Aufhebung wegen fehlerhafter Prüfung der Vereidigung (§61 Nr.2 StPO) und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 560/54
- Datum
- 27.08.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist ein Zeuge als Beteiligter oder Verletzter im Sinne des §61 Nr.2 StPO zu betrachten, hat das Gericht vor der Vernehmung zu prüfen, ob die Vereidigung anzuordnen ist; eine fehlende oder unklare Würdigung kann Verfahrensfehler begründen.
Beruht ein Schuldspruch wesentlich auf der Aussage eines Zeugen, dessen Vereidigungsstatus nicht ordnungsgemäß geprüft oder dokumentiert ist, kann dies nach §337 StPO zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung führen.
Fahrlässiger Falscheid setzt voraus, dass die Unwahrheit vermeidbar war; ein Zeuge muss sein eigenes Wahrnehmungswissen von Schlussfolgerungen unterscheiden und insofern die Grenzen seiner Kenntnis beachten.
Die Bewertung des Grades der Fahrlässigkeit und die damit verbundene Versagung mildernder Wirkungen (z. B. gemäß §23 StGB) bedürfen einer tragfähigen tatsächlichen Grundlage in den Feststellungen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 27. August 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Sägwerksbesitzer Josef W███ ██, dort geboren am █ 1902, wegen Meineids hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Januar 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 27. August 1954 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
In dem der Ehescheidung sich anschließenden Hausratsregelungsverfahren der Eheleute K███ wurde der Angeklagte am 15. Oktober 1953 vor dem Amtsgericht unter Eid als Zeuge vernommen. Er gab an, er habe Frau ███ 1947 insgesamt 16 cbm Fichtenholzbohlen geschenkt, davon sei eine Ladung von 5 bis 6 cbm an die Möbelfabrik He██ in ██ gegangen, und zwar als Kompensation für ein von dieser Firma zu lieferndes Speisezimmer. Die Firma habe dafür das unter Position 19 des von Frau K███ erstellten Vermögensverzeichnisses aufgeführte Speisezimmer geliefert, ohne dass sonst etwas dafür bezahlt worden sei. Diese Angaben waren nach Überzeugung des Tatrichters insofern unrichtig, als das Holz zwar für ein im Jahr 1948 geliefertes Herrenzimmer, nicht aber für das erwähnte Speisezimmer „kompensiert“ wurde. Dieses hatten die Eheleute K███ bereits 1946 gegen Textilien und Geld von He██ erworben.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Falscheids zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt und die Gewährung von Strafaussetzung versagt. Die Revision des Angeklagten muss Erfolg haben.
1. In der Hauptverhandlung ist Frau K███ vor ihrer Vernehmung als Zeugin ausweislich der Sitzungsniederschrift zusammen mit den übrigen Zeugen gemäß § 55 Abs. 2 StPO auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht hingewiesen worden. Die Rüge der Revision, das Landgericht habe diese Vorschrift nicht beachtet, entbehrt daher der tatsächlichen Grundlage.
2. Der unter Eid vernommene Zeuge Franz ████, der frühere Ehemann der Frau K███, ist Antragsgegner in jenem Hausratsregelungsverfahren. Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass er für das gegenwärtige Verfahren als Verletzter im Sinne des § 61 Nr. 2 StPO anzusehen ist, da er durch die Aussage des Angeklagten Nachteil erleiden kann (vgl. BGHSt 5, 85). Folgt der Richter dieser Aussage, so liegt es nahe, dass er Frau ██ als Eigentümerin des Speisezimmers ansieht. Zwar kann er gemäß § 9 der 6. DVO zum Ehegesetz vom 21. Oktober 1944 einem Ehegatten auch Eigentum des anderen Ehegatten bei der Auseinandersetzung zuteilen. Der Umstand, dass ein Beteiligter Eigentümer eines umstrittenen Vermögensgegenstandes ist, spielt aber für die Zuteilung eine wesentliche Rolle. Die von der Strafkammer beanstandete Aussage des Angeklagten bringt sonach die Gefahr mit sich, dass über das Speisezimmer bei der Zuteilung zuungunsten des Franz K████ entschieden wird. Das Landgericht hätte daher prüfen müssen, ob es diesen Zeugen trotzdem vereidigen wolle (§ 61 Nr. 2 StPO).
Dass es diese Untersuchung angestellt hat, lässt sich weder aus der Sitzungsniederschrift noch aus den Urteilsgründen entnehmen. Die Vereidigung dieses Zeugen wurde allerdings erst am Schluss der Beweisaufnahme durchgeführt; dies rechtfertigt noch nicht die Annahme, dass das Landgericht den Sachverhalt im Sinne des § 61 Nr. 2 StPO richtig gewürdigt hat.
Auch der Hinweis in den Urteilsgründen, Franz K████ sei am Ausgang des Rechtsstreites interessiert, bietet keine Gewähr dafür, dass das Landgericht von der richtigen Auslegung der bezeichneten Bestimmung ausgegangen ist und die Vereidigung in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens angeordnet hat.
