Treffer
BGH Urteil

Teilaufhebung von Freisprüchen wegen Nachfüllung und BLN‑Steuerzeichen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 623/53
Datum
18.05.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
StA und Hauptzollamt rügen Freisprüche in einem Verfahren wegen Betrugs und Abgabenvergehen. Die Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen. Die Revision des Hauptzollamts wird insoweit stattgegeben, als die Freisprüche wegen Neufüllung bereits banderolierter Zigarettenpackungen und wegen Verwendung von BLN‑Steuerzeichen aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen werden. In anderen Punkten bleiben die Freisprüche bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen Verkürzung von Steuereinnahmen (§ 396 RAbgO) setzt voraus, dass die Verkürzung konkret nachgewiesen und ihre Grundlage festgestellt ist.

2

Die Wiederverwendung bereits verwendeter Steuerzeichen im Sinne des § 405 Abs. 2 RAbgO setzt voraus, dass die Steuerzeichen zuvor zur Tilgung einer bestimmten, fälligen Steuerschuld gedient haben; dies bedarf tatsächlicher Feststellungen.

3

Ob Tabakerzeugnisse den Herstellungsbetrieb bereits verlassen haben (relevant für Deputatbefreiungen und das "Bereits‑Verwendet"-Kriterium) ist nach den örtlichen und tatsächlichen Umständen festzustellen.

4

Verfahrensrügen bezüglich weiterer Aufklärung (z. B. erneute Ladung von Zeugen) sind unbegründet, wenn das Gericht aus inneren Gründen eine entlastende Tatsachenlage festgestellt hat, die weitere Ermittlungen nicht erforderlich macht.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 4. Dezember 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

1. ███ █████████████████████ ███████ aus ████ in KC (Griechenland), geboren am █,

2. Willy ██████████ aus ████, geboren am █████ in █████████,

wegen Betruges u. a.,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Mai 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moercke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

███ ███████████████████ Oberstaatsanwalt als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ███████████████ ███ █████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 4. Dezember 1952 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat die Staatskasse zu tragen.

2. Auf die Revision des Hauptzollamtes wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte ███ in den Fällen II 1 h, ee (Neufüllung von 30 Zigarettenpackungen) und II 1 h, gg (BLN-Steuerzeichen) freigesprochen worden ist. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Hauptzollamtes wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten ███ wegen fortgesetzten Betruges und wegen Konkursvergehens verurteilt. Im Übrigen hat es diesen Angeklagten freigesprochen. Der Angeklagte █████ ist von der Anklage wegen verschiedener Straftaten freigesprochen worden.

I.

Die Revision der Staatsanwaltschaft bekämpft den Freispruch des Angeklagten █████. Sie ist unbegründet:

a) Die Revision erhebt in erster Linie die Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) und meint, zwei zur Hauptverhandlung geladene, aber nicht erschienene Zeugen ████ ██ und de ███ hätten neu geladen oder es hätten zumindest die Niederschriften über ihre Vernehmung vor der Zollfahndungsstelle gemäß § 251 Abs. 2 StPO verlesen werden müssen.

Die Rüge bezieht sich auf den Anklagepunkt der Beihilfe zu einem Devisenvergehen des Angeklagten ███. Den äußeren Tatbestand dieses Vergehens (Art. I Abs. 1 und 2, VIII des Militärregierungsgesetzes Nr. 53) hat die Strafkammer darin gesehen, dass ███ vier Zigarettenmaschinen aus Belgien nach Deutschland einführte, obwohl die erteilte Einfuhrbewilligung das tatsächliche Einfuhrgeschäft nicht deckte; und zwar infolge unrichtiger Angaben des Angeklagten ███ in dem Bewilligungsantrag. Das Landgericht hat nicht feststellen können, ob auch die Angaben über den Kaufvertrag in dem Antrag falsch waren (Scheinkauf). Die Revision meint, dies hätte durch Vernehmung der beiden genannten Zeugen geschehen können. Sie übersieht jedoch, dass das Landgericht den Freispruch des Angeklagten ███ darauf stützt, dass ihm jedenfalls nicht die Kenntnis von einem solchen Scheinkauf, selbst wenn er gegeben sein sollte, nachgewiesen werden konnte (S. 52, 53 UA). Kam hiernach aus inneren Gründen eine Beihilfehandlung ohnehin nicht in Betracht, so drängte es sich dem Gericht auch nicht auf, das der Einfuhr zugrunde liegende Erwerbsgeschäft oder die Eigentumsverhältnisse an den Maschinen von Amts wegen näher aufzuklären.

b) Die allgemeine Sachrüge ist ebenfalls unbegründet. Der Freispruch des Angeklagten ███ wird in allen Punkten dadurch getragen, dass die Strafkammer ein tatbestandsmäßiges Verhalten nicht hat nachweisen können.

