Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 445/56
Datum
01.12.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Untreue und Beihilfe zum Betrug verurteilt. Der BGH bestätigt die Untreueverurteilung, da der Angeklagte trotz ungesicherter Finanzierung mit dem Bau begann und dadurch Vermögensgefährdung herbeiführte. Die Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug hebt der BGH auf, weil es an hinreichenden Feststellungen zum Gehilfenvorsatz fehlt. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Untreue setzt voraus, dass der Täter entgegen einer ihm obliegenden Vermögensbetreuungspflicht fremdes Vermögen in eine nachteilige Vermögenslage bringt, insbesondere durch die zweckwidrige oder gefährdende Verwendung treuhänderisch übernommener Mittel.

2

Vorsatz zur Untreue liegt vor, wenn der Täter die Möglichkeit einer Vermögensschädigung erkennt und diese billigend in Kauf nimmt; vorsätzliche Täuschungen über vorhandene Mittel können den Vorsatz begründen.

3

Bei der Beihilfe ist der Gehilfe nur für das verantwortlich, was er von der Haupttat bei seiner Hilfeleistung erwartete; er muss die wesentlichen Merkmale der Haupttat erkannt und mit dem erforderlichen Gehilfenvorsatz unterstützt haben.

4

Zur Verurteilung wegen Beihilfe bedarf es konkreter, nachvollziehbarer Feststellungen zur inneren Tatseite; bloß formelhafte Angaben reichen für die Nachprüfbarkeit nicht aus.

5

Bei der Beurteilung der Verwendung von Baukostenzuschüssen ist rechtlich zu klären, ob die Zahlungen nach Vertrag unmittelbar und ausschließlich der Herstellung bestimmter Wohnungen zu dienen hatten oder ob eine mittelbare Zweckverfolgung möglich war, weil dies die Frage der Rechtswidrigkeit der Verwendung beeinflusst.

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ den Kaufmann ████ ██, geboren am [REDACTED], wegen Untreue,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 28. November in der Sitzung vom 1. Dezember 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Dr. Dotterweich, Bundesrichter, Schalscha, Bundesrichter, Dr. Menges, Bundesrichter, Hoepner, Bundesrichter, als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. [REDACTED], als Vertreter der Bundesanwaltschaft, [REDACTED], Justizangestellter,

Leitsatz

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 22. Februar 1956 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Beihilfe zum Betrug verurteilt worden ist, außerdem im Gesamtstrafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Untreue und wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis sowie einer Geldstrafe von 500,-- DM verurteilt worden.

Mit seiner Revision erhebt er die Sachrüge. Sie hat teilweise Erfolg.

I. Die Untreue des Angeklagten wird in seinem Verhalten bei der Durchführung des Bauvorhabens in ██, ██ 1[REDACTED], gesehen. Es handelt sich dabei um zwei Grundstücke, die der Angeklagte und seine Ehefrau, je zur ideellen Hälfte, im Sommer 1955 erwarben; sie wurden als Eigentümer im Grundbuch eingetragen und beabsichtigten, auf den Grundstücken ein Doppelwohnhaus mit Eigentumswohnungen zu errichten.

Der erste Entwurf des Architekten sah ein Gebäude mit insgesamt fünf Etagen zu je zwei Wohnungen vor. Durch Zeitungsinserate warben der Angeklagte und der frühere Mitangeklagte [REDACTED] für Interessenten für die Wohnungen. Mit diesen schlossen der Angeklagte und seine Ehefrau notarielle Verträge. Sie gingen dahin, dass die Eheleute [REDACTED] sich verpflichteten, das bezeichnete Doppelwohnhaus mit Eigentumswohnungen herzustellen und diesen auch ein ideelles Zehntel des Grundeigentums zu verschaffen. Die Interessenten als die zukünftigen Inhaber der Eigentumswohnungen verpflichteten sich ihrerseits zur Zahlung eines Barbetrags, zur Beschaffung einer Hypothek zu Lasten ihres Wohnungseigentums sowie zur Überlassung der ihnen zustehenden Lastenausgleichsdarlehen. Hiernach war die vertragliche Verpflichtung der Eheleute [REDACTED] begründet, das Gebäude mit den Eigentumswohnungen für ihre Vertragsgegner herzustellen und diesen auch den bezeichneten Bruchteil des Grundeigentums zu verschaffen.

