Treffer
BGH Urteil

Fortgesetzter Betrug im Siedlungsprojekt; Tateinheit erfordert teilweisen zeitlichen Zusammenfall

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 48/57
Datum
19.06.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revisionen gegen ihre Verurteilung u.a. wegen fortgesetzten Betrugs, Steuerhinterziehung und weiterer Delikte ein; die Staatsanwaltschaft rügte zugunsten eines Angeklagten die Annahme von Tatmehrheit statt Tateinheit. Der BGH verwarf sämtliche Revisionen. Zur Aufklärung genügte die Vernehmung einiger Geschädigter, wenn das Tatmuster gleichförmig ist. Tateinheit verlangt einen zumindest teilweisen zeitlichen Zusammenfall der Ausführungshandlungen; gleicher Zweck und gleiche Begehungsweise reichen nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatrichter darf seine Überzeugung von der Schuld auch allein auf die eigenen Angaben des Angeklagten stützen, wenn diese für die Überzeugungsbildung ausreichen und weitere Beweiserhebungen nicht geboten sind.

2

Bei fortgesetzt in gleicher Weise begangenen Betrugstaten kann die Aufklärungspflicht erfüllt sein, wenn nur einige Geschädigte vernommen werden, sofern deren Aussagen ein umfassendes und zutreffendes Bild des Tatgeschehens ermöglichen.

3

Tateinheit setzt voraus, dass die Ausführungshandlungen mehrerer Straftatbestände wenigstens zum Teil zeitlich zusammenfallen; gleichartige Begehungsweise und gleicher Zweck genügen hierfür nicht.

4

Bei Annahme einer Fortsetzungstat kann der Tatrichter den Schadensumfang im Rahmen der Betrugsverurteilung durch Feststellung eines Gesamtschadens bestimmen, ohne jeden Einzelschaden feststellen zu müssen.

5

Für die Strafbarkeit wegen Vorenthaltens/Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen genügt vorsätzliches Nichtabführen; ein zusätzliches „unehrliches“ Verhalten wie bei der Steuerhinterziehung ist nicht erforderlich.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 2. Januar 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den ████████████████ █████ ███ aus █████, dort geboren am █████, Angestellten Friedhelm ███ aus 2. ███ ██████████████, a) geboren am █████,

wegen Betrugs u. a.,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juni 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, █████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 2. Januar 1956 werden verworfen.

II. Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Die Revision des Angeklagten Schw.

1.) Zur Verurteilung wegen eines Vergehens nach § 82 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG (wissentlich falsche Angaben über den Mindestbetrag der geleisteten Stammeinlage).

Die Strafkammer durfte ihre Überzeugung von der Schuld des Angeklagten allein auf Grund seiner eigenen Angaben gewinnen, ohne noch Zeugen vernehmen zu müssen. Was die Revision für ihre Meinung, die Strafkammer habe den Grundsatz der Mündlichkeit des Verfahrens verletzt, geltend macht, geht daher fehl. Das gilt auch für ihren Einwand gegen die Bejahung des inneren Tatbestands. Der Angeklagte hatte, wie die Feststellungen des Landgerichts ergeben, sich in der Hauptverhandlung nicht, was die Revision behauptet, dahin eingelassen, Dewey sen. habe ihm erklärt, die Einlage für ihn schon geleistet zu haben, sondern, Dewey habe ihm versprochen, „für ihn den als Einlage erforderlichen Betrag bereitzustellen und einzuzahlen“ (UA S. 27). Der Angeklagte hatte demgemäß zu seiner Verteidigung auch nicht vorgebracht, im Zeitpunkt seiner Erklärung gegenüber dem Registergericht geglaubt zu haben, █████████ sein Versprechen gehalten, die Mindesteinlage also schon geleistet zu haben. Daraus, dass der Angeklagte sich auf solchen Glauben nicht berufen hat, durfte die Strafkammer auf sein Bewusstsein von der Unrichtigkeit seiner Angaben schließen.

