Treffer
BGH Urteil

BGH: Aufhebung wegen Feststellungsdefiziten bei Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 234/55
Datum
26.02.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzten Betrugs verurteilt; der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück. Es fehlen verbindliche Feststellungen, ob der Angeklagte den Makler bewusst nicht informierte und wie er an der Wiedervermietung beteiligt war. Ungeklärt sind weiter Vorsatz, die Tragweite zugesicherter Fertigstellungsfristen, das Einverständnis der Mieter mit Verzögerungen sowie die Zweckbindung und Verwendung der Mietvorauszahlungen. Das Landgericht hat diese Tatsachen nachzuholen und ggf. die Strafzumessung anzupassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen Betruges setzt feststellbar voraus, dass der Täter gegenüber dem Geschädigten mit Vorsatz gehandelt hat; unklare Feststellungen zum Vorsatz erfordern die Aufhebung und Zurückverweisung der Entscheidung.

2

Bei Zusagen über den Fertigstellungszeitpunkt eines Bauvorhabens ist zu prüfen, ob objektiv eine verbindliche Zusicherung oder lediglich eine bloße Erwartungsäußerung vorlag und ob der Adressat mit Verzögerungen einverstanden war.

3

Zur Beurteilung eines (fortgesetzten) Betruges ist zu ermitteln, inwieweit der Beschuldigte aktiv an jeder geltend gemachten Einzelhandlung beteiligt war; bloße Vermutungen über Beteiligung genügen nicht.

4

Die rechtliche Bewertung von Mietvorauszahlungen hängt von der vertraglichen Zweckbindung und der tatsächlichen Verwendung ab; eine mittelbare Verwendung zur Förderung des Bauvorhabens kann unter den getroffenen Abmachungen zulässig sein und muss gesondert festgestellt werden.

5

Tatsächliche Rügen können im Revisionsverfahren nur dann berücksichtigt werden, wenn sie sich aus dem Akteninhalt ergeben; sind sie neuer Art, hat das Tatgericht im Wege der neuen Hauptverhandlung darüber zu befinden.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 26. Februar 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Karl ███████ aus █, geboren am █████ in ██ (Kreis AC), wegen fortgesetzten Betruges

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Februar 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Arndt, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █████████ als ███, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 26. Februar 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten Betruges verurteilt worden. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. Damit hat er Erfolg.

Als eine Einzelhandlung des fortgesetzten Betruges ist festgestellt, dass der Angeklagte in dem Rohbau seines Hauses am 15. September 1952 mit dem Zeugen ███████ die von diesem dort gemietete Wohnung besichtigte, jedoch eine Woche später dieselbe Wohnung durch Vermittlung eines Maklers an einen Dr. ███████ gegen Mietvorauszahlung erneut vermietete.

1.) Der Angeklagte hatte den Makler im Frühjahr 1952 mit der Vermietung der geplanten Wohnungen beauftragt. Am 15. September 1952 vermietete er selbst eine der Wohnungen an ████. Das Urteil ergibt aber nicht, ob er den Makler absichtlich nicht davon unterrichtete, dass er diese Wohnung an ███ vermietet hatte. Unterließ er dies nur versehentlich, so bedarf es besonderer Feststellung darüber, ob und wie er mit eigenen Handlungen an der erneuten Vermietung der Wohnung an Dr. ████████ beteiligt war, um zu erkennen, ob er dadurch den Tatbestand des Betruges diesem neuen Mieter gegenüber verwirklichte. Hieran fehlt es bisher. Daher kann wegen dieses Mangels, der den Schuldspruch berührt, das Urteil nicht bestehen bleiben.

