Revision verworfen: Rücktritt vom versuchten Tötungsdelikt durch Bremsmanöver anerkannt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 80/81
- Datum
- 19.03.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rücktritt vom Versuch nach § 24 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter freiwillig die Vollendung des Taterfolgs verhindert, etwa durch bewusstes Ingangsetzen einer neuen Kausalreihe, die auf Vereitelung des Erfolgs gerichtet ist.
Für die Beurteilung des Rücktritts sind die tatrichterlichen Feststellungen maßgeblich; das Revisionsgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen des Tatrichters gebunden und kann diese nicht durch eigene Wertungen ersetzen.
Eine Verletzung der Aufklärungs- oder Darstellungspflicht nach § 264 StPO liegt nur vor, wenn Anklage und Urteil erkennen lassen, dass wesentliche tatsachen- oder rechtserhebliche Gesichtspunkte des Tatkomplexes nicht erfasst wurden.
Die Milderung des Strafrahmens wegen verminderter Steuerungsfähigkeit (§§ 21, 49 StGB) fällt in das Ermessen des Tatrichters und ist revisionsrechtlich nur zu beanstanden, wenn wesentliche gegen die Milderung sprechende Gesichtspunkte übergangen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Ravensburg, 4. November 1980
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen █████████████████ aus [REDACTED], geboren den Dreher Franc Co, am 1940 in S[——] (Jugoslawien), wegen versuchten Mordes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. März 1981, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Dr. Ruß, Dr. Engelhardt, Goydke als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███ in der Verhandlung, ████████████████████████████ bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 4. November 1980 wird auf Kosten der Staatskasse verworfen, die auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und seinen Führerschein eingezogen. Für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis hat es eine Sperre von drei Jahren angeordnet.
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist unbegründet.
1. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei von dem Versuch, seine Ehefrau zu töten, mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten, hält rechtlicher Nachprüfung stand. Der Angeklagte ist mit einer Geschwindigkeit von maximal ca. 60 km/h hinter seiner Ehefrau hergefahren, um sie zu töten. Wenn er nicht bereits vor dem Zusammenstoß, möglicherweise sogar vor dem Auffahren auf den Gehweg, freiwillig einen Bremsvorgang eingeleitet hatte, um im letzten Augenblick den Unfall zu verhindern, wäre die Tat allein durch die Eigenwucht des weiterfahrenden Personenkraftwagens vollendet worden. So konnte der Angeklagte durch das Abbremsen zwar den Zusammenstoß nicht mehr verhindern, fuhr seine Ehefrau aber nur noch mit einer Geschwindigkeit zwischen 28 und 33 km/h an. Infolgedessen wurde diese auf ihrem Fahrrad vor dem Pkw hergeschoben und die an die Straße angrenzende Böschung hinabgeschleudert, wobei sie aber lediglich Prellungen und Hautabschürfungen erlitt.
Ob das Landgericht mit Recht einen beendeten Tötungsversuch angenommen hat oder ob der Versuch noch unbeendet war (vgl. BGHSt 22, 330, 331 f), braucht nicht abschließend entschieden zu werden, weil der Angeklagte nach den Feststellungen in jedem Falle mit strafbefreiender Wirkung von dem Versuch, seine Ehefrau zu töten, zurückgetreten ist.
Die Ausführungen der Revision zu der Frage, ob der Angeklagte sich freiwillig und ernsthaft bemüht habe, den Tötungserfolg zu verhindern, gehen ins Leere. Denn § 24 Abs. 1 Satz 2 Alternative StGB erfordert lediglich, dass der Täter bewusst eine neue Kausalreihe in Gang setzt, wenn dieses Handeln des Täters auf Vereitelung des Taterfolges abzielt. Nur dann, wenn also der Versuch – ohne dass der Täter es erkannt hat – bereits fehlgeschlagen war, kommt es darauf an, ob er sich freiwillig und ernsthaft bemüht hat, die Vollendung der Tat zu verhindern (§ 24 Abs. 1 Satz 2 StGB).
Der Angeklagte hat nach den Feststellungen die Vollendung des von ihm unternommenen Tötungsversuchs durch sein Bremsen verhindert. Die Auffassung der Revision, die Vollendung des Tötungsversuchs sei nicht wegen des Rücktritts, sondern aus anderen, vom Tun und Willen des Angeklagten unabhängigen Gründen unterblieben, entfernt sich in unzulässiger Weise von den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Tatrichters.