2.) Zur Verurteilung wegen Steuerhinterziehung (§ 396 RAbgO).

a) Die Strafkammer hat den Angeklagten auch der Hinterziehung eines Notopferbetrags von 235,20 DM schuldig gesprochen. Er hält das für unzulässig, weil es insoweit an einem Eröffnungsbeschluss gefehlt habe. Das trifft jedoch nicht zu. Im Eröffnungsbeschluss war ihm nämlich zur Last gelegt, fortgesetzt die Lohnsteuerbeträge, die den Arbeitern und Angestellten der GmbH bei der Lohnzahlung einbehalten worden waren, nicht an das Finanzamt abgeführt zu haben. Teil dieser im Eröffnungsbeschluss bezeichneten Tat im Sinne des § 264 StPO war auch die Nichtabführung der sich aus der Höhe der Lohnsteuer ergebenden und mit ihr fällig werdenden Notopferbeträge. Daran vermag die Tatsache nichts zu ändern, dass es sich bei der Lohnsteuer um eine Landessteuer handelt, dagegen das Notopfer Berlin während der Zeit, in der es erhoben wurde, als Bundessteuer eingeführt war. Seine Bemessungsgrundlage war das Einkommen; es wurde außerdem von derselben Finanzverwaltungsbehörde erhoben wie die Einkommens- und Lohnsteuer und bildete lediglich ein Anhängsel dieser Steuern. Deshalb war die Strafkammer nicht nur nicht gehindert, sondern verpflichtet, auch den auf das Notopfer bezüglichen Teil der Steuerhinterziehung zum Gegenstand ihrer Aburteilung zu machen.

Die Revision meint ferner, die Strafkammer habe den § 245 StPO verletzt, weil sie die in den Gerichtsakten befindlichen Steuerbescheide des Finanzamts nicht verwertet und somit von „präsentem Beweismittel“ keinen Gebrauch gemacht habe. Selbst wenn solche Steuerbescheide Bestandteile der Gerichtsakten gewesen sein sollten, wären sie nicht schon dadurch zu herbeigeschafften Beweismitteln im Sinne des § 245 StPO geworden. Denn darunter fallen nicht ohne weiteres einzelne Blätter von Aktenbänden. Sie werden dazu erst dann, wenn sich ein Verfahrensbeteiligter auf sie unter genauer Bezeichnung ihres Inhalts bezieht (so auch RGSt 13, 158 [159]; BayObLG vom 11. Juni 1952 – NJW 1952, 1106 Nr. 23). Allerdings könnte die Strafkammer ihre Aufklärungspflicht verletzt haben, wenn sie einzelne Aktenteile, im vorliegenden Fall etwa Steuerbescheide, nicht für die Findung der Wahrheit herangezogen haben sollte. Dazu wäre sie jedoch nur dann nach § 244 Abs. 2 StPO verpflichtet gewesen, wenn sie nicht schon auf Grund anderer Beweise die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten gewonnen hätte und hätte gewinnen dürfen. Diese Möglichkeit aber bestand, wie die Revision selbst nicht zu bestreiten vermag.

Aus ihrer Begründung ergibt sich vielmehr gerade, ebenso wie aus einer Erklärung der gemeinsamen Strafsachenstelle der Finanzämter Duisburg (Bl. 280 Bd. III der Hauptakten), die sich dem Verfahren als Nebenkläger angeschlossen hatten, dass ein Steuerbeamter, Schmellenkamp, in der Hauptverhandlung unter Verwertung des Lohnsteuerprüfungsberichts und des Lohnsteuerhaftungsbescheids zu der Frage der Steuerhinterziehung ausgesagt hat, ferner, dass über die dem Angeklagten vorgeworfene Umsatzsteuerhinterziehung der Finanzbeamte █████ vernommen und schließlich, dass die Festsetzungsverfügung des Finanzamts vom 25. März 1952 zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht worden ist.

b) In sachlich-rechtlicher Hinsicht ist der Revision zuzugeben, dass bei einem Umsatzsteuersatz von 3 %, wie er zur Zeit der umsatzsteuerpflichtigen Geschäfte der GmbH galt, und einer von der Strafkammer ermittelten Umsatzsteuerschuld von 1.565,97 DM die der Umsatzsteuer unterliegenden, von der GmbH erlangten Entgelte mehr als 30.951,57 DM betragen haben müssen, also mehr als den Betrag, den die Strafkammer als den „Gesamterlös“ nennt, den die GmbH während der Dauer ihres Bestehens durch den Verkauf von Steinen an Dritte erzielte (UA S. 6). In diesen Ausführungen liegt aber nicht der von der Revision angenommene Widerspruch. Die Feststellungen der Strafkammer lassen nämlich Raum für die Möglichkeit, dass die Gesellschaft noch aus anderen Geschäften als dem Steinverkauf Umsatzsteuer schuldete. Diese Geschäfte im einzelnen zu bezeichnen, war weder verfahrensrechtlich noch sachlich-rechtlich geboten. Die Feststellung, dass die von der GmbH geschuldete Umsatzsteuer eine Summe von 1.565,97 DM ausmachte, ist vielmehr eine ausreichende Grundlage für die Bemessung des Umfangs der Umsatzsteuerhinterziehung.