II.

Die Revision des Hauptzollamtes als Nebenkläger beschränkt sich auf den Freispruch des Angeklagten ███ wegen Abgabenvergehens.

1. Die Revision ist unbegründet, soweit das Landgericht eine Verkürzung von Steuereinnahmen (§ 396 RAbgO) nicht hat feststellen können. Das gilt von der Tabaksteuer in den Fällen II 1 h, ce (beschädigte Zigarettenpackungen) und II 1 h, dd (4 % Fehlmenge) sowie von der Umsatzsteuer im Falle des Schwammgeschäftes (II 1 h, aa). Das Landgericht führt hier aus, die genaue Höhe von Umsatz und Einkommen aus diesem Geschäft habe sich nicht ermitteln lassen (S. 14 UA). Darin liegt die Feststellung, dass schon eine Verkürzung von Steuereinnahmen nicht nachgewiesen ist. Dasselbe gilt von der Umsatzausgleichssteuer im Falle II 1 h, bb (Zigarettenverarbeitungsmaschinen). Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Zollinspektor ██████ diese Steuer allein nach seinen eigenen Ermittlungen berechnet (S. 14 UA). Ersichtlich ist die Steuer daher nicht nach dem „Erwerbspreis“ der Maschinen, sondern nach ihrem „Wert“ festgesetzt worden (§ 6 UStG, § 4 Abs. 1 und 3 der Ausgleichssteuerordnung vom 23.3.1939, RGBl. I 615). Der der Steuerfestsetzung zugrunde gelegte Wert entsprach auch dem tatsächlichen Wert der Maschinen (S. 45, 46 UA). Unter diesen Umständen liegt eine Verkürzung von Steuereinnahmen nicht vor. Die Ausführungen der Revision zu diesem Anklagepunkt gehen fehl, weil sie von einem Sachverhalt ausgehen, der nicht festgestellt worden ist.

Auch im Falle II 1 h, ef (Banderolierung in der Privatwohnung) ist der Freispruch nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen ließ der Angeklagte im Winter 1950/51 Zigaretten in seine Privatwohnung bringen, um sie dort zu banderolieren (S. 15, 47 UA). Das geschah, weil für eine ausreichende Beheizung der Fabrik das notwendige Brennmaterial nicht zu beschaffen war. Die Auffassung des Landgerichts, ein Steuernachteil sei in diesem Falle nicht entstanden, ist zwar nicht unbedenklich. Die Tabaksteuer ist durch Verwendung von Steuerzeichen (Banderolen) zu entrichten, bevor die Tabakerzeugnisse den Herstellungsbetrieb verlassen. Unterbleibt eine derartige Verwendung von Steuerzeichen, so wird die Steuerschuld mit ihrer Entstehung, d. h. mit der Entfernung aus dem Herstellungsbetrieb, fällig (§ 9 Abs. 1 und 3 und § 4 des zur Tatzeit geltenden Tabaksteuergesetzes vom 4.4.1939, RGBl. I 721). Da schon das nicht rechtzeitige Entrichten einer fälligen Steuer eine Verkürzung von Steuereinnahmen enthält (RGSt. 60, 185), käme es hiernach darauf an, ob den besonderen Umständen des Falles nach die Privatwohnung des Angeklagten noch zum „Herstellungsbetrieb“ gehörte (vgl. zu diesem Begriff § 10 der Durchführungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz vom 6.4.1939, RMinBl. S. 601). Die Feststellungen des Landgerichts, insbesondere zur örtlichen Lage der Privatwohnung zum Herstellungsbetrieb, reichen für eine abschließende Beurteilung insoweit nicht aus. Die Frage kann jedoch auf sich beruhen: Selbst wenn die Tabakwaren den Herstellungsbetrieb bereits verlassen hatten, kann der Steuernachteil, der in der Verzögerung der Abgabenleistung liegt, nur dann eine strafbare Steuerhinterziehung im Sinne des § 396 RAbgO sein, wenn er auf Steuerunehrlichkeit beruht. Dieses ungeschriebene Tatbestandsmerkmal (RGSt. 60, 185; 4 StR 249/53, Urt. v. 24. September 1953) ist im vorliegenden Falle nicht erfüllt. Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte die Zigaretten nicht in seine Wohnung überführt, um einen ungerechtfertigten Steuervorteil zu erlangen, sondern gerade, um seine Steuerpflichten zu erfüllen.

2. Zu beanstanden ist dagegen der Freispruch im Falle der Nachfüllung der bereits banderolierten 30 Zigarettenpackungen (I h, ee).

