Revision gegen Verurteilung wegen Fremdabtreibung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 469/55
- Datum
- 05.09.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision, die lediglich die allgemeine Sachrüge erhebt, ist unbegründet, wenn nicht konkret dargelegt wird, welche rechtlichen Fehler in den Urteilsfeststellungen bestehen.
Bei der Strafzumessung können wiederholte Vorstrafen, eigennützige Motive, fehlende wirtschaftliche Notlage und die Gefahr weiterer gleichartiger Taten eine erhebliche Strafe rechtfertigen, auch bei hohem Lebensalter des Täters.
Das Fehlen einer ausführlichen Darstellung des Lebenslaufs im Urteil begründet nur dann einen Revisionsgrund, wenn daraus folgt, dass die gebotene Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten unterblieben ist.
Die Frage, ob eine verhängte Strafe wegen hohen Alters oder Krankheit vollziehbar ist, ist überwiegend eine Frage der Vollstreckung und berührt die Strafbemessung nur dann, wenn sie bereits bei der Urteilsfindung entscheidungserheblich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 5. September 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen 1. den Ehemann █████, 2. die Ehefrau Adelheid K., geboren am █, aus ██ (Rheinland), wegen Fremdabtreibung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Dezember 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter,
in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 5. September 1955 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die 76 Jahre alte Angeklagte ist, unter Freisprechung im Übrigen, wegen Fremdabtreibung in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt. Nach den Feststellungen der Strafkammer hat die Beschwerdeführerin bei drei Frauen durch Einspritzungen die Frucht abgetrieben und dafür Geldzuwendungen angenommen. Ihre Revision, die nur die allgemeine Sachrüge erhebt, kann keinen Erfolg haben.
Die Verurteilung der insoweit geständigen Angeklagten wegen Fremdabtreibung in drei Fällen (Verbrechen nach § 218 Abs. 3, § 74 StGB) unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.
Zur Strafzumessung führt das Landgericht aus, dass es auch bei allen drei Geschehnissen um minderschwere Fälle i. S. des § 218 Abs. 3 StGB handele. Die Angeklagte habe bei keiner der drei Frauen auf Bezahlung gedrängt und sich jedesmal erst nach anfänglicher Weigerung und auf Bitten der Schwangeren zu den Taten bereitgefunden. Es möge auch sein, dass die herzleidende und zuckerkranke Beschwerdeführerin infolge ihres Gesundheitszustandes und hohen Alters leichter beeinflussbar und gegenüber dem starken Drängen der Frauen weniger widerstandsfähig gewesen sei.
Bei der Festsetzung der Strafhöhe hat das Landgericht als wesentlich berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin bereits fünfmal einschlägig vorbestraft ist. Der Tatrichter hat dabei der Einlassung der Angeklagten, sie habe die Straftaten begangen, um den Frauen zu helfen, Rechnung getragen. Er hat aber andererseits festgestellt, dass sie zumindest auch eigennützige Zwecke verfolgte und nicht ausschließlich aus falsch verstandenem Mitleid gehandelt hat. Das Landgericht hat hierbei ferner berücksichtigt, dass der Ehemann der Angeklagten als Verkaufsfahrer ausreichend verdient und dass sie sich in keiner Notlage befunden hat. Da die Angeklagte sich durch die fünf Vorstrafen nicht von der Vornahme weiterer Abtreibungen habe abhalten lassen, müsse sie, wie das Landgericht ausführt, eine fühlbare Strafe treffen.
Ein durchgreifender Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführerin tritt hierbei nicht zutage. Es fehlt zwar im Urteil die sonst übliche Schilderung des Lebenslaufs der Angeklagten (vgl. dazu BGH 4 StR 244/54 vom 12. August 1954 unter Hinweis auf die fr. AV des PrJMin. v. 8. März 1926, PrJMBl. 1926, 89 und RG DR 1942, 879; BGH 4 StR 383/55 vom 24. November 1955, S. 7). Doch nötigt dieser Mangel des Urteils in Anbetracht der Sachlage nicht zu der Annahme, dass die Strafkammer die gebotene Würdigung der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin (DRiZ 1955, 208, 209) unterlassen habe. Die Strafzumessungserwägungen sprechen auch nicht dafür, dass es der Tatrichter an dem erforderlichen Einfühlungsvermögen bei Beurteilung der Angeklagten und ihrer Taten habe fehlen lassen.
Die für die Bemessung der erheblichen Strafe bestimmenden Umstände (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) hat das Landgericht angeführt. Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich zwar, dass Elsbeth ████ bei dem gesamten Tatgeschehen eine recht ██████████████ verderbliche Rolle gespielt hat. Es besteht jedoch kein Anhalt dafür, dass dieser möglicherweise zugunsten der Angeklagten sprechende Gesichtspunkt vom Tatrichter außer Acht gelassen worden ist, denn er hebt die leichte Beeinflussbarkeit der Beschwerdeführerin ausdrücklich hervor.
Ob die verhängte Strafe bei dem hohen Alter und dem Zustand der Beschwerdeführerin vollziehbar sein werde, ist eine Frage der Vollstreckung (vgl. auch § 455 Abs. 2, § 461 Abs. 1 StPO), die die Bemessung der Strafhöhe nicht zu beeinflussen brauchte. Für diese haben die Unverbesserlichkeit, die erhebliche Tatigkeit und die Gefahrlichkeit der Angeklagten sowie der Gedanke der Allgemeinabschreckung offenbar den Ausschlag gegeben. Ein für das Revisionsgericht beachtlicher Ermessensfehler ist dabei nicht erkennbar. Auch die Revision hat einen solchen nicht behauptet.
Das Rechtsmittel konnte somit keinen Erfolg haben.
| Krumme | Haager | ||
| Lang-Hinrichsen |