Treffer
BGH Urteil

BGH: Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen kann Steuerunehrlichkeit begründen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 249/53
Datum
24.09.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte gab über mehrere Monate keine Umsatzsteuervoranmeldungen ab und leistete keine Vorauszahlungen. Das Landgericht verneinte Steuerhinterziehung und verurteilte wegen einer Ordnungswidrigkeit. Der BGH hebt das Urteil auf und weist darauf hin, dass bewusstes Verschweigen der Steuerpflicht die Steuerbehörde in Unkenntnis halten und damit Steuerunehrlichkeit begründen kann. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Steuerunehrlichkeit liegt nicht nur in aktiver Täuschung über Bestehen, Höhe oder Fälligkeit einer Steuer, sondern auch in vorsätzlichem Verschweigen der Steuerpflicht, sodass die Finanzbehörde die Steuerpflicht oder deren Höhe nicht oder nicht rechtzeitig zur Kenntnis nimmt.

2

Die bewusste Nichtabgabe von Steuererklärungen kann als Verschweigen der Steuerpflicht die sofortige Beitreibung der Steuer erschweren oder vereiteln und damit den Tatbestand der Steuerhinterziehung begründen.

3

Für die Steuerhinterziehung durch Unterlassen ist erforderlich, dass der Täter den durch das Unterlassen herbeigeführten Erfolg (Unkenntnis der Behörde und Unterlassen der Einforderung) erkannt und gewollt hat.

4

Die Absicht, die geschuldeten Steuerbeträge später zu bezahlen, schließt die Annahme einer Steuerhinterziehung nicht aus; auch eine nur zeitliche Verkürzung der Steuer durch nicht rechtzeitige Zahlung erfüllt den Tatbestand.

5

Ob die Finanzbehörde aus früheren Zahlungen oder langjährigem Bestehen des Geschäfts Kenntnis von einer Steuerpflicht hatte, schließt Steuerunehrlichkeit nicht aus, wenn die bewusste Nichtabgabe die Informationslage der Behörde beeinträchtigt.

Vorinstanzen

Landgericht Hanau, 18. Februar 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die █████████████████████ Hildegard ███ aus ████████████████████, geboren am ██████████ 2.9.1924 in ██████████, wegen Vergehens gegen die Reichsabgabenordnung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. September 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,

in der Verhandlung: Staatsanwalt █████████████████ bei der Verkündung: Staatsanwalt Dr. █████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst █████████████████

Leitsatz

Das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der Steuerunehrlichkeit liegt nicht nur dann vor, wenn der Steuerpflichtige durch sein Verhalten die Steuerbehörde über das Bestehen, die Höhe oder die Fälligkeit eines Steueranspruchs täuscht, sondern auch dann, wenn er vorsätzlich bewirkt, dass die Steuerbehörde die Steuerpflicht oder deren Höhe nicht oder nicht rechtzeitig zur Kenntnis nimmt und es deshalb unterlässt, die Steuer rechtzeitig einzufordern (RGSt 70, 10 f).

Aktenzeichen: 4 StR 249/53

Urteil des BGH vom 24. September 1953

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 18. Februar 1952 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagte ist seit dem 1. Juni 1949 Inhaberin eines von ihrer Mutter übernommenen Lebensmitteleinzelhandelsgeschäfts. Schon vor der der Anklage zugrunde liegenden Zeit gab sie wiederholt ihre Umsatzsteuervoranmeldungen, die zum 10. jeden Monats für den vorangegangenen Monat einzureichen waren (§ 13 Abs. 1 Satz 1 UStG), verspätet ab, während die von ihr geschuldeten Umsatzsteuervorauszahlungen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 UStG), die zum gleichen Termin zu entrichten waren, fast regelmäßig von der Steuerbehörde beigetrieben werden mussten.