2.) Auf das sonstige Vorbringen der Revision braucht unter diesen Umständen nicht näher eingegangen zu werden. Soweit es tatsächlicher Art ist, kann es im Revisionsverfahren nicht beachtet werden. Soweit dabei auch fehlerhafte Rechtsanwendung gerügt wird, hat die Strafkammer Gelegenheit, auf Grund des Ergebnisses der neuen Hauptverhandlung ihm gegebenenfalls Rechnung zu tragen. Dies gilt insbesondere von der Rüge einer mangelhaften Feststellung des Vorsatzes des Angeklagten für die ihm zur Last gelegten Einzelfälle des Betruges.

a) In dieser Hinsicht können sich schon Bedenken daraus ergeben, dass die Strafkammer in dem Verhalten des Angeklagten gegenüber den Mietern, die er zu Mietvorauszahlungen verpflichtete, auch nach der inneren Tatseite die Merkmale des Betruges bejaht. In seinem Angebot, zu einem nahe bevorstehenden Zeitpunkt dem jeweiligen Mieter eine Wohnung zu erstellen, erblickt dabei das angefochtene Urteil die Zusicherung, dass der Bau des Hauses mit Hilfe der erhobenen Baukostenzuschüsse fristgemäß so gefördert werden könne, dass die Wohnung rechtzeitig zur Verfügung stehe. Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der Angeklagte auch gewusst, dass er die zugesicherte Frist von 3 bis 4 Monaten jedenfalls nicht einhalten könne. Das Urteil erörtert aber nicht die Frage, ob nicht die Wohnungssuchenden mit einer längeren Zeit bis zur Fertigstellung der Wohnung einverstanden gewesen waren, und ob nicht jedenfalls der Angeklagte bei den unsicheren Verhältnissen auf dem damaligen Baumarkt ein solches Einverständnis annehmen konnte und angenommen hat.

b) Auch kann der Angeklagte, der von der Strafkammer als Optimist und Fantast bezeichnet wird, an die Durchführbarkeit und den Erfolg der Geschäfte, die er zum Zwecke der Geldbeschaffung angebahnt hatte, insbesondere soweit diese die Lieferung von Panzerplatten und die Vermittlung der Anlage von Sperrmarkguthaben betrafen, ernsthaft geglaubt haben. Dies wird daher nochmals eingehend untersucht werden müssen, um zweifelsfrei entscheiden zu können, ob das Verhalten des Angeklagten nicht nur für den bei den Mietern eingetretenen Schaden ursächlich geworden ist, sondern insbesondere auch dem Angeklagten bewusst gewesen ist, mit seinem Tun einen solchen Schaden zuzufügen.

c) Bei der Hereinnahme von Baukostenzuschüssen bleibt es nach den bisherigen Feststellungen noch ungewiss, ob der Vorsatz des Angeklagten, falls er zu bejahen ist, auf Schädigung des Mieters in der vollen Höhe seiner Mietvorauszahlung gerichtet war oder ob er nur mit bedingtem Vorsatz den Mieter in seinen vertraglichen Ansprüchen sonst beeinträchtigte oder die Ansprüche gefährdete. Dies wird daher noch näher zu klären sein. Denn je nach dem Ergebnis einer Aufklärung hierüber wird die Strafzumessung in der einen oder anderen Weise beeinflusst sein können.

d) Die Folgerung der Strafkammer, die Zusicherung der zweckgebundenen Verwendung der Mietvorauszahlungen sei jedenfalls „konkludent“ in der Bitte des Angeklagten um Mietvorauszahlung enthalten gewesen, bedarf ebenfalls einer nochmaligen Überprüfung. Denn den Vertrag kann der Angeklagte in Einzelfällen insoweit schon dadurch erfüllt haben, dass er die Mietvorauszahlungen so, wie die Umstände es bei ihm zuließen, irgendwie dazu verwandte, das Bauvorhaben mittelbar zu fördern. Eine solche mittelbare Förderung kann auch darin zu sehen sein, dass er mit den neuen Mietvorauszahlungen teilweise ältere Baukostenzuschüsse ablöste, dies jedenfalls dann, wenn diese früheren Gelder bereits für den Bau des Hauses Verwendung gefunden hatten. Die bisherigen Feststellungen ergeben nicht, dass ihm eine nur mittelbare Verwendung der Mietvorauszahlungen für den Hausbau nach den getroffenen Abmachungen verboten war. Seine Verpflichtung, diese Gelder nur unmittelbar für Baukosten zu verwenden, bedarf daher einer eindeutigen Feststellung (vgl. BGH 4 StR 293/54 vom 11. November 1954).

Dr. DotterweichWernerHoepner
Dr. MengesArndt

Zitiert (1)