Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zum Vorsatz bei Meineid

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
4 StR 244/54
Datum
12.08.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen Meineids (§ 154 StGB) verurteilt; auf Revision hob der BGH das Urteil auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück. Streitpunkt war, ob das Landgericht den Vorsatz zur wissentlich falschen Eidesleistung überzeugend dargelegt hat. Der BGH bemängelt fehlende Darlegungen zur Bedeutung bestimmter Tatsachen für die Angeklagten und die nicht ausgeschlossen Möglichkeit eines fest eingewurzelten Erinnerungsbildes. Zudem fordert das Gericht Prüfung von Eidesnotstand und ärztlichem Sachverständigengutachten bei Hinweisen auf Hirnverletzung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung wegen Meineids (§ 154 StGB) muss das Tatgericht überzeugend darlegen, dass der Beschworene die Unwahrheit kannte und vorsätzlich geschworen hat; bloßes Beharren auf derselben Aussage schließt die Möglichkeit eines fest eingewurzelten, aber irrtümlichen Erinnerungsbildes nicht aus.

2

Wenn das Tatgericht aus der Bedeutung eines Tatsachenvortrags für den Zeugen auf Vorsatz schließen will, hat es darzulegen, inwiefern und warum diese Tatsache für den konkreten Zeugen von Bedeutung war.

3

Bei Vorbringen, die auf Eidesnotstand (§ 157 StGB) oder die Furcht vor Strafverfolgung abstellt, ist zu prüfen, ob solche Motive kausal für die Abgabe der unwahren Aussage gewesen sein können.

4

Bei zureichenden Anhaltspunkten für eine geistige Schädigung hat das Gericht einen ärztlichen Sachverständigen heranzuziehen, um die Bedeutung dieses Umstands für Schuld und Strafe (§ 51 StGB) zu klären.

5

Beweisanträge, auch in hilfsweiser Form gestellt, sind in den Urteilsgründen zu erledigen oder dort als erledigt zu verzeichnen.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 3. Februar 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den ██████████████████ ████████, geboren am ███, 2. den ████████████████ ████ ████ ███ aus M[REDACTED], geboren am ███, wegen Meineides

hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. August 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Schalscha, Bundesrichter Dr. [REDACTED], Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat █████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Münster vom 3. Februar 1954 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Angeklagten sind wegen Meineides zu Gefängnisstrafen von sechs bezw. acht Monaten und den Nebenfolgen des § 161 StGB verurteilt worden.

Im Jahre 1951 vermittelte der Beschwerdeführer K[REDACTED] ein Darlehen, das der Friseurmeister ██ dem Angeklagten ████ gewährte. M[REDACTED] sollte dem Geldgeber ███ zu dessen Sicherung eine Hypothek auf seinem Grundstück bestellen. Die vor dem Notar Dr. R[REDACTED] in Gegenwart der beiden Angeklagten errichtete Urkunde (Eintragungsbewilligung nebst Antrag) wurde von dem Bürovorsteher Kr[REDACTED] dem Beschwerdeführer ████ ausgehändigt. Dieser reichte sie nicht beim Grundbuchamt ein, obwohl er das Geld bereits erhalten hatte. Die Hypothek wurde nicht eingetragen. ██ veräußerte einige Tage darauf sein Grundstück. Da er zur Darlehensrückzahlung nicht in der Lage war, verlangte █████ von ██ ██████ wegen Verletzung seiner Vertragspflichten Schadensersatz und erhob gegen ihn Klage (3 O 82/52 LG Münster). In diesem Rechtsstreit wurde der damalige Beklagte K[REDACTED] am 7. Mai 1952 gemäß Beweisbeschluss vom selben Tage durch den Einzelrichter als Partei vernommen. Er sagte u. a. uneidlich aus:

„Auf meine Bitte an den Notar, die Urkunde dem Grundbuchamt selbst einzureichen, erklärte mir [REDACTED], er habe schon soviel Notariatsakten vollzogen, dass er die Schuldurkunde selbst dem Grundbuchamt einreichen konnte.“

Diese Aussage hat K[REDACTED] in der Verhandlung vom 1. Dezember 1952 mit dem Eide bekräftigt. Im selben Termin sagte M[REDACTED] als Zeuge unter Eid u. a. aus:

„Ich habe ███ ████████████ Kr[REDACTED] des Rechtsanwalts Dr. █ gefragt, wer die Eintragung der Hypothek ██ ███ Grundbuch veranlassen sollte, worauf jener mir sagte, das könne ich tun.“

Beide Aussagen waren falsch. Das war den Angeklagten bekannt, als sie ihre Aussagen machten und beschworen.