Die Vertragspartner zahlten alsbald bare Zuschüsse in Höhe von insgesamt 53.000 DM. Die versprochenen Hypotheken und die in Aussicht gestellten Ausgleichsdarlehen konnten sie nicht beibringen. Nach dem Inhalt des Vertrags und der Natur der Sache waren die Leistungen der Wohnungsinteressenten notwendige Voraussetzung für die Durchführung des Bauvorhabens. Denn der Angeklagte und seine Ehefrau hatten, wie sie wussten, keine ausreichenden Mittel zur Errichtung des Gebäudes. Der Angeklagte wartete aber die weitere Entwicklung der Dinge nicht ab, sondern begann alsbald mit den Bauarbeiten. Diese blieben nach kurzer Zeit stecken, weil weitere Zahlungen der Wohnungsinteressenten ausblieben.

Das Urteil sieht die Untreue des Angeklagten darin, dass er, ohne auf den Rat von Fachleuten zu hören, den Bau beginnen ließ, obwohl die Durchführung des Bauvorhabens weder finanziell noch sonst gesichert war; es wäre die Pflicht des Angeklagten gewesen, die vereinnahmten Gelder zunächst so lange sicher zu verwahren, bis die Endfinanzierung durch Beschaffung der Hypotheken und verbindliche Zusagen der Kreditinstitute gesichert war. Die Strafkammer hält es für ohne Einfluss auf die Entscheidung, dass durch die notariellen Verträge die Wohnungsinteressenten selbst verpflichtet waren, die Hypotheken zu beschaffen. Sie ist der Auffassung, dass der Angeklagte dann eben von den Interessenten jeweils die verbindlichen Hypothekenzusagen hätte fordern müssen und erst nach deren Erhalt und nach gesicherter Gesamtdurchführung mit dem Bau hätte beginnen dürfen. Diese Pflicht war nach dem Urteil bei dem Angeklagten in verstärktem Maße gegeben, weil er keine nennenswerten Eigenmittel hatte, und diese schon durch den Ankauf der Grundstücke verbraucht waren.

Die Strafkammer stellt fest, dass der Angeklagte durch diese Pflichtverletzung den Aufbauinteressenten auch einen Schaden zugefügt hat, weil er deren bares Geld verbrauchte, ohne in der Lage zu sein, die vertraglich vereinbarte Gegenleistung, nämlich die Beschaffung der Eigentumswohnungen, zu erbringen.

Diese Ausführungen des Urteils zeigen, dass der Angeklagte, der gegenüber den Aufbauinteressenten eine Treupflicht hatte (vgl. BGH MDR 1954, 495; BGHSt 8, 271), unter ganz unsicheren und nahezu aussichtslosen finanziellen Verhältnissen mit dem Bau begonnen hat. Damit hat er pflichtwidrig die ihm von den Bauinteressenten durch Barzahlungen bereitgestellten Mittel von vornherein erheblich gefährdet. Denn er war nicht imstande, seine Gegenleistung in Gestalt von Eigentumswohnungen zu bewirken. Nur der in diesem Zeitpunkt noch nicht abzusehenden späteren Umstellung des Bauvorhabens von Eigentumswohnungen auf Mietwohnungen und den hierbei neu hereingenommenen Geldern ist es zu danken gewesen, dass die Bauinteressenten der Eigentumswohnungen nicht in voller Höhe ihrer baren Einzahlungen geschädigt worden sind. Diese durch den Angeklagten von vornherein durch sein Verhalten herbeigeführte erhebliche Gefährdung der durch Barzahlungen aufgebrachten 53.000 DM bedeutete bereits eine nachteilige Veränderung des Vermögensstandes der Aufbauinteressenten und damit deren Schädigung im Sinne des § 266 StGB.

