Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Beweisaufnahme bei Unzucht mit Kindern

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 46/55
Datum
26.05.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rief gegen ein Landgerichtsurteil wegen mehrfacher Unzucht mit Kindern Revision ein. Zentrales Problem war die unvollständige Aufklärung erheblicher Entlastungsbehauptungen (Vorbringen zu früheren sexuellen Beziehungen der Jungen), weshalb das Gericht die Beweisaufnahme ausdehnen und Zeugen vernehmen hätte müssen. Der Strafausspruch wurde insoweit aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; weitere Angriffe wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht ist zur möglichst vollständigen Aufklärung des Sachverhalts verpflichtet und muss auf substantiiertes, vorgetragenes Beweisanbot des Angeklagten hin die Ermittlungen in entscheidungserheblicher Richtung ausdehnen und relevante Zeugen vernehmen.

2

Die Frage der Schuld und die damit verbundene Strafzumessung können beeinflußt werden, wenn sich durch zusätzliche Beweiserhebungen Zweifel an der Glaubwürdigkeit belastender jugendlicher Zeugen ergeben; dies rechtfertigt gegebenenfalls Aufhebung und Zurückverweisung.

3

Kurz oder unerhebliche Berührungen sind nicht grundsätzlich Unzucht; liegt die Handlung jedoch in der Art deutlich schamverletzend (z. B. Anfassen des nackten Geschlechtsteils und Spielen daran), begründet dies eine unzüchtige Handlung unabhängig vom Vorliegen erkennbarer Erregung.

4

Die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens zur Zurechnungsfähigkeit ist nur erforderlich, wenn tatsächliche Anhaltspunkte in den Feststellungen vorliegen, die eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit oder eine Krankheitsveranlagung anzeigen.

5

Zur Anordnung von Nebenfolgen oder Sicherungsmaßnahmen (z. B. Berufsverbot) genügt nicht der bloße Verweis auf die gesetzliche Norm; deren Voraussetzungen sind konkret darzulegen und gegen die Wirkung des Strafvollzugs abzuwägen.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 26. August 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ aus ███ im ████, den Lehrer Heinrich █, geboren am ████████ 1919 in ███, Ostfriesland, wegen Unzucht mit Kindern u. a.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Mai 1955, an der teilgenommen haben:

Präsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Maaß, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 26. August 1954 im Falle Ke█████ im Strafausspruch, im Übrigen im vollen Umfange mit den Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte mit den 13-jährigen Hans ███████ und Helmut ██████, ferner mit dem seine Schulklasse besuchenden 9-jährigen Schüler Peter ████ wiederholt unzüchtige Handlungen vorgenommen, den Peter auch zur Vornahme solcher Handlungen verleitet.

Dem 13-jährigen Helmut ██████ hat er einmal an den Geschlechtsteil gegriffen, daran gespielt und sich auf ihn gelegt.

Wegen dieses Sachverhalts ist der Angeklagte wegen Unzucht mit Kindern in Tateinheit mit schwerer Unzucht zwischen Männern in drei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Unzucht gegenüber Abhängigen, ferner in einem weiteren Falle wegen Unzucht mit einem Kinde zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus und drei Jahren Ehrverlust verurteilt worden.

Außerdem ist ihm die Ausübung des Lehrerberufs auf die Dauer von fünf Jahren untersagt worden.

Mit seiner Revision macht der Angeklagte Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts geltend.

1.) Die Revision beanstandet, das Landgericht habe den Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt.