Selbst wenn mehrere möglicherweise tateinheitlich begangene Steuerstraftaten vorliegen, weil die Hinterziehungen die Lohnsteuer, das Notopfer Berlin und die Umsatzsteuer zum Gegenstand hatten, wäre der Angeklagte nicht dadurch beschwert, dass er nur wegen einer einzigen Steuerhinterziehung verurteilt worden ist.

Daran allerdings, dass das Landgericht das Verhalten des Angeklagten als Fortsetzungstat gewertet hat, besteht kein begründeter Zweifel.

Die Revision weist an sich zutreffend darauf hin, dass das Vergehen der Steuerhinterziehung steuerunehrliches Verhalten des Täters voraussetzt und dass die bloße, wenn auch bewusste Nichtzahlung einer Steuerschuld hierfür nicht genügt.

Die Strafkammer stellt jedoch fest, dass der Angeklagte von den Angestellten der GmbH wiederholt darauf hingewiesen wurde, es würden keine Steuern abgeführt, dass er es aber geflissentlich unterließ, „in irgendeiner Weise dem Finanzamt, dem die GmbH völlig unbekannt war, von dem Bestehen der Steuerschuld Kenntnis zu geben, und ihm so bewusst die Möglichkeit nahm, alsbald durch Beitreibung die fälligen Steuern zu vereinnahmen“ (UA S. 34, 35). Daraus ergibt sich die Kenntnis des Angeklagten davon, dass dem Finanzamt die Existenz der GmbH verborgen blieb, weil es andernfalls die fälligen Steuern erhoben hätte. Dass der Angeklagte pflichtwidrig und bewusst nichts tat, die Unkenntnis des Finanzamts zu beheben, war ein tadelnswertes und deshalb steuerunehrliches Verhalten im Sinne der Rechtsprechung (4 StR 249/53 vom 24. März 1953, NJW 1953, 1841 Nr. 22).

Ein Handeln seines Vorteils wegen durfte die Strafkammer mit Recht deshalb annehmen, weil er einen Gewinn der Gesellschaft, von der er sein Geschäftsführergehalt bezog, bezweckte (vgl. hierzu BGHSt 6, 59 [60] zur Vorteilsabsicht bei § 259 StGB).

Übrigens kann bei der Steuerhinterziehung die Absicht des Täters auch auf den Vorteil eines anderen gerichtet sein. Von solcher Absicht aber war der Angeklagte jedenfalls getragen, da er den Gewinn der Gesellschaft erhöhen wollte.

Die übrigen verfahrensrechtlichen und sachlich-rechtlichen Einwände der Revision gegen die Verurteilung aus § 396 RAbgO sind offensichtlich unbegründet.

3.) Nichtabführung von Versicherungsbeiträgen (§ 533 RVO).

a) Selbst wenn weder ein Bescheid der Ortskrankenkasse in der Hauptverhandlung erörtert, noch einer ihrer Angestellten vernommen worden sein sollte, konnte die Strafkammer auf andere verfahrensgemäße Weise, z. B. durch Verwertung des ihr auch über die Höhe der einbehaltenen Arbeitnehmeranteile erstatteten Sachverständigengutachtens, die für die Verurteilung des Angeklagten erforderlichen Feststellungen treffen. Der von der Revision behauptete Verstoß gegen § 261 StPO ist deshalb nicht bewiesen.

b) Mit Recht hat die Strafkammer die strafrechtliche Verantwortung Schw.s für die Nichtabführung der Beiträge bejaht, weil er Geschäftsführer der GmbH war. Soweit die Beiträge während der Zeit vorenthalten wurden, in der ihre Abführung dem kaufmännischen Geschäftsführer ██ ████ oblag, ergibt das Urteil, dass der Angeklagte über die Nichtabführung von der Kontoristin ███████ unterrichtet wurde. Seine strafrechtliche Verantwortung insoweit folgt aus §§ 534 Abs. 2 Nr. 1, 536 Nr. 2 RVO. Keinen Bedenken begegnet die Annahme, er habe sich fortgesetzt gegen § 533 RVO verfehlt. Im Gegensatz zur Auffassung der Revision setzt die Verletzung dieser Bestimmung kein unehrliches Verhalten im Sinne der Rechtsprechung zu § 396 RAbgO voraus. Es genügt vielmehr vorsätzliches Handeln (EGSt 50, 133 [154]).