2. Auch ein Verstoß gegen § 264 StPO, der grundsätzlich auf die Sachbeschwerde zu prüfen ist, liegt nicht vor. Weder aus der unverändert zugelassenen Anklage noch aus dem Urteil ergeben sich ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte durch ein Verhalten nach dem Zusammenstoß mit seiner Ehefrau weitere Straftatbestände, etwa den der Verkehrsunfallflucht (§ 142 StGB), verwirklicht haben könnte. Die tatsächlichen geschichtlichen Lebensvorgänge, die noch zu dem einheitlichen Vorgang zu rechnen sind, der nach § 264 Abs. 1 StPO Gegenstand der Urteilsfindung ist (BGHSt 25, 388, 390 m. w. Nachw.), sind nicht betroffen.
Eine insoweit auf die Verletzung der Aufklärungspflicht gerichtete Verfahrensrüge ist von der Beschwerdeführerin nicht erhoben worden. Deshalb muss das Revisionsgericht hier die in der Anklage bezeichnete und so allein vom Verfolgungswillen der Staatsanwaltschaft umfassten Taten, wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung ausweislich der Urteilsgründe darstellen, seiner Prüfung einer Verletzung des § 264 StPO zugrunde legen. Diese ergibt, dass im vorliegenden Fall von einer nicht erschöpfenden tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des Anklagevorwurfs nicht gesprochen werden kann. Auch der Vertreter des Generalbundesanwalts hat in der Hauptverhandlung vor dem Senat auf einen solchen Rechtsfehler nicht mehr abgestellt.
3. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass das Landgericht den Rahmen für die von ihm zu verhängende Strafe nach §§ 21, 49 StGB gemildert hat. Die Annahme des Gerichts, die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei zur Zeit der Tat erheblich vermindert gewesen, wird von den Feststellungen getragen; gegen sie wendet sich die Revision auch nicht.
Unter dieser Voraussetzung steht die Milderung des Strafrahmens im Ermessen des Tatrichters. Macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch, so kann diese Entscheidung revisionsrechtlich nur beanstandet werden, wenn seine Gründe wesentliche gegen die Milderung sprechende Gesichtspunkte außer Acht lassen. Das ist hier nicht der Fall, wie aus dem Gesamtzusammenhang der Strafzumessungserwägungen entnommen werden kann. Einer besonderen Begründung für die Strafmilderung nach §§ 21, 49 StGB bedurfte es im vorliegenden Einzelfall nicht, weil keine besonderen Umstände zur Darlegung dieser Gründe drängten (vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 1979 – 2 StR 519/79).
Zwar trifft es zu, dass der Angeklagte seiner Ehefrau gedroht hat, er werde sie umbringen (UA 9 f). Andererseits hat er sich erst im Zustand erheblicher Alkoholisierung zur Tat entschlossen. Da der Tatrichter nicht verpflichtet ist, sämtliche für die Strafzumessung bedeutsamen Umstände ausdrücklich als solche zu kennzeichnen, kann daraus, dass er die Drohung bei der Erörterung des Strafrahmens nicht noch einmal erwähnt hat, nicht geschlossen werden, dass er sie unberücksichtigt gelassen habe (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 1955 – 4 StR 469/55).
| Ruß | Salger | Engelhardt | |||
| Spiegel | Goydke |
Zitiert (2)
Zitiert von (4)
- BGH · 4 StR 326/85 · 22.08.1985BGH: Kein strafbefreiender Rücktritt nach Kopfschuss bei beendetem Totschlagsversuch
- BGH · 4 StR 349/92 · 13.08.1992Aufhebung und Zurückverweisung wegen unklarer Feststellungen zu beendetem/unbeendetem Versuch
- BGH · 4 StR 302/81 · 25.06.1981Rücktritt vom versuchten Totschlag durch Bremsen — Aufhebung und Zurückverweisung
- BGH · 2 StR 521/84 · 07.11.1984Freispruch wegen strafbefreiendem Rücktritt bei versuchter schwerer Brandstiftung