a) Dazu bringt sie zunächst vor, der Angeklagte habe die Vornahme unzüchtiger Handlungen zugegeben. Die Strafkammer habe sich jedoch bei der Feststellung des zur Rechtfertigung des Schuldspruchs angeführten Sachverhalts allein auf die Aussagen der jugendlichen Zeugen gestützt, ohne seiner Verteidigung näher nachzugehen, er sei durch das unsittliche Treiben von Hans und Peter K█████ zu seinen Verfehlungen gekommen. Hans K█████ und Helmut ██████████ hätten mit der Hilde ███████████████████████ Geschlechtsverkehr gehabt, ehe der Angeklagte nach Schlierbach gekommen sei. Die Brüder ████ und ███ hätten dem Angeklagten selber davon erzählt. In der Hauptverhandlung hatten ████████ Hans K█████ diese Geschlechtsbeziehungen bestritten. Peter █████ habe bei seiner Vernehmung bekundet, er habe derartige Handlungen nicht selbst gesehen; ein Knecht habe ihm mitgeteilt, dass er solche beobachtet habe. Bei der Wichtigkeit dieser Tatsachen hätte das Landgericht den Knecht ermitteln und vernehmen müssen.

Die Rüge ist nicht auf die Strafrage beschränkt, sondern richtet sich auch gegen den Umfang der Schuld- und Strafzumessungstatsachen. Sie greift durch.

Mag auch der Schuldspruch zu §§ 174 Nr. 1, 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB schon nach dem eigenen Geständnis des Angeklagten gerechtfertigt sein, so ist für den Nachweis des Umfanges seiner Schuld und für das davon wesentlich abhängige Strafmaß doch von Bedeutung, ob und inwieweit die Jungen Hans und Peter K█████ sittlich verwahrlost waren. Mit Recht verweist die Revision darauf, dass sich aus einer etwaigen Bestätigung der dahin gehenden Behauptung des Angeklagten durch die Beweisaufnahme Zweifel an der vollen Glaubwürdigkeit der kindlichen Belastungszeugen ergeben könnten. Bei dieser Sachlage drängten die gesamten Umstände zur Ausdehnung der Beweisaufnahme nach der von der Revision gekennzeichneten Richtung, zumal der Verteidiger des Angeklagten in einem vor der Hauptverhandlung eingereichten Schriftsatz bereits dieselben Behauptungen aufgestellt und dafür Beweis angeboten hatte.

Durch die Unterlassung von Erhebungen über die Person des Knechts und seiner Vernehmung hat das Landgericht gegen die ihm obliegende Pflicht zur möglichst vollständigen Aufklärung des Sachverhalts verstoßen.

Auf dem Verfahrensmangel beruht das Urteil. Er kann die Entscheidung in den Fällen █████ und ███ ██████ beeinflusst haben, mittelbar auch das Strafmaß im Falle Ke█████.

Die Revision hebt nicht ohne Grund hervor, eine etwaige Änderung des Beweisergebnisses könne zugunsten des Angeklagten wirken hinsichtlich der Feststellung der Schuldtatsachen. Waren die Brüder ██ und ███ ████ bei der Beeinflussung ihres Willens mit dem Vorgehen des Angeklagten einverstanden gewesen, so würde Verführung ausscheiden. Selbst wenn die Jungen nicht von sich aus (RGSt 70, 199) zur Unzucht bereit waren, wäre es denkbar, dass die erste Einwirkung des Angeklagten auf jeden von ihnen genügt hatte, auch für die künftigen Fälle ihre Bereitwilligkeit zur Duldung oder Vornahme der späteren Unzuchtshandlungen herbeizuführen. Dann läge kein fortgesetztes Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB vor. Fortgesetzte Verführung ist möglich, bedarf jedoch näherer Begründung (RG HRR 1940 Nr. 185).

Die von der Revision verlangte Ausdehnung der Beweisaufnahme kann demnach von Bedeutung sein für die Schwere der Schuld des Angeklagten und damit zugleich für die Höhe der Strafe. Die Erwägung des Landgerichts, der Angeklagte sei sich der besonderen Gefahrlichkeit seiner Handlungsweise für die mißbrauchten Jungen bewusst gewesen, kann im Falle ihrer schon vorher bestehenden sittlichen Verderbnis als Strafschärfungsgrund entfallen. Auch für den Gesichtspunkt, der Angeklagte habe sich in recht intensiver und hässlicher Weise an den Kindern vergangen, kann unter Umständen eine andere Beurteilungsmöglichkeit in Betracht kommen.