Auf dem sonach möglichen Verfahrensverstoß kann das Urteil auch beruhen. Das Landgericht stützt die Feststellung, dass nicht das Speisezimmer, sondern das Herrenzimmer gegen Hergabe von Holz geliefert wurde, wesentlich auf die Aussage des Franz ████. Die Möglichkeit, dass die Strafkammer bei Vornahme der erforderlichen Prüfung zur Nichtvereidigung und alsdann zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, ist nicht auszuschließen. Wenn sie auch nicht verkannt hat, dass der Zeuge an dem Ausgang des Strafverfahrens „interessiert“ ist, so lässt sich hieraus doch nicht mit Sicherheit entnehmen, dass sie ihn in jedem Falle vereidigt hätte. Dass sie den Angaben des unvereidigt gebliebenen Franz K████ denselben Beweiswert beigemessen hätte wie der eidlichen Aussage, lassen die Urteilsgründe ebenfalls nicht eindeutig erkennen. Die Kammer legt vielmehr entscheidenden Wert auf die Tatsache der Vereidigung. Die Verfahrensrüge muss daher durchgreifen (§ 337 StPO).
3. Der Schuldspruch begegnet an sich keinen rechtlichen Bedenken. Nach der Auslegung der Strafkammer hat der Angeklagte sinngemäß bekundet, das unter Nr. 19 des Vermögensverzeichnisses aufgeführte Speisezimmer sei 1947 mit dem Holz der Frau K███ kompensiert und von ihr erworben worden. In Wirklichkeit war das Speisezimmer bereits 1946, und zwar gegen Hergabe von Textilien und Geld, geliefert worden. Da das Landgericht im Übrigen die Aussagen des Angeklagten nicht als wahrheitswidrig bezeichnet, gehen die Ausführungen der Revision ins Leere, die darauf abzielen darzutun, dass der Angeklagte insoweit die volle Wahrheit gesagt habe.
Auch die Urteilsdarlegungen zur inneren Tatseite lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Der Angeklagte hat fahrlässig gehandelt, wenn die Bekundung der Unwahrheit für ihn vermeidbar war. Das hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum dargetan. Dem Angeklagten fehlten eigene Beobachtungen darüber, ob „die Firma He██ das Speisezimmer geliefert hat, ohne dass sonst etwas dafür bezahlt worden ist“. Dies aber hat er unter Eid bekundet. Er hat insoweit den Angaben der Frau K███ Glauben geschenkt und daraus geschlossen, dass es zu einer Lieferung des Speisezimmers gegen Hergabe von Holz gekommen sei. Es bedeutet keine Überspannung der an einen Zeugen zu stellenden Anforderungen, wenn das Landgericht ausführt, der Angeklagte hätte seine Angaben diesem Sachverhalt anpassen müssen; als erfahrener und lebenskluger Geschäftsmann wäre er auch in der Lage gewesen, eigenes Wissen von Schlussfolgerungen zu unterscheiden. Mag er auch, wie die Revision behauptet, an die Wahrheit der Darstellung seiner Freundin geglaubt haben, so musste er sich doch mit Rücksicht darauf, dass gerade um das Eigentum an diesem Vermögensgegenstand heftig gestritten wurde, vor Augen halten, dass er nur das bekunden dürfe, was er selbst wahrgenommen hatte.
4. Durchgreifende Bedenken richten sich indes gegen den Strafausspruch. Wenn nämlich das Landgericht den Grad der Fahrlässigkeit als erheblich bezeichnet und dem Angeklagten vorwirft, er habe ohne weiteres eine unrichtige Aussage gemacht und leichtsinnig gehandelt, so wird diese Würdigung von den bisherigen Feststellungen nicht getragen. Die falsche Aussage war zwar vermeidbar; das Landgericht geht aber selbst davon aus, dass der Angeklagte den Angaben seiner Freundin Glauben geschenkt hat und dass er somit das Opfer einer Verwechslung geworden ist. Unter diesen Umständen könnte der Vorwurf einer erheblichen Fahrlässigkeit dann erhoben werden, wenn der Angeklagte Anlass hatte, den Angaben der Frau K███ zu misstrauen. Dafür bieten aber die Urteilsgründe keinen Anhalt.
Die Versagung der Wohltat des § 23 StGB hat ihre Grundlage in dieser Wertung des Verschuldens des Angeklagten. Auch sie bedarf gegebenenfalls einer weiteren Prüfung.
Die neue Verhandlung wird Gelegenheit geben, die Behauptung der Revision nachzuprüfen, der Angeklagte sei vor seiner Vereidigung im Hausratsregelungsverfahren über die Bedeutung des Eides nicht belehrt worden. Eine solche Unterlassung könnte strafmildernd berücksichtigt werden.
| Krumme | Hille | Seibert | |||
| Engels | Dr. Augustin |