davon ausgegangen ist, dass die letzterwähnten Fälle von der Anklage umfasst seien.
I. Revision der Staatsanwaltschaft.
Die Revision wendet sich gegen den Freispruch in den Fällen des fortgesetzten Betruges, der Untreue und der Verletzung der Buchführungspflicht. Sie rügt Verletzung des sachlichen Rechts durch Nichtanwendung der §§ 263, 266 StGB, 240 KO. Sie ist im Wesentlichen unbegründet.
1.) Fortgesetzter Betrug (§ 263 StGB).
Der Freispruch ist frei von Rechtsirrtum. Zu Unrecht meint die Revision, das Landgericht hätte prüfen müssen, ob die Wohnungsinteressenten sich hätten Sicherheiten geben lassen, wenn sie gewusst hätten, dass der Angeklagte entgegen seinen Erklärungen nicht Eigentümer der zu bebauenden Grundstücke Goethestraße 16 und Moltkestraße 3 war. Das Urteil stellt fest, dass die Interessenten bei Kenntnis der wahren Sachlage wahrscheinlich die Verträge auch abgeschlossen und die Zuschüsse auch gegeben hätten. Diese Feststellung ergibt hinreichend, dass die Täuschung auf den Abschluss der Verträge und die Leistung der Baukostenzuschüsse so, wie sie erfolgt sind, ohne jeden Einfluss war. Dem steht nicht entgegen, dass einer der Wohnungsinteressenten, der Zeuge Dr. [REDACTED], sich Sicherheiten geben ließ, als ihm nachträglich die Unrichtigkeit der Angaben bekannt wurde. Nach den Feststellungen des Urteils war Anlass hierfür der Umstand, dass der Zeuge durch die nachträgliche Kenntnis einer durch den Angeklagten verübten Täuschung misstrauisch geworden war. Dass er sich hätte Sicherheiten geben lassen, wenn der Angeklagte nicht getäuscht hätte, brauchte das Landgericht hieraus nicht zu folgern. Beide Feststellungen stehen mithin nicht im Widerspruch zueinander. Der Angeklagte kann bei dieser Sachlage wegen vollendeten Betruges schon deshalb nicht bestraft werden, weil der äußere Tatbestand des § 263 StGB nicht erfüllt ist. Es fehlt an dem Tatbestandsmerkmal einer Schädigung durch die Täuschung. Im Übrigen ergibt der Zusammenhang der Urteilsgründe, dass der Angeklagte im Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge und der Entgegennahme der Baukostenzuschüsse glauben konnte und auch geglaubt hat, den Wohnungsinteressenten Ansprüche einzuräumen oder eingeräumt zu haben, die nach allgemeiner Anschauung gleichwertige Gegenleistungen darstellten, dass er also ohne Schädigungsvorsatz gehandelt hat. Hierfür spricht insbesondere, dass er die Grundstücke tatsächlich gekauft und auf die Kaufpreise erhebliche Zahlungen geleistet hat, ferner, dass er nach den Feststellungen des Urteils bis zuletzt auf das Gelingen der Finanzierung vertraut hat und dass ihm nach den Ausführungen des Urteils nicht nachgewiesen werden kann, er habe ein etwaiges Misslingen in Kauf genommen und gebilligt. Mit Rücksicht darauf, dass das Landgericht den Vorsatz der Vermögensschädigung mit zureichenden Gründen verneint hat, kommt auch die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Betruges nicht in Betracht. Was die Revision in diesem Zusammenhang sonst noch vorträgt, sind Angriffe gegen die Beweiswürdigung, die unzulässig sind. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Die Vorstrafen des Angeklagten sowie der Umstand, dass bei einer von ihnen die abgeurteilten Fälle ähnlich wie hier lagen,
waren, wie das Urteil ergibt, dem Landgericht bekannt. Dass es aus ihnen nicht den von der Revision gewünschten Schluss auf eine Schuld des Angeklagten gezogen hat, bedeutet keine Verkennung von Denkgesetzen.
2.) Untreue (§ 266 StGB).
Auch in diesem Falle ist der Freispruch frei von Rechtsirrtum.
Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte für das Bauvorhaben Goethestraße 23 350 DM, für das Bauvorhaben Moltkestraße 25 500 DM und für ein weiteres Bauvorhaben Ladenstadt 10 000 DM, insgesamt also 58 850 DM, an Baukostenzuschüssen erhalten. Das Urteil stellt ferner fest, dass er für das Bauvorhaben Goethestraße etwa 18 000 DM und für das Bauvorhaben Moltkestraße etwa 33 000 DM, insgesamt etwa 51 000 DM, verausgabt hat, wobei er allerdings die erhaltenen Gelder nicht immer gerade für diejenigen Objekte verwandt hat, für die sie gegeben wurden. Den Restbetrag hat er nach seiner unwiderlegten Einlassung für „die Bauvorhaben“ bzw. für den Ankauf von Baumaterialien verwandt. Das Urteil ist der Auffassung, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Interessenten die Zuschüsse als zweckgebundene Gelder gegeben hätten. Der Unternehmer sei nicht verpflichtet, Gelder, die, wie hier, ohne eine Beschränkung gegeben seien, für die einzelnen Bauten auseinanderzuhalten.
