Treffer
BGH Urteil

Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen mangelhafter Strafzumessungsbegründung; Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 499/56
Datum
20.12.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit einem Kinde (§ 176 Abs.1 Nr.3 StGB) zu einer Zuchthausstrafe verurteilt; die Revision rügte insbesondere die Versagung mildernder Umstände. Der Bundesgerichtshof hebt den Strafausspruch auf, weil die Strafkammer nicht alle für die Strafzumessung erheblichen Umstände (Persönlichkeit, Geständnis, Tatgewicht) ausreichend gewürdigt hat. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 267 Abs. 3 StPO verpflichtet den Tatrichter, die Gründe anzugeben, die ihn zur Zubilligung oder Versagung mildernder Umstände veranlassen; diese Begründung muss den Strafausspruch tragen.

2

Bei der Prüfung mildernder Umstände sind alle für die Wertung der Tat und des Täters erheblichen Umstände in ihrem Zusammenhang zu würdigen; hierzu gehören Lebenslauf, Persönlichkeitsmerkmale, frühere Vorleben sowie tatergänzende und taternachfolgende Umstände.

3

Ein Geständnis kann als mildernder Umstand berücksichtigt werden, insbesondere dann, wenn es frühzeitig erfolgt und zur Vermeidung weiterer Belastungen des Opfers beiträgt.

4

Die bloße Feststellung, dass der gesetzliche Tatbestand erfüllt ist, schließt die Zubilligung mildernder Umstände nicht aus; der Tatrichter hat vielmehr das der Tatgewicht nachgehende Ausmaß der Unzüchtigkeit und die möglichen Folgen für das Opfer darzustellen.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 6. August 1956

Rubrum

im Namen des Volkes

in der Strafsache gegen den █ (—] G26 dieser Sache ██ in ███ 826, ████ geboren am █████, wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Dezember 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Professor Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████ in der Verhandlung, bei der Verkündung: Oberstaatsanwalt ████████ als █████████, ██████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Münster vom 6. August 1956 im Strafausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Dortmund zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen eines Verbrechens der Unzucht mit einem Kinde nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr verurteilt worden.

Er hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und die Verletzung von Verfahrensrecht und des sachlichen Rechts gerügt.

Sein Rechtsmittel hat nur zum Strafausspruch Erfolg.

Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie offensichtlich unbegründet.

Den Strafausspruch beanstandet die Revision insoweit, als das Landgericht dem Angeklagten mildernde Umstände versagt hat. Sie ist der Ansicht, die hierfür vom Tatrichter gegebene Begründung genüge nicht den Anforderungen des § 267 Abs. 3 StPO und verletze zugleich das sachliche Recht.

Durch die Zulassung mildernder Umstände wird der Richter ermächtigt, an Stelle des Regelstrafrahmens einen milderen Strafrahmen zugrunde zu legen, wenn ihm die zu ahndende Tat ihrem Gesamtbild nach weniger schwer zu wiegen scheint als die erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle, die dem Gesetzgeber bei der Aufstellung des ordentlichen Strafrahmens vorgeschwebt haben (RG JW 1937, 3301 Nr. 4). Die Grundlage für die Zubilligung mildernder Umstände bildet die Höhe des Verschuldens und die Bedeutung der Tat für die durch sie verletzte Rechtsordnung (RGSt 58, 106/109).

Der Tatrichter hat daher bei der Beurteilung dieser Frage nach der ständigen Rechtsprechung alle Umstände, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, heranzuziehen und zu würdigen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen und sie begleiten oder ihr vorausgehen oder nachfolgen. Es dürfen demnach auch Umstände, die mit der Tat und der Schuld keinen Zusammenhang haben, berücksichtigt werden, wenn hieraus der Richter die Überzeugung gewinnt, dass der Strafzweck auch durch eine mildere Strafe erreicht werden kann (BGHSt 4, 8/11). Alle diese Umstände sind in ihrem Zusammenhang, in ihrer Beziehung zu Tat und Täter und nach ihrem Gesamteindruck zu würdigen. Nur nach diesem Gesamteindruck ist zu entscheiden, ob der vom Gesetz vorgesehene außerordentliche Strafrahmen anwendbar ist (RGSt 48, 308/317).