4.) Unordentliche Buchführung infolge Fahrlässigkeit (§ 240 Abs. 1 Nr. 3 KO in Verbindung mit § 83 GmbHG).

a) Wie die Strafkammer für erwiesen hält, wurden die der Gesellschaft von dem einen ihrer beiden Teilhaber, einem eingetragenen Verein, der den weitaus überwiegenden Teil der Stammeinlagen übernommen hatte, zufließenden Geldbeträge nicht aufgegliedert. Es war daher nicht zu ermitteln, was Monatsbeiträge der Mitglieder des Vereins, welche Beträge für die Steinherstellung bestimmt und welche als Spargelder der Vereinsmitglieder gesondert auszuweisen waren. Die eingegangenen Beträge wurden außerdem nicht mit ordnungsmäßigen Buchungssätzen, sondern unter Schlüsselzahlen verbucht, deren Bedeutung nicht mehr geklärt werden konnte. Die vorhandenen Buchungen waren unvollständig (UA S. 23), seit Oktober 1950 unterblieben sie fast völlig. „Auf Grund dieser Umstände waren die einzelnen Vermögensvorgänge in der GmbH an Hand der Buchführung nachträglich auch durch Sachverständige nicht mehr zu klären“ (UA S. 25).

b) Die Einwände der Revision, es fehle bereits am äußeren Merkmal der Unordentlichkeit der Buchführung, sind unbegründet. Das gilt auch für die Rüge, die Strafkammer habe den Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt. Zwar ließen sich nachträglich der Gesamterlös aus dem Steinverkauf und die Arbeits- und Herstellungskosten genau ermitteln (UA S. 6). Die Möglichkeit der Klärung auf diesem Teilgebiet, auf das sich die Buchführung zu erstrecken hatte, beeinträchtigt jedoch nicht die Richtigkeit der Feststellungen, die der Annahme von der Unordentlichkeit der Buchführung im Übrigen zugrunde liegen. Diese Feststellungen beziehen sich namentlich auf die Beträge, die der Gesellschaft vom e.V. zuflossen und einen wesentlichen Teil der durch eine einwandfreie Buchführung zu belegenden Geschäftsvorfälle darstellten. Über sie gerade ließ sich nur infolge unaufklärbarer „Verschlüsselungen“ kein Urteil gewinnen. Es war deshalb der Zweck einer sachgemäßen Buchführung, jederzeit einem Außenstehenden einen klaren Einblick in das Geschäftsgebaren und den Vermögensstand eines Unternehmens zu verschaffen, nicht erfüllt.

c) Aber auch den inneren Tatbestand hat die Strafkammer auf Grund der Annahme fahrlässigen Verhaltens des Angeklagten mit Recht bejaht. Hierfür genügt bereits die Tatsache, dass er von den ständig anwachsenden (UA S. 37) Rückständen in der Buchführung durch die Angestellte ██████████████ unterrichtet wurde, gleichwohl aber ihr allein die Buchführung auch noch in der Zeit beließ, als er der einzige Geschäftsführer der Gesellschaft war. Die Strafkammer durfte sein fahrlässiges Verhalten darin sehen, dass er nichts unternahm, um die Buchführung in Ordnung bringen zu lassen.

Den Vorwurf der Fahrlässigkeit vermag die Revision auch nicht mit dem Hinweis darauf auszuräumen, der Angeklagte habe sich auf den kaufmännischen Geschäftsführer ██ ██████ verlassen dürfen. Denn er war ein Vierteljahr lang alleiniger Geschäftsführer, nachdem ██ ausgeschieden war. Die Strafkammer hat entgegen der Meinung der Revision seine Fahrlässigkeit auch nicht darin gesehen, dass er nicht selbst die Geschäftsbücher führte, sondern darin, dass er nichts unternahm, um sie durch einen Sachkundigen prüfen und berichtigen zu lassen.

5.) Untreue.

a) Wie die Feststellungen des Landgerichts insoweit zweifelsfrei ergeben (UA S. 25), hatte der Angeklagte als Mitglied des Vorstandes des e.V. von mehreren an der Fortführung des „Bauprojektes ██████“ interessierten Siedlern 2.600,– DM nicht zu dem Zweck erhalten, etwa die ausgeschiedenen Siedler für ihre Einzahlungen abzufinden, sondern, wie er auf Siedlerversammlungen selbst erklärt hatte,

b) Im Gegensatz zur Ansicht des Angeklagten lag eine zweckwidrige, durch Missbrauch seiner Verfügungsgewalt begangene Verwendung der ihm anvertrauten Gelder auch darin, dass damit zum Teil die ausscheidenden Siedler abgefunden wurden. Denn zu diesem Zweck war ihm das Geld nicht übergeben worden. Dass er sich dieser Tatsache wenigstens hinsichtlich eines Betrags von 1.700,– DM auch bewusst war, ergeben die Feststellungen des Landgerichts zweifelsfrei. Was die Revision hiergegen vorbringt, geht offensichtlich fehl.