Das Urteil kann deshalb in den Fällen ████ Hans und Peter ██████████ nicht aufrechterhalten werden.

b) Ein weiterer Verfahrensangriff richtet sich dagegen, dass das Landgericht kein fachärztliches Gutachten über eine etwaige erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten eingeholt hat. Er betrifft nur den Strafausspruch. Da dieser – aus anderen Gründen – im Falle Ke█████ nicht bestehen bleibt und bei den übrigen Straftaten mit dem Schuldspruch wegfällt, kann von der Prüfung und Erörterung dieses Einwands abgesehen werden.

Bemerkt wird jedoch, dass geschlechtliche Triebanomalien als Erscheinungsformen einer die Gesamtpersönlichkeit beherrschenden Abartigkeit unter § 51 Abs. 2 StGB eingeordnet werden können (RG HRR 1936 Nr. 1463). Nach den bisherigen Feststellungen ist allerdings kein Anhalt dafür vorhanden, dass die Persönlichkeit des Angeklagten dem Landgericht Anlass gegeben haben könnte, von sich aus einen medizinischen Sachverständigen beizuziehen.

2.) Aus dem Revisionsantrag ist zu ersehen, dass der Angeklagte mit der Sachrüge den Schuldspruch nur im Falle ███ bekämpft, nicht in den anderen Fällen. Zur Begründung trägt er vor, er habe den Jungen nur einmal gelegentlich berührt, ohne dass dieser oder er selbst geschlechtlich erregt gewesen sei. Eine derartige Handlung sei nicht als unzüchtig zu werten, sondern als tätliche Beleidigung.

Dem kann nicht gefolgt werden. Wohl fallen kurze oder unbedeutende Berührungen, handgreifliche Grobheiten nicht unter den Begriff der unzüchtigen Handlung, selbst wenn sie auf Sinnenlust beruhen oder darauf abzielen. Das gilt indes nur für ein Tun, das wegen seiner geringen dauernden Erheblichkeit aus sich heraus die geschlechtliche Beziehung nicht klar erkennen lässt und deshalb nicht ohne weiteres geeignet ist, das Scham- und Sittlichkeitsgefühl der Allgemeinheit zu verletzen.

Anders ist es, wenn die Handlung ihrer Natur nach den schamverletzenden Charakter so deutlich zum Ausdruck bringt, dass sich ihre Unzüchtigkeit für den unvoreingenommenen Beobachter ohne weiteres ergibt. So war es hier. Das Anfassen des nackten Geschlechtsteils und Spielen daran hat das Landgericht zutreffend als Unzuchtshandlung gewürdigt und aus der Art der Tatausführung mit Recht auf die wollüstige Absicht des Angeklagten geschlossen. Ob er sich dabei in einem Zustand geschlechtlicher Erregung befunden hat, ist ohne Belang.

Gegen den Schuldspruch bestehen daher keine Bedenken.

Es besteht aber Grund zu der Annahme, dass der Strafausspruch durch die weitere Verurteilung des Angeklagten zu seinen Ungunsten beeinflusst worden ist. Er wurde deshalb aufgehoben, während die weitergehende Revision zu verwerfen war.

3.) Mit der Aufhebung des Urteils im vorerwähnten Umfang kommen die Gesamtstrafe, die Nebenstrafe des Ehrverlustes und die Anordnung des Berufsverbots in Fortfall.

Zu dem Ausspruch über die Sicherungsmaßregel wird bemerkt, dass zu ihrer Begründung der bloße Hinweis auf die gesetzliche Bestimmung nicht ausreicht. Zur Darlegung ihrer Voraussetzungen besteht hier umso mehr Anlass, als nur Peter ██ Schüler des Angeklagten war. Inwieweit im Übrigen die Taten unter Missbrauch des Berufs oder unter grober Verletzung der Berufspflichten begangen worden sind, musste im Einzelnen erörtert werden (RGSt 68, 397). Auch ist bei Prüfung der Frage, ob die Maßregel erforderlich ist, die Wirkung des Strafvollzugs nicht außer Acht zu lassen (BGH GoldtdArch 1953, 154).

KoenigerBusch
Glanzmann
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