Ein die Revision begründender Rechtsfehler bei der Versagung mildernder Umstände kann daher darin liegen, dass der Tatrichter der Persönlichkeit des Täters und den näheren Umständen der Tat keine ausreichende Beachtung geschenkt hat (RG HRR 1942 Nr. 879). Das Revisionsgericht verkennt nicht, dass die Anforderungen an die Strafzumessungsgründe nicht überspannt werden dürfen, dass vielmehr entscheidend ist, ob die Begründung im Einzelfall den Strafausspruch trägt. Bei Strafsachen mit typischen Taten und Tätern braucht sich der Tatrichter keiner langen Ausführungen zu befleißigen, um eine Strafe verständlich zu machen, die sich im herkömmlichen Rahmen hält. Eine eingehendere Begründung ist hingegen da erforderlich, wo die Strafe wesentlich schärfer ausfällt, als man sie bei dem festgestellten Unrechtsgehalt der Tat erfahrungsgemäß erwarten sollte. Ist das – wie hier bei der Ahndung eines weniger schwerwiegenden Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB eines verhältnismäßig jungen, nicht einschlägig vorbestraften und geständigen Täters mit einer Zuchthausstrafe von einem Jahr – der Fall, so muss der Tatrichter die Abweichung an den Besonderheiten des Falles verständlich machen (BGH 4 StR 560/54 vom 26.2.1954 = NJW 1954, 1375; BGHSt 8, 357/360).

Im vorliegenden Falle ist zwar entgegen der Ansicht der Revision die Bestimmung des § 267 Abs. 3 StPO nicht verletzt. Der Tatrichter musste im Urteil zur Frage der Zubilligung mildernder Umstände Stellung nehmen, nachdem die Staatsanwaltschaft (sogar unter Zugrundelegung ihrer Auffassung, dass der Angeklagte in allen drei Fällen der Anklage schuldig sei) ihre Zubilligung beantragt hatte. Diese Verpflichtung hat er aber dadurch erfüllt, dass er die Gründe angegeben hat, die ihn bestimmt haben, dem Beschwerdeführer mildernde Umstände zu versagen.

Es kann jedoch bei der gegebenen Sachlage nicht ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer nicht die gebotene Abwägung nach allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten vorgenommen hat; darin liegt ein sachlich-rechtlicher Fehler des Urteils.

Ungenügend sind schon die Feststellungen des Landgerichts zur Person des Beschwerdeführers. Hinsichtlich seines Lebenslaufes erfährt man aus den tatsächlichen Feststellungen des Urteils nur, dass er aus Brandenburg stammt, nach dem letzten Krieg – in dem er Soldat war – in die Bundesrepublik ging und hier bei verschiedenen Bauern tätig war. Bei der Strafzumessung wird noch dargelegt, dass der Angeklagte noch nicht einschlägig vorbestraft ist, dass er ferner nach Verlassen seiner Heimat auf sich allein angewiesen ist und keine familiären Bindungen hat; er habe sich bei der Tat nicht in einem sexuellen Notstand befunden, da er zu jener Zeit ein Verhältnis unterhalten habe.

Eingehendere Angaben über die Persönlichkeit des Angeklagten, insbesondere die sonst übliche eingehende Schilderung seines Lebenslaufes, seines Bildungsgrades, seiner beruflichen Tätigkeit und seines Rufes fehlen im Urteil. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass schon die Würdigung seiner Persönlichkeit nicht so umfassend vorgenommen worden ist, wie dies insbesondere mit Rücksicht auf die verhängte Zuchthausstrafe notwendig gewesen wäre (vgl. RG HRR 1942 Nr. 879; BGH 4 StR 244/54 vom 12.8.1954 und 4 StR 383/55 vom 24.11.1955).