Im Mai 1951 reichte die Angeklagte erstmalig keine Voranmeldung mehr ein und leistete auch keine Vorauszahlung. Dieses Verhalten setzte sie bis zum 10. September 1951 fort. Dann leitete das Finanzamt ein Steuerstrafverfahren gegen sie ein. Für die Monate April bis August 1951, für die die Angeklagte die Voranmeldungen und Vorauszahlungen unterlassen hatte, wurde von der Steuerbehörde ein durchschnittlicher Monatsumsatz von 5.465 DM ermittelt; die für diesen Zeitraum zu zahlende Umsatzsteuer wurde auf insgesamt 865,75 DM festgesetzt.

Das Finanzamt hat gegen die Angeklagte wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung (§ 396 AbgO in Verb. mit § 13 UStG), begangen durch wiederholte Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und Nichtabführung der entsprechenden Vorauszahlungen, einen Strafbescheid über 500 DM erlassen, gegen den die Angeklagte gerichtliche Entscheidung beantragt hat. Das Landgericht hat entgegen der Auffassung des Finanzamts den Tatbestand der Steuerhinterziehung verneint und die Angeklagte nur wegen einer Steuerordnungswidrigkeit (§§ 413 Abs. 1 Ziff. 1 AbgO, § 13 Abs. 1 UStG), begangen durch Unterlassung der Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate April bis August 1951, zu 100 DM Geldstrafe verurteilt.

Es hat zwar angenommen, dass die Angeklagte durch die Nichtabgabe der Steuervoranmeldungen und die Nichtabführung der von den anzumeldenden Umsätzen geschuldeten Steuervorauszahlungen zu den Fälligkeitsterminen vorsätzlich und zum eigenen Vorteil Steuereinnahmen verkürzt hat, jedoch nicht für erwiesen erachtet, dass sie die Steuerbehörde über das Bestehen oder die Höhe des Steueranspruchs getäuscht hat, also steuerunehrlich gewesen ist.

Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechts, besonders des § 396 AbgO. Sie führt zur Aufhebung des Urteils.

Das Landgericht hat den äußeren Tatbestand der Steuerhinterziehung (§ 396 AbgO) zutreffend bejaht. Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 UStG hat der Unternehmer gleichzeitig mit der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung eine Vorauszahlung zu entrichten, die den Entgelten für die vorangemeldeten steuerpflichtigen Umsätze entspricht. Die Vorauszahlung ist Steuer im Sinne der Abgabenordnung (§ 13 Abs. 2 Satz 2 UStG). Die ihr zugrunde liegende Steuerschuld entsteht nach § 3 Abs. 5 Nr. 4 StAnpG mit dem Ablauf des Voranmeldungszeitraums. Danach hat die Angeklagte durch die pflichtwidrige Unterlassung der Umsatzsteuervoranmeldungen und der entsprechenden Umsatzsteuervorauszahlungen fällige Steuerbeträge nicht oder doch nicht rechtzeitig abgeführt und dadurch den (zeitweiligen) Ausfall von Steuern für den Staat bewirkt.

Das Landgericht hat auch vorsätzliches Handeln der Angeklagten festgestellt, indem es im Urteil ausgeführt hat, die Angeklagte habe gewusst, dass ihre Unterlassung den Nichteingang der fälligen Steuerbeträge zur Folge habe und dass sie sich dadurch einen Vorteil in Form einer Stundung verschaffe.

