Treffer
BGH Urteil

Revisionen wegen Meineids, Anstiftung und Beihilfe: Teilweise Rückverweisung wegen Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 383/55
Datum
24.11.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen mehrerer Angeklagter wegen Meineids, Anstiftung und Beihilfe wurden größtenteils verworfen; eine Angeklagte (Inge) erhielt teilweise Erfolg. Das Obergericht bestätigte Feststellungen zu Beihilfe und erfolgloser Anstiftung, verwies aber den Strafausspruch gegen Inge wegen mangelnder nachvollziehbarer Begründung der Strafschärfe zur neuen Verhandlung zurück. Verfahrensrügen waren teilweise unzulässig nicht substantiiert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verfahrensrügen sind gemäß § 344 Abs. 2 S. 2 StPO unbeachtlich, wenn sie nicht näher ausgeführt und substantiell dargelegt werden.

2

Beihilfe zum Meineid liegt vor, wenn der Gehilfe durch bewusstes Tätigwerden die Voraussetzungen für die Meineidstat fördert und damit die Tat des Haupttäters fördert; auch eigenes Interesse schließt Beihilfe nicht aus.

3

Die Verurteilung wegen erfolgloser Anstiftung ist zulässig, wenn das Tatgericht feststellt, der Täter habe durch Überredung oder sonstiges Einwirken versucht, einen anderen zur Unwahrheit zu bewegen und mit dessen möglicher Vereidigung gerechnet.

4

Das Revisionsgericht ist an die tatrichterlichen Feststellungen gebunden; eine Umwertung der Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht ist ausgeschlossen, sofern keine Rechtsfehler oder Verstöße gegen Denkgesetze vorliegen.

5

Bei der Strafzumessung sind wesentliche Erwägungen und die Gründe für Strafschärfung konkret darzulegen; fehlt eine nachvollziehbare Begründung (z.B. zur "Bedeutung der Persönlichkeit"), ist der Strafausspruch aufzuheben und zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Bamberg, 25. Juni 1955

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten Hans ██, Karl ██ und Frieda ████ gegen das Urteil des Landgerichts in Bamberg vom 25. Juni 1955 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Auf die Revision der Angeklagten Inge ███ wird das bezeichnete Urteil, soweit es diese Angeklagte betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht, und zwar in Schweinfurt, zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision der Angeklagten Inge ███ verworfen.

Gründe

Es sind verurteilt:

die Angeklagte Inge ███ wegen Meineids, wegen zweier unter sich in Tateinheit stehender gemeinschaftlich begangener Verbrechen der Anstiftung zum Meineid, eines Vergehens des gemeinschaftlich begangenen Hausfriedensbruchs sowie eines Vergehens des Fahrens ohne Führerschein zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren,

der Angeklagte ██████ wegen eines Verbrechens der Beihilfe zu einem Verbrechen des Meineids, wegen zweier unter sich in Tateinheit stehender gemeinschaftlich begangener Verbrechen der Anstiftung zum Meineid und wegen eines Verbrechens der erfolglos gebliebenen Anstiftung zum Meineid zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und vier Monaten,

der Angeklagte Karl ██ unter Freisprechung im Übrigen zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten wegen Meineids

und seine Ehefrau Frieda ████ wegen Meineids zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Die Revisionen der Angeklagten Karl ██ und Frieda ████ sind nicht begründet; das Rechtsmittel der Angeklagten Inge ███ hat nur zum Strafmaß Erfolg.

1. Revisionen der Eheleute Karl ██ und Frieda ████

a) Die Verfahrensrügen sind nicht ausgeführt und daher nicht zu beachten (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

b) Die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts begegnet keinen Bedenken; beide Beschwerdeführer haben eingeräumt, als Zeugen vor Gericht unter Eid bewußt die Unwahrheit gesagt zu haben. Die Tatbestandsmerkmale des § 154 StGB sind nach der äußeren und inneren Tatseite nachgewiesen. Auch die Strafzumessung läßt keinen Rechtsirrtum zum Nachteil dieser Angeklagten erkennen. Beide Beschwerdeführer haben außer der allgemeinen Sachrüge nur vorgetragen, das Urteil verstoße gegen die Denkgesetze. Das ist nicht der Fall.