Die Revisionen der Beschwerdeführer greifen das Urteil mit der Sachbeschwerde, ██ auch mit der Verfahrensrüge an. Die Rechtsmittel haben Erfolg.

I.

a) Der Verteidiger dieses Angeklagten hatte im Rahmen seines Schlussvortrages „eventualiter“ beantragt, den Rechtsanwalt ██████ darüber zu vernehmen, „ob der Angeklagte █████ ihm die fragliche Aussage in dem Zivilprozess als wahr bezeichnet habe.“

Dieser Antrag ist weder in der Hauptverhandlung noch in den Urteilsgründen ausdrücklich beschieden worden. Eine Entscheidung hierzu wäre nicht erforderlich gewesen, wenn es sich um ein bloßes Beweisermittlungsbegehren gehandelt hätte. War er aber, was trotz der bedingten Fassung denkbar ist (BGH NJW 1951, 368 Nr. 24), ein Beweisantrag, so hatte er als Hilfsantrag zumindest in den Urteilsgründen erledigt werden müssen (RGSt 65, 352; RG JW 1932, 2161 Nr. 19). Es kann indes dahingestellt bleiben, ob das Urteil auf dem etwaigen Verfahrensverstoß beruht (§ 337 Abs. 2 StPO); denn es unterliegt auf jeden Fall aus sachlich-rechtlichen Gründen der Aufhebung.

b) Gegen die Feststellung der äußeren Tatseite des § 154 StGB bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Revision erhebt auch insoweit keine Angriffe.

Dagegen halten die bisherigen Ausführungen des Landgerichts zum inneren Tatbestand des Meineides einer Nachprüfung nicht stand.

Die Strafkammer hat ihre Überzeugung, der Beschwerdeführer habe bewusst falsch geschworen, auf zwei Gesichtspunkte gestützt: Einmal sei der Vorgang bei der Aushändigung der Urkunde für beide Angeklagte – also auch für █████ – von großer Wichtigkeit gewesen, zum anderen habe er wie auch ████ – eine falsche Auffassung der Vorgänge oder eine fehlerhafte Erinnerung an sie entschieden bestritten.

Das Landgericht legt in keiner Weise dar, inwiefern der bezeichnete Vorgang für den Angeklagten K[REDACTED] – einen Grundstücksmakler – derart bedeutsam gewesen ist. Etwas derartiges wäre zwar denkbar, wenn ███ damals schon wusste, dass M[REDACTED] das Darlehen bereits erhalten hatte, und dass sich dieser mit dem Gedanken trug, das Grundstück zu veräußern, ohne dem Geldgeber K[REDACTED] die versprochene grundbuchliche Sicherung zu verschaffen, oder etwa deshalb, weil █████ mit beim Notar erschien, um die Interessen des abwesenden Auftraggebers ██ wahrzunehmen. Die Strafkammer spricht sich jedoch hierüber nicht aus. Die Annahme ist daher nicht auszuschließen, dass das angeblich mit dem Notar geführte Gespräch über die Einreichung der Hypothekenurkunde beim Grundbuchamt erst infolge der späteren Entwicklung der Ereignisse Bedeutung für ██ █████████ gewann.

Jedenfalls ist der weitere, von der Strafkammer ebenfalls als tragend und nicht nur als Hilfserwägung verwertete Gesichtspunkt nicht frei von rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat möglicherweise nicht beachtet, dass das ständige Beharren bei derselben Tatsachenbehauptung und selbst das Bestreiten eines Irrtums gerade für das Vorhandensein eines zwar falschen, aber fest eingewurzelten Erinnerungsbildes sprechen kann (BGH 4 StR 552/53 vom 3. Dezember 1953). Die hiernach bestehende Möglichkeit eines Denkfehlers, auf dem das Urteil beruhen kann, wird auch durch die zusätzliche Ausführung des Landgerichts nicht unbedingt ausgeschlossen, der Beweggrund zur Tat sei bei K[REDACTED] offenbar (das Bestreben) gewesen, die Verurteilung zur Zahlung von sich abzuwenden. Die Wendung „offenbar“ lässt nicht erkennen, ob sie Ausdruck der Überzeugung des Tatrichters oder nur eine Vermutung sein soll. Ebenso ist den Urteilsgründen nicht mit Sicherheit zu entnehmen, ob die Strafkammer auch aus diesem Beweggrund auf den Vorsatz dieses Angeklagten geschlossen hat, oder ob sich diese Annahme allein auf die vorher mitgeteilten Erwägungen gründet.

Das Urteil muss daher bezüglich des Beschwerdeführers ███ mit den Feststellungen aufgehoben werden.