Der Tatbestand der Untreue sei daher nicht verwirklicht. Diese Ausführungen lassen keinen Rechteirrtum erkennen. Zu Unrecht meint die Revision, dass Baukostenzuschüsse mangels entgegenstehender Vereinbarungen ausschließlich für dasjenige Bauvorhaben, für das sie gegeben würden, zweckgebunden seien. Die Auslegung der zwischen dem Angeklagten und den Wohnungsinteressenten getroffenen Vereinbarungen war Aufgabe des Tatrichters. Die vom Landgericht vorgenommene Auslegung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie enthält insbesondere auch keinen Verstoß gegen Erfahrungssätze. Bauunternehmer, die, wie der Angeklagte, mehrere Objekte in Bearbeitung haben, werden in der Regel die ihnen für verschiedene Objekte gezahlten Baukostenzuschüsse nicht getrennt für die einzelnen Bauvorhaben, für die sie gegeben wurden, sondern ungetrennt für das gesamte Geschäft verwenden. Nur dann, wenn besondere Vereinbarungen oder andere besondere Umstände es ausnahmsweise erfordern, werden sie anders verfahren. Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich. Dass der Angeklagte die Baukostenzuschüsse nicht immer gerade für diejenigen Bauvorhaben, für die sie gegeben wurden, sondern teilweise für andere Bauvorhaben und für die Beschaffung von Baumaterialien verwendet hat, kann daher die Annahme einer von ihm verübten Untreue nicht rechtfertigen.
3.) Verletzung der Buchführungspflicht (§ 240 Abs. 1 Nr. 1 KO).
Insoweit musste das Verfahren eingestellt werden.
Die dieser Anschuldigung zugrunde liegende Tat ist nicht Gegenstand der Anklage. Sie ist weder in der Anklageschrift ausdrücklich erwähnt noch Bestandteil des geschichtlichen Vorgangs, innerhalb dessen der Angeklagte das ihm durch die Anklage zur Last gelegte Vergehen nach § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO verwirklicht haben sollte. Eine Nachtragsanklage ist insoweit nicht erhoben. Das Landgericht durfte diese Tat daher nicht zum Gegenstand der Urteilsfindung machen (§ 264 StPO). Dass die Revision den Verfahrensmangel nicht gerügt hat, schließt die Prüfung durch das Revisionsgericht nicht aus. Es handelt sich um einen Mangel, den das Revisionsgericht von Amts wegen zu beachten hatte.
II. Revision des Angeklagten.
Die Revision ist unbegründet.
1.) Verbotene Berufsausübung (§ 145c StGB).
Die Anwendung des § 145c StGB auf den festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtum. Ausweislich der Urteilsgründe hat der Angeklagte sich dahin eingelassen, das gegen ihn verhängte Berufsverbot sei Anfang September 1945 durch eine britische Kommission aufgehoben worden. Das Landgericht hat die Einlassung als widerlegt erachtet. Die dieser Feststellung zugrunde liegende Beweiswürdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Revision wendet ein, die Aufhebung des Berufsverbots durch die britische Kommission sei handschriftlich vermerkt, der Vermerk jedoch später von unbekannter Seite ausgelöscht worden; dies ergebe sich aus einem vom Gericht eingeholten Gutachten, nach dem Graphitspuren erkennbar seien. Der Einwand stützt sich auf die Behauptung von Tatsachen, die der Angeklagte nach seiner im Urteil wiedergegebenen Einlassung in der Hauptverhandlung nicht geltend gemacht hat. Die im Urteil wiedergegebene Einlassung enthält darüber, dass die angebliche Aufhebung des Berufsverbots handschriftlich vermerkt und dieser Vermerk später von unbekannter Seite gelöscht worden sei, nichts. Die behaupteten Tatsachen sind demnach neu. Auf Einwendungen dieser Art kann das Rechtsmittel der Revision nicht gestützt werden.
2.) Unterschlagung zum Nachteil des ██████████ (§ 246 StGB).
Die Anwendung des § 246 StGB auf den festgestellten Sachverhalt ist rechtlich unbedenklich. Das Vorbringen der Revision enthält lediglich die Angabe neuer Tatsachen und Beweismittel. Hierauf kann das Rechtsmittel der Revision nicht gestützt werden.
Der Oberbundesanwalt hat Verwerfung der Revision des Angeklagten, Verwerfung der Revision der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Untreue sowie Aufhebung und Zurückverweisung beantragt, soweit der Angeklagte von der Anklage des fortgesetzten Betruges und des Konkursvergehens gemäß § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO freigesprochen worden ist.
| Geier | Siemer | Borker | |||
| Sarstedt | Dr. Schmitt |