Zum Nachweis des Vorsatzes des Angeklagten hebt die Strafkammer überzeugend hervor, dass der Architekt [REDACTED] ihn eindeutig darauf hingewiesen hatte, es könne mit dem Bau erst dann begonnen werden, wenn die Durchführung des Bauvorhabens finanziell gesichert sei, dass der Angeklagte aber daraufhin einen anderen Architekten veranlasst hat, mit dem Bau anzufangen, indem er diesem der Wahrheit zuwider mitteilte, dass ihm schon 120.000 DM für das Bauvorhaben zur Verfügung stünden. Das Urteil stellt auch ausdrücklich fest, dass der Angeklagte mit der Möglichkeit gerechnet hat, durch sein Verhalten den Interessenten Schaden zuzufügen, und dass er dies billigend in Kauf genommen hat.

Die Merkmale der Straftat der Untreue sind damit sowohl nach der äußeren als auch nach der inneren Tatseite rechtlich fehlerfrei dargetan. Insoweit kann daher die Revision nicht durchdringen. Ihr Vorbringen, das von einem Sachverhalt ausgeht, der den Feststellungen des Urteils widerspricht, ist unbeachtlich.

II. Die Strafkammer hat den Angeklagten ferner der fortgesetzten Beihilfe zum Betrug des früheren Mitangeklagten [REDACTED] schuldig befunden. Seine Hilfeleistung sieht das Urteil insbesondere darin, dass er in gemeinschaftlichen Besprechungen den Entschluss des [REDACTED], die von ihm eingenommenen Baukostenzuschüsse zweckentfremdet zu verwenden, durch sein wiederholtes und dringendes Verlangen nach solchen Geldern gestärkt habe. Das Urteil sagt weiter, dass sich der Tatbeitrag des Angeklagten jedoch nicht auf die Doppelvermietungen erstreckte, die der Mitangeklagte [REDACTED] betrügerisch vorgenommen hat, weil nicht festzustellen war, dass er von solchen Doppelvermietungen gewusst hat.

Dieser Sachverhalt erweckt Zweifel, ob der Angeklagte die betrügerischen Handlungen des [REDACTED] jeweils vorher erkannt hat. Denn diese können dem „wiederholten und dringenden Verlangen“ des Angeklagten nach den Geldern aus den Baukostenzuschüssen zeitlich vorangegangen sein. Dies ist tatsächlich klarzustellen. Denn der Gehilfe ist nur für das verantwortlich, was er von der Haupttat bei seiner Hilfeleistung erwartet und sich vorgestellt hat (vgl. RGSt 11, 118, 119; 59, 245, 246; BGHSt 1, 131, 133). Er muss die wesentlichen Merkmale der Haupttat erkannt und diese unterstützt haben (vgl. RGSt 67, 343). Dabei kann hier auch die Frage Bedeutung gewinnen, ob die als Baukostenzuschüsse gezahlten Gelder nach dem Vertrag nur unmittelbar für die Herstellung gerade der erwarteten Wohnung verwendet werden durften oder ob sie auch mittelbar dem vereinbarten Vertragszweck zugeführt werden konnten (vgl. dazu BGH, Urteil 4 StR 293/54 vom 11. November 1954).

Jedenfalls ist bisher der rechtliche Inhalt der hier in Rede stehenden Baukostenverträge nicht klar erkennbar.

Der Sachverhalt lässt somit bei dem Angeklagten die innere Tatseite der ihm zur Last gelegten Beihilfe zum Betrug nicht einwandfrei erkennen. Über die Tatsachen, auf die das Urteil seine Überzeugung gründet, dass der Angeklagte sich der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens bewusst gewesen sei und mit Gehilfenvorsatz tätig geworden sei, gibt das Urteil kein zureichendes Bild. Eine nur formelhafte Wendung, dass Vorsatz vorliege, ist keine dem Erfordernis der Nachprüfbarkeit genügende Feststellung.

Wegen der hiernach unzureichenden Feststellungen zur inneren Tatseite der Beihilfe des Angeklagten zum Betrug des früheren Mitangeklagten [REDACTED] ist daher das Urteil insoweit aufzuheben. Damit kommt zugleich die Gesamtstrafe in Wegfall. Sie ist gegebenenfalls demnächst neu zu bilden.

BaldusSchalschaHoepner
Dr. DotterweichDr. Menges

Zitiert (1)