Auch das Verhalten des Angeklagten nach der Tat wird bei der Prüfung der Frage der mildernden Umstände nicht erörtert. Dem Urteil kann nur entnommen werden, dass der Angeklagte die Tat gestanden hat. Das Landgericht hätte prüfen müssen, ob nicht auch dieses Geständnis des Angeklagten für die Zubilligung mildernder Umstände sprechen kann. Dies könnte z. B. dann der Fall sein, wenn der Beschwerdeführer sein Geständnis schon im Ermittlungsverfahren abgelegt haben sollte, um die Vernehmung des Kindes zu vermeiden und dadurch die Anrichtung eines weiteren seelischen Schadens bei diesem durch die Vernehmungen auszuschließen.

Bedenklich sind auch die Darlegungen, die das Landgericht zur Frage der Schwere der Tat macht. Es führt hierzu aus:

"Schließlich kann auch nicht als mildernder Umstand gewertet werden, dass der Angeklagte nur einige Zeit an dem nackten Geschlechtsteil des Mädchens gespielt hat und es nicht zu massiveren Vorgängen gekommen ist. Das Spielen mit der Hand an dem nackten Geschlechtsteil eines 7-8jährigen Mädchens ist eine Handlung, die das allgemeine Schamgefühl in grober Weise verletzt. Wenn es nicht zu noch gröberen Verfehlungen gekommen ist, so rechtfertigt das nicht den Schluss, dass die Tat in milderem Lichte erscheint."

Damit wird möglicherweise vom Landgericht der Umstand, dass die Tat den gesetzlichen Tatbestand erfüllt, zur Versagung mildernder Umstände verwertet, die ja überhaupt nur bei Erfüllung dieses Tatbestandes in Frage kommen. Die Strafkammer hat hierbei jedenfalls nicht erkennbar berücksichtigt, dass die Tat des Angeklagten ihrer Schwere nach nicht sehr weit von der unteren Grenze desjenigen Handelns entfernt liegt, das zur Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB notwendig ist. Unzüchtig ist nur eine Handlung, die eine geschlechtliche Beziehung hat und von einer gewissen äußeren Erheblichkeit ist, nicht schon jede kurze oder unbedeutende Berührung oder handgreifliche Zudringlichkeit, auch wenn sie auf Sinnenlust beruht. Es muss sich vielmehr um ein Tun handeln, dessen Unzüchtigkeit sich für den unvoreingenommenen Beobachter ohne weiteres ergibt (BGHSt 2, 165/166/167; BGH 3 StR 46/55 vom 26.5.1955).

Natürlich kann auch eine dem äußeren Geschehen nach nicht besonders schwerwiegende Tat für das betroffene Kind, das ohnehin durch jeden Angriff gegen seine geschlechtliche Unberührtheit empfindlich gefährdet wird, besonders schwerwiegende seelische Folgen haben; dass dies hier der Fall ist, ist aber bisher von der Strafkammer nicht festgestellt. Bei der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer auch das Vorbringen der Revision berücksichtigen müssen, dies sei wohl kaum der Fall, weil die Mutter des verletzten Kindes keine Strafanzeige gegen den Angeklagten erstattet habe. Die Feststellung des Gegenteils dürfte jedenfalls ohne Beweiserhebung zu diesem Punkte durch Vernehmung der Mutter des Kindes nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers erfolgen können.

Die Strafkammer hat weiter bei der Prüfung der Frage der mildernden Umstände nicht erkennbar berücksichtigt, dass es sich bei der Tat des Angeklagten möglicherweise um eine einmalige Entgleisung gehandelt hat.

Nach allem muss das Urteil im Strafausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben werden.

Der Senat hat es für angezeigt gehalten, von der ihm in § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen.

RotbergSauerLang-Hinrichsen
KrummeDr. Wiefels

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