Mit Recht ist die Strafkammer des Weiteren davon ausgegangen, dass der Tatbestand der Steuerhinterziehung (in der Begehungsform der Verkürzung von Steuereinnahmen) nicht schon dadurch erfüllt wird, dass der Steuerpflichtige die Zahlung fälliger Steuerbeträge mit dem Bewusstsein unterlässt, hierdurch den rechtzeitigen Eingang der Steuer zu verhindern und demgemäß eine, wenn auch nur zeitweilige Steuerverkürzung herbeizuführen, sondern dass eine Steuerunehrlichkeit hinzukommen muss (u.a. RGSt 60, 182, 185; 61, 186, 188; 70, 10; 71, 216; BGHSt 2, 183, 185; BGH 3 StR 630/51 vom 3.4.1952 in NJW 1952, 945; 4 StR 1014/51 vom 24.4.1952; 3 StR 937/51 vom 19.6.1952; 3 StR 39/52 in BStBl I, 109). Eine solche kann im vorliegenden Falle darin zu sehen sein, dass die Angeklagte keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und dadurch das Finanzamt über das Bestehen und die Höhe ihrer Steuerpflicht in den Monaten April bis August 1951 in Unkenntnis gehalten hat. Steuerunehrlich handelt nämlich nicht nur der Steuerpflichtige, der – ähnlich wie ein Betrüger (§ 263 StGB) – durch ein auf Täuschung berechnetes Tun oder Unterlassen in der Steuerbehörde über das Bestehen, die Höhe oder die Fälligkeit eines Steueranspruchs einen Irrtum erzeugt oder erhält, sondern auch der Steuerpflichtige, der durch Verschweigen der Steuerpflichtigkeit vorsätzlich bewirkt, dass die Steuerbehörde die Steuerpflicht, deren Fortdauer oder Höhe nicht oder nicht rechtzeitig zur Kenntnis nimmt und es deshalb unterlässt, die Steuer einzufordern und notfalls beizutreiben (vgl. RGSt 70, 10 f.). Die bewusste Nichtabgabe von Steuererklärungen enthält ein solches Verschweigen der Steuerpflichtigkeit, das die alsbaldige Beitreibung der Steuer erschwert oder vereitelt (BGH 5 StR 336/52 vom 4.12.1952). Das hat die Strafkammer verkannt, wenn sie ein steuerunehrliches Verhalten der Angeklagten mit der Begründung verneint hat, diese habe das Finanzamt wegen des jahrelangen Bestehens ihres Geschäfts und wegen der vorangegangenen Steuerzahlungen über das Bestehen einer Steuerschuld überhaupt nicht täuschen können, und auch eine Täuschung über die Höhe der Steuerschuld sei wegen der im Wesentlichen gleichbleibenden Warenumsätze nicht feststellbar.

Möglicherweise spricht schon die Tatsache, dass das Finanzamt erst im September oder Oktober 1951, also vier bis fünf Monate lang, die Angeklagte nicht zur Erfüllung ihrer Steuerpflicht angehalten hat, dafür, dass die Steuerbehörde infolge der Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen über das Fortbestehen der Umsatzsteuerpflicht der Angeklagten in Unkenntnis gehalten worden ist.

Nach der inneren Tatseite setzt der Vorwurf der Steuerunehrlichkeit voraus, dass die Angeklagte diesen Erfolg erkannt und gewollt hat. In dieser Hinsicht hat das Landgericht bei der Erörterung der Vorsatzfrage bereits festgestellt, die Angeklagte habe gewusst, dass ihre Unterlassung – die Nichtabgabe der Steuervoranmeldungen – den Nichteingang der fälligen Steuerbeträge zur Folge habe und ihr eine Stundung verschaffe, auf die sie keinen Anspruch habe. Dafür, dass die Angeklagte diesen Erfolg auch gewollt hat, spricht ihre Einlassung, sie habe mit den ihr zur Verfügung stehenden knappen Geldmitteln in erster Linie sie bedrängende Lieferanten befriedigen müssen. Dass sie die geschuldeten Steuerbeträge nicht auf die Dauer hinterziehen, sondern später begleichen wollte, steht der Annahme einer Steuerhinterziehung nicht entgegen, da auch die nicht rechtzeitige Zahlung von Steuern deren Verkürzung im Sinne des § 396 AbgO bewirken kann (RGSt 60, 181, 185).

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Hille Dr. Augustin Krumme Martin Bundesrichter Dr. Seibert ist beurlaubt und ortsabwesend, somit an der Unterschriftsleistung verhindert.

Krumme

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