Die Anklage und der Eröffnungsbeschluss finden in diesem Tatvorgang eine strafbare Wiederverwendung bereits verwendeter Steuerzeichen (§ 405 Abs. 2 RAbgO). Das Landgericht hat es unterlassen, den Sachverhalt unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen. Das ist fehlerhaft. Zwar kommt eine Bestrafung nur in Betracht, wenn es sich um „bereits verwendete“ Steuerzeichen handelte. Diese Möglichkeit lässt sich nach den bisherigen Feststellungen aber nicht ausschließen; denn die Packungen sind vor der Neufüllung bereits mit Zigaretten gefüllt und banderoliert gewesen. Die ursprünglichen Füllungen müssen daher durch Ablösen der Steuerzeichen entnommen worden sein. Diese Steuerzeichen könnten nur dann als „nicht bereits verwendet“ angesehen werden, wenn sie noch nicht zur Tilgung einer bestimmten, fällig gewordenen Steuerschuld gedient hätten (RGSt. 23, 339 und JW 1929, 2431). In diesem Zusammenhang stellt das Landgericht zwar fest, der Angeklagte habe die ursprüngliche Füllung der Packungen entnommen, um sie den Arbeitern als Deputat zuzuteilen. Es stellt aber nicht fest, ob dies noch in dem Herstellungsbetrieb geschehen ist. Gerade darauf kommt es jedoch an. Eine Steuerbefreiung tritt für Deputatleistungen, wie sich aus § 70 des Tabaksteuergesetzes ergibt, nur ein, soweit der Hersteller Tabakerzeugnisse an Arbeiter und Angestellte unmittelbar aus dem Herstellungsbetrieb abgibt. In allen anderen Fällen der Entfernung der Tabakerzeugnisse aus dem Herstellungsbetrieb entsteht mit dieser Entfernung die Steuerschuld (§ 4 Tabaksteuergesetz). Hatten die 30 Packungen daher zunächst den Herstellungsbetrieb verlassen, um in der üblichen Weise in den Handel zu gelangen, so war mit ihrer Banderolierung auch eine fällige Steuerschuld entrichtet worden. Die spätere Abgabe der Zigaretten an Deputatnehmer konnte die bereits erfolgte Entrichtung der Tabaksteuer, die in der „Verwendung“ der Steuerzeichen lag (§ 9 Tabaksteuergesetz), nicht wieder rückgängig machen. Daraus folgt, dass die Steuerzeichen in diesem Falle „bereits verwendet“ waren, so dass sie für die erneute Füllung der Packungen nicht wieder verwendet werden durften (§ 405 Abs. 2 RAbgO). Geschah dies dennoch, so lag darin zugleich bezüglich der nachgefüllten Zigaretten eine Verkürzung von Steuereinnahmen (§ 396 RAbgO). Das Landgericht wird daher zu klären haben, ob die für Deputatzwecke entnommenen Zigaretten den Herstellungsbetrieb bereits in steuerpflichtiger Weise verlassen hatten. Bejahendenfalls wird es die innere Tatseite insoweit besonders zu prüfen haben.

3. Begründet ist die Revision ferner im Falle der Berlin-Steuerzeichen (I h, gg). Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte für Tabaklieferungen innerhalb Westdeutschlands sogenannte „BLN-Steuerzeichen“ verwendet, obwohl sie nur für Lieferungen nach Berlin verwendet werden durften. Der Steuerwert dieser Steuerzeichen wurde den Herstellern nach besonderer Vorschrift gestundet. Da das Urteil weiterhin feststellt, dass dem Angeklagten für seine westdeutschen Lieferungen von der Steuerbehörde kein Steuerkredit eingeräumt wurde (S. 15 UA), erwirkte er sich durch die Verwendung der BLN-Steuerzeichen für westdeutsche Lieferungen einen unzulässigen Zahlungsaufschub. Darin lag bereits eine Verkürzung von Steuereinnahmen (RGSt. 60, 185). Das Landgericht wird in diesem Falle die innere Tatseite zu prüfen haben.

4. Den Vorgang „Berlin-Steuerzeichen“ haben Anklage und Eröffnungsbeschluss als Teil einer fortgesetzten Steuerhinterziehung angesehen. Eine fortgesetzte Tat entfällt jedoch, da nur noch ein einziger Tatvorgang (Berlin-Steuerzeichen) übrig bleibt. Die Nachfüllung der 30 Zigarettenpackungen ist nach der Anklage und dem Eröffnungsbeschluss als selbständige Straftat beurteilt worden. Unter diesen Umständen ist der Freispruch nur in diesen beiden Fällen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. In allen übrigen Fällen erwächst das freisprechende Urteil in Rechtskraft.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

WernerDr. MoerckeDr. Arndt
Dr. DotterweichMenges

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