Sollte sich die Annahme eines fest eingewurzelten Erinnerungsbildes nicht widerlegen lassen, so würde kein Meineid, sondern allenfalls fahrlässiger Falscheid in Betracht kommen (RGSt 63, 370 ff.).

II.

Diesem Rechtsmittel ist ebenfalls der Erfolg nicht zu versagen.

Gegen die Annahme der Erfüllung des äußeren Tatbestandes des Meineides bestehen zwar auch hier keine rechtlichen Bedenken.

Es ist ferner nichts dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer den der Verurteilung zugrunde liegenden Teil der beschworenen Aussage nicht für erheblich gehalten und daher angenommen haben sollte, der Eid erstrecke sich nicht hierauf. Auch soweit die vom Angeklagten als Zeugen bekundeten Tatsachen nicht im Beweisbeschluss standen, waren sie Vernehmungsgegenstand (BGHSt 2, 90, 92).

Die Möglichkeit eines Denkfehlers ist jedoch hier ebenfalls nicht auszuschließen. Auch bei diesem Beschwerdeführer hat die Strafkammer die Annahme des Vorsatzes auf die bereits bei K[REDACTED] erörterte rechtlich bedenkliche Erwägung mit gestützt.

Es bedarf daher in diesem Rechtszug keines Eingehens auf das nachträgliche Vorbringen der Verteidigung (Eingabe vom 31. Juli 1954), M[REDACTED] sei hirnbeschädigt.

Das Urteil muss vielmehr ohnehin wegen sachlich-rechtlichen Mangels auch insoweit mit den Feststellungen aufgehoben werden.

Im Strafausspruch hätte es ebenfalls keinen Bestand haben können. Das Landgericht hat Eidesnotstand (§ 157 StGB) verneint, weil ████ selbst erklärt habe, er hätte nicht deswegen die Unwahrheit gesagt und beschworen, um von sich die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung abzuwenden. Die Strafkammer hat dabei nicht berücksichtigt, dass der Angeklagte sich bei Berufung auf Eidesnotstand selbst des Meineids bezichtigt hätte (BGH 4 StR 655/52 vom 7. Mai 1953). Das Landgericht hätte daher unabhängig von der Einlassung des Beschwerdeführers prüfen müssen, ob er etwa doch durch die Befürchtung einer gerichtlichen Strafverfolgung mit dazu bestimmt worden ist, seine unwahren Angaben zu beschwören (BGHSt 2, 379, 380; 4 StR 900/53 vom 16. Juni 1954). Für eine solche Annahme spricht die Strafzumessungserwägung, dass M[REDACTED] sich dem Vorwurf entziehen wollte, er habe die Eintragung der Sicherungshypothek vereiteln und sich in ihrer Höhe um den Verkaufserlös aus dem Grundstück bereichern wollen.

Durch die Aufhebung des Urteils erhält die Strafkammer Gelegenheit, zweckmäßig unter Heranziehung eines ärztlichen Sachverständigen (BGH LM Nr. 2 zu § 244 StPO), zu ermitteln, ob der Angeklagte hirnverletzt ist und ob bejahendenfalls dieser Umstand für die Schuld- oder Straffrage (§ 51 Abs. 1 und 2 StGB) von Bedeutung sein kann.

III.

Wird bei den Angeklagten wieder auf Freiheitsstrafen erkannt, so ist gegebenenfalls die Anwendbarkeit des StrFG vom 17. Juli 1954 zu prüfen, sofern nicht der Strafrahmen des § 2 Abs. 1 StrFG überschritten wird oder einer der Ausschlussgründe des § 9 Abs. 2 (JZ 1954, 483) entgegensteht.

Weiter ist zur Frage einer etwaigen Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung ausführlicher Stellung zu nehmen als bisher. Mit der „Bedeutung der Tat“ war hier anscheinend nur gemeint, das öffentliche Interesse erfordere die Vollstreckung der Strafen (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB). Dies hätte noch näherer Darlegungen an Hand des vorliegenden Falles bedurft (BGH NJW 1954, 1087 Nr. 12). Die bisherigen Urteilsgründe enthalten übrigens keine ausreichenden Feststellungen über die Persönlichkeit und das Vorleben der Beschwerdeführer (vgl. schon AV ad PrJMin vom 8. März 1926, JMBl 1926, 89; RG HRR 1942, 879).

Bundesrichter Dr. Schalscha Dr. Augustin Krumme ist beurlaubt und an der Unterschriftsleistung verhindert.

Justizangestellter C_Hübner
Seibert

Zitiert (3)

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