Freispruch wegen strafbefreiendem Rücktritt bei versuchter schwerer Brandstiftung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 521/84
- Datum
- 07.11.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch nach § 24 Abs.1 StGB liegt vor, wenn der Täter freiwillig die Vollendung verhindert, indem er willentlich eine neue Kausalreihe in Gang setzt, die zumindest mitursächlich für die Nichtvollendung wird.
Dass neben dem vom Täter gesetzten Verhalten weitere, vom Täter unabhängige Umstände zur Verhinderung der Tatvollendung beitragen, steht einem strafbefreienden Rücktritt nicht entgegen.
Zur freiwilligen Verhinderung der Vollendung genügt es, dass der Täter ernsthaft und willentlich Maßnahmen ergreift, die die Entdeckung oder Bekämpfung der Tat fördern; die Handlung muss nicht die Gewissheit der Nichtvollendung herbeiführen.
Die Gesamtschau der Handlungen (z.B. Alarmierung Dritter und eigenes Sicherstellen der Entdeckung) kann die erforderliche Willensrichtung zum Verhindern der Tatvollendung belegen und den Rücktritt rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 6. Juni 1984
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 521/84 in der Strafsache gegen ██ den Baufacharbeiter ████ Paul aus BC, geboren am █████ in YF, wegen versuchter schwerer Brandstiftung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. November 1984 daran teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Möls, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Theune, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof C— in der Verhandlung, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████ ███ ██ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 6. Juni 1984 aufgehoben.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. Das Landgericht hat verkannt, dass der Angeklagte vom Versuch der schweren Brandstiftung mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist, weil er freiwillig die Vollendung der Tat verhindert hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB).
Nach den Feststellungen legte der Angeklagte in einem Zimmer des Hauses der zu dieser Zeit abwesenden Eheleute M. in Gransdorf in der Weise Feuer, dass er entweder einen Brandsatz in den Raum warf oder die Gardinen anzündete. Da er sich Gewissensbisse wegen der in diesem Hause schlafenden Kinder machte, rief er in der Gastwirtschaft „Zum Holzwurm“ in Gransdorf an, in der sich, wie er wusste, Frau M. aufhielt, und sagte: „Ist die Frau M. da, die möchte bitte nach Hause kommen.“ Er nannte dabei seinen Namen nicht, wurde aber von Frau M., die das Gespräch zufällig entgegengenommen hatte, an der Stimme erkannt, was sie ihm auch sagte (UA S. 4 und 5).
Frau M. wurde durch diesen Anruf beunruhigt und ließ sich vom Schwiegersohn der Gastwirtin nach Hause bringen. Dort entdeckte sie den Brand, der dann von herbeigerufenen Feuerwehrleuten gelöscht wurde, bevor das Feuer von den brennenden Gardinen und Möbeln auf das Haus selbst übergreifen konnte (UA S. 5 und 6).
Der Angeklagte „konnte nicht sicher sein, dass die Zeugin M. tatsächlich auf Grund des Anrufes nach Hause gehen würde, da er ihr einen Grund für die Aufforderung nicht genannt hatte“. Er „fuhr deshalb zur Brandstelle, um sicherzugehen, dass der Brand alsbald entdeckt würde“ (UA S. 12). Dort erschien er vor dem Eintreffen der Feuerwehrleute. Nachdem Frau ███ zu erkennen gegeben hatte, dass sie ihn der Brandlegung verdächtigte, und geäußert hatte, „er solle besser verschwinden, bevor die Polizei erscheine“, entfernte sich der Angeklagte wieder (UA S. 6).
Das Landgericht verkennt nicht, dass der Angeklagte freiwillig handelte, als er in der Gastwirtschaft „Zum Holzwurm“ anrief, um die Zeugin M. zu einer Rückkehr in ihr Haus zu bewegen. Diese Handlung reichte nach der Auffassung des Landgerichts aber nicht aus, um die Tatvollendung zu vereiteln, denn „da er bei dem Telefongespräch ihr nicht den Grund nannte, warum sie in ihr Haus zurückkehren sollte, musste er damit rechnen, dass sie nicht oder jedenfalls nicht sofort nach Hause gehen werde“ (UA S. 15).
Dem kann nicht gefolgt werden. Ein strafbefreiender Rücktritt liegt vor, wenn der Täter freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB). Der Täter verhindert die Vollendung der Tat, wenn er willentlich eine neue Kausalreihe in Gang setzt, die für die Nichtvollendung der Tat mindestens mitursächlich wird (BGH, Urteile vom 19. März 1981 – 4 StR 80/81 und vom 25. Juni 1981 – 4 StR 302/81 –). Dass daneben andere, vom Willen des Täters unabhängige Umstände zur Verhinderung der Tatvollendung beitragen, steht einem strafbefreienden Rücktritt ebensowenig entgegen wie die Möglichkeit, etwas anderes oder mehr zu tun, um die Vollendung der Tat mit größerer Sicherheit zu verhindern (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 1978 – 5 StR 315/78 –).
Durch seinen Telefonanruf aber hat der Angeklagte erreicht, dass die Zeugin M. nach Hause fuhr, dort das Feuer entdeckte und die Brandlöschung veranlasste. Dass er dies auch ernsthaft wünschte und durch das Telefongespräch bewirken wollte, kann angesichts der Feststellungen über sein weiteres Verhalten nicht zweifelhaft sein. Durch die Fahrt zur Brandstelle hat er auch dafür Sorge getragen, dass es nicht dem Zufall überlassen blieb (BGHSt 31, 46, 49), ob das Feuer alsbald entdeckt und bekämpft würde.
Der Angeklagte ist daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils freizusprechen, § 354 Abs. 1 StPO.
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| Theune | Gollwitzer | ||
| Müller | Niemöller |