2. Revision des Angeklagten ██████

Die Annahme von Beihilfe zum Meineid wird von den getroffenen Feststellungen getragen:

Daß Frau Inge ███ entschlossen war, die Unwahrheit vor Gericht zu bekunden. Dadurch aber, daß er ihr von vornherein zugesagt hatte, auch seinerseits bei seiner Einlassung vor Gericht übereinstimmende Angaben zu machen, hat er durch tätiges Handeln die Umstände für die von Frau Inge ███ beabsichtigte Tat günstiger gestaltet und ihr, wie ihm bewußt war, Hilfe geleistet. Frau Inge ███ hätte andernfalls keine Aussicht gehabt, für ihre ███████████ bei Gericht Glauben zu finden. Der Angeklagte rechnete auch mit der Möglichkeit, daß Frau ███ █████████ werde; er nahm diese Möglichkeit bewußt in ████ und wollte auch für diesen Fall helfen.

Damit sind die Tatbestandsmerkmale der Beihilfe zum Meineid nachgewiesen (vgl. BGHSt 2, 129).

Die Angriffe der Revision gehen fehl. Ob es der Hilfe des Angeklagten bedurft hätte, ist nicht nachzuprüfen; entscheidend ist, daß der Angeklagte durch sein Verhalten bewußt die Bedingungen für die Tat der Frau Inge ███ günstiger gestaltet hat. Die Behauptung der Revision, der Angeklagte habe nicht den Willen gehabt, Frau Inge ███ zu unterstützen, er habe vielmehr nur aus eigenem, unabhängigem Interesse gehandelt, widerspricht den Urteilsfeststellungen der Strafkammer (UA S. 24). Die Darlegungen des Landgerichts sind insoweit, entgegen der Auffassung der Revision, frei von Verstößen gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze. Im Übrigen kann ein Gehilfe bei der Unterstützung des Haupttäters auch von eigenen Interessen geleitet sein.

Daß der Angeklagte mit einer Vereidigung der Eheleute ██████ gerechnet, dies in Kauf genommen und auch für diesen Fall die Abgabe unwahrer Angaben durch jene gewollt hat, hat das Landgericht eingehend dargelegt; seine Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Aus den einzelnen Beweistatsachen konnte das Landgericht die tatsächlich getroffenen Schlußfolgerungen ziehen; seine Beweisführung brauchte nicht zwingend zu sein. Das übersieht die Revision.

Auch die Verurteilung wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid im Falle █████ enthält keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten ██████. Das Landgericht hat festgestellt, daß der ██████████ durch Überredung und Bitten auf █████ eingewirkt hat, vor Gericht die Unwahrheit zu sagen. Er hat auch mit der Möglichkeit einer Vereidigung des █████ gerechnet. Das Revisionsgericht ist an diese Feststellungen gebunden. Es kann nicht nachprüfen, ob diese Sachschilderung richtig ist. Es ist auch nicht in der Lage festzustellen, ob sie mit den Angaben der vernommenen Zeugen in Einklang zu bringen ist; deren Angaben sind in ihrem Wortlaut aus dem Urteil nicht zu entnehmen. Fehl geht auch die Berufung der Revision auf die Ergebnisse der polizeilichen Ermittlungen. Nicht diese, sondern das Ergebnis der Hauptverhandlung mußte die Grundlage des Urteils bilden. Daß sich das Landgericht seine Überzeugung nicht aus der Hauptverhandlung, sondern aus anderen Quellen gebildet habe, was die Revision als Verstoß gegen § 261 StPO rügt, ist nicht nachgewiesen.

Auch im Übrigen läßt das Urteil, soweit es den Angeklagten ██████ betrifft, einen Rechtsfehler nicht erkennen. Das Rechtsmittel dieses Angeklagten kann daher keinen Erfolg haben.

3. Revision der Angeklagten Inge ███

a) Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und hat daher für das Revisionsgericht keine Bedeutung.

b) Der Schuldspuch läßt keinen Rechtsirrtum zum Nachteil der Beschwerdeführerin erkennen.

Die Verurteilung wegen Meineids, Fahrens ohne Führerschein und Hausfriedensbruchs greift die Revision nicht weiter an; insoweit bestehen auch keine rechtlichen Bedenken. Auch die Annahme von Anstiftung zum Meineid hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Landgericht hat zwar ausgeführt, daß die Einwirkung der Angeklagten Inge ███ auf die Eheleute ██████ allein für sich nicht ausgereicht hätte, um diese zu dem Entschluß zu bringen, einen Meineid vor Gericht zu leisten. Der Hauptbeweggrund für die Eheleute ██████ sei vielmehr gewesen, dem Mitangeklagten ██████, einem guten Gast, gefällig zu sein. Immerhin hat aber die Einwirkung der Frau Inge ███ mit dazu beigetragen, daß die Eheleute ██████ sich bereit erklärten, einen Meineid vor Gericht zu leisten. Diese tatrichterliche Würdigung ist mit Rechtsgründen nicht anzugreifen; Denkfehler oder Verstöße gegen die Lebenserfahrung lassen die Erwägungen des Tatrichters auch in diesem Zusammenhang nicht erkennen. Was die Revision hierzu vorträgt, ist im Grunde nur ein Angriff gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters und kann daher nicht durchgreifen.