II. Die Revisionen beider Angeklagten gegen die Verurteilung wegen Betrugs.

1.) Die Strafkammer brauchte von Amts wegen nicht alle 77 Geschädigten als Zeugen zu vernehmen, wenn sie nach der Vernehmung einiger von ihnen sich ein klares Bild von dem Vorgehen der Angeklagten bilden konnte. Die in einer Reihe von Siedlerversammlungen einem größeren Siedlerkreis gemachten Angaben ████ sen., die beide Angeklagten durch ergänzende Auskünfte an Interessierte unterstützten, hatten jeweils denselben Inhalt. Sie hatten ferner bei mindestens 77 Siedlern in gleicher Weise zur Folge, dass sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Zusage, die eingezahlten Spargelder würden auf einem Sperrkonto für die Siedler verwahrt, Sparbeträge einzahlten. In einem solchen Fall fortgesetzter, jeweils auf dieselbe Weise begangener Betrügereien gebietet es die Aufklärungspflicht dem Tatrichter nicht, alle Geschädigten als Zeugen zu vernehmen. Er kann sich vielmehr mit der Vernehmung einiger von ihnen begnügen, wenn deren Angaben ihn in den Stand setzen, sich auch im Übrigen ein umfassendes und richtiges Urteil zu bilden. Obwohl im vorliegenden Fall die wenigen aus den 77 Siedlern als Zeugen in der Hauptverhandlung Vernommenen nicht in Bocholt wohnten, wo die meisten der geschädigten Siedler ansässig waren, bestand für die Strafkammer doch keine verfahrensrechtliche Pflicht, auch sie zu vernehmen, um ein Urteil über das sie schädigende betrügerische Verhalten der Angeklagten gewinnen zu können. Denn dafür konnten ihr die Angaben der vernommenen Siedler ausreichen.

b) Auch die Feststellungen des Landgerichts über den Umfang des von den Angeklagten mitverursachten Schadens der Siedler tragen die Verurteilung wegen Betrugs. Da die Strafkammer mit Recht einen Fortsetzungszusammenhang zwischen den einzelnen, die Siedler schädigenden Taten angenommen hat, brauchte sie den Umfang des Schadens des einzelnen Siedlers nicht zu ermitteln, sondern durfte es bei einer Feststellung des Gesamtschadens aller bewenden lassen. Insoweit ergeben ihre Feststellungen, dass die Angeklagten einen Schaden von mindestens 8.000,– DM durch Betrug den Siedlern zugefügt haben.

III. Zugunsten des Angeklagten Schw. hat die Staatsanwaltschaft nur insoweit Revision eingelegt, als die Strafkammer Untreue und Betrug als selbständige Handlungen gewertet, nicht aber Tateinheit angenommen hat.

Der Senat vermag der Auffassung der Staatsanwaltschaft, die Untreue und der fortgesetzte Betrug des Angeklagten seien durch dieselbe Handlung begangen, nicht beizupflichten. Die Feststellungen der Strafkammer ergeben nämlich, dass es sich bei beiden Taten um solche handelte, deren Ausführung auch nicht teilweise zusammenfiel. Die Strafkammer hat daher mit Recht zwei Einzelstrafen verhängt, also einen Fall der Tatmehrheit für gegeben erachtet. Im Widerspruch dazu führt das Urteil an einer Stelle allerdings aus, der Betrug Schw.s stehe mit der Untreue im Verhältnis der Tateinheit, weil er bei der Verwirklichung beider Tatbestände die gleichen Behauptungen über das Sperrkonto aufgestellt und auf beiden Wegen den gleichen Erfolg erstrebt habe. Eine solche Feststellung aber genügt nicht für die Annahme einer Handlung im Sinne des § 73 StGB. Denn es müssen, soll diese Voraussetzung vorliegen, die Ausführungshandlungen zweier oder mehrerer Straftatbestände wenigstens zum Teil zeitlich zusammenfallen. Gleichartige Begehungsweise und gleicher Zweck, den der Täter bei der Begehung mehrerer Straftaten verfolgt, genügt für die Annahme tateinheitlichen Handelns nicht.

IV. Der Oberbundesanwalt hatte beantragt, das Urteil insoweit aufzuheben, als die Angeklagten wegen fortgesetzten Betrugs verurteilt sind, das Rechtsmittel des Angeklagten Schw. im Übrigen aber zu verwerfen.

RotbergKrummeHoepner
SauerLang-Hinrichsen

Zitiert (1)