Meineid vs. fahrlässiger Falscheid: BGH hebt Urteil auf und verweist zurück
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 552/53
- Datum
- 03.12.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen Meineids ist nachzuweisen, dass die falsche eidliche Aussage vorsätzlich und nicht Ausdruck eines fest verwurzelten, aber irrigen Erinnerungsbildes ist; liegt letzteres nahe, kommt allenfalls fahrlässiger Falscheid in Betracht (§ 163 StGB).
Die bloße hartnäckige Wiederholung einer Behauptung schließt einen Irrtum nicht aus; wiederholtes Beharren kann Indiz für eine irrige, fest verankerte Erinnerung sein und darf nicht denkgesetzlich als Ausschluss eines Irrtums gewertet werden.
Beweiswürdigungen der Tatgerichte sind für die Revision nach § 261 StPO nur angreifbar, wenn sie Rechtsfehler enthalten; das Übergehen eines entscheidungserheblichen Gesichtspunkts oder ein Verstoß gegen Denkgesetze führt jedoch zur Aufhebung.
Verfahrensrügen sind unzulässig, wenn sie nicht mit der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO geforderten Bestimmtheit vorgebracht werden; verfahrensrechtliche Pflichtverletzungen (z. B. Gegenüberstellung) müssen konkret gerügt oder ersichtlich sein.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 10. Juni 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Ehefrau Eugenie G. ██, geb. ██, aus ██████, geboren am █████ in ███, wegen Meineides hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, ███████████████ ██ als Vertreter der ███████████████████, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ██
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 10. Juni 1953 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Angeklagte ist wegen Meineides zu 10 Monaten Gefängnis und den Nebenfolgen des § 161 StGB verurteilt worden, weil sie am 4. November 1952 als Zeugin in einem Mietrechtsstreit den Zeitpunkt des Erhalts eines Kellerraumes unter Eid bewusst falsch angegeben hat. Ihre Revision greift das Urteil mit der Verfahrens- und Sachbeschwerde an. Sie hat Erfolg:
Die Verfahrensrügen sind allerdings nicht begründet.
I. 1. Die Angabe des Heiratsdatums der Angeklagten mit 1944 ist, wie der Urteilszusammenhang ergibt, ein offensichtlicher Schreibfehler. Der behauptete Widerspruch liegt also nicht vor.
Auch die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ist nicht verletzt. In Wirklichkeit richten sich diese Angriffe in unzulässiger Weise gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung (§ 261 StPO). Zudem besteht zwischen den Aussagen des Zeugen █████████ und anderseits den Bekundungen der Zeuginnen ██████ und ███ kein eigentlicher Widerspruch. Der Zeuge ████ hat über die Unterbringung eines Schranks der Angeklagten ausgesagt, die Zeuginnen ███████ und ███ über die Benutzung des zweiten Kellers. Das Landgericht ist der Ansicht, die Aufbewahrung des Schranks bei █████████ beweise noch nicht, dass der zweite Keller der Angeklagten erst zwei Jahre nach ihrem Einzug überlassen worden sei. Diese Beweiswürdigung enthält keinen Denkfehler und ist mit Rechtsgründen nicht angreifbar.
Auch die Rüge, die Zeugin ████████ sei zu Unrecht als am Verfahrensausgang interessiert angesehen worden, scheitert an § 261 StPO. Diese Annahme des Landgerichts lässt zudem keinen Rechtsverstoß erkennen. Die Strafkammer hat unbedenklich aus dem klagabweisenden Urteil entnommen, dass dieses Ergebnis teilweise auf der eidlichen Aussage der Angeklagten beruhte. Das genügte zur Annahme eines Interesses der Zeugin am Ausgang des Strafverfahrens. Es kam daher