Bedenken bestehen jedoch gegen die Strafzumessung.

Das Landgericht schildert eingehend die Gründe, die für eine Strafmilderung sprechen, und zieht die Anwendung des § 157 StGB in Betracht. Insoweit sind die Ausführungen des Tatrichters nicht zu beanstanden. Er verweist andererseits auf die erstaunliche Energie und Skrupellosigkeit der Beschwerdeführerin und fährt dann fort:

"Im Hinblick auf die Bedeutung und Schwere des Falles und der Persönlichkeit der Angeklagten fordert auch der Strafzweck der Generalprävention, der Abschreckung anderer möglicher Täter, eine strenge Bestrafung, dies umso mehr, als die Verletzung der Wahrheitspflicht vor Gericht in den Jahren seit Kriegsende ein erschreckendes Ausmaß angenommen hat."

Während das Landgericht bei der Strafzumessung bei den übrigen Angeklagten von der "Persönlichkeit" des Täters spricht, legt es hier den Akzent auf die "Bedeutung der Persönlichkeit". Dem scheint es auch zu entsprechen, wenn das Landgericht für das gemeinschaftlich begangene Verbrechen der Anstiftung bei dem Mitangeklagten ██████ eine Gefängnisstrafe von zehn Monaten, bei der Beschwerdeführerin aber eine Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten ausspricht. Was nun das Landgericht unter "Bedeutung der Persönlichkeit" verstanden hat, läßt sich aus den Urteilsgründen, auch in ihrem Zusammenhang gelesen, nicht zweifelsfrei entnehmen. Von der nicht vorbestraften Angeklagten wird gesagt, sie sei redegewandter und psychologisch geschickter vorgegangen als ██ (UA S. 10); die Beweggründe für ihr gesamtes Vorgehen werden nicht als verwerflich, einer niederen Gesinnung entsprungen, bezeichnet (UA S. 22); die Feststellung, die Angeklagte habe erstaunlich energisch und skrupellos gehandelt (UA S. 21), wird später dahin abgeschwächt, daß die Anstiftung zum Meineid eine Folge der eigenen Meineidsleistung gewesen sei, so daß die Angeklagte durch die Situation zu der neuen Tat gedrängt worden sei (UA S. 22). Erwähnt wird schließlich, daß die Angeklagte Schauermärchen über ihre Ehe erzählt habe (UA S. 24) und daß sie für ihre Taten offensichtlich auch jetzt noch mehr bei anderen als bei sich selbst die Schuld suche (UA S. 23).

Alle diese Einzelheiten beziehen sich indes mehr auf die Ausführung der Taten, auf die dabei gezeigte Energie und die fehlende Einsicht in deren Unwertgehalt. Über die "Bedeutung der Persönlichkeit" der Angeklagten läßt die Strafkammer sich nicht aus. Die sonst übliche Schilderung des Lebenslaufs, des Bildungsgrades, der beruflichen Tätigkeit und gegebenenfalls des Ansehens eines Angeklagten, das er in der Öffentlichkeit genießt, fehlt. Aus dem Urteilsrubrum ist lediglich das Alter der Frau Inge ███ und die Bezeichnung "geschiedene Hausfrau" zu entnehmen; eine Stelle in den Urteilsgründen spricht von den "vermeintlichen oder wirklichen Verbindungen dieser Angeklagten zum Gericht" (UA S. 11). Im Zusammenhang damit ist wohl eine Bemerkung in der Revision des Angeklagten zu verstehen, die besagt, Frau Inge ███ habe sich als Frau eines Staatsanwalts auf ihr allgemeines Wissen berufen.

Von welchen Erwägungen das Landgericht ausgegangen ist, wenn es mit Rücksicht auf "die Bedeutung und Schwere des Falles und der Persönlichkeit der Angeklagten" eine strenge Bestrafung für geboten bezeichnet, ist mit Sicherheit nicht zu erfassen. Es läßt sich daher auch nicht ausschließen, daß sich das Landgericht von Gedankengängen dabei hat leiten lassen, die vor dem Recht nicht bestehen können. Auf die allgemeine Sachrüge der Beschwerdeführerin hin muß daher der Strafausspruch aufgehoben werden; im Übrigen kann das Rechtsmittel keinen Erfolg haben.

Dem Senat erscheint es angezeigt, die Sache einem anderen Senat des Landgerichts gemäß § 354 Abs. 2 StPO zu überweisen.

GildeEngelsSeibert
KrummeAugustin

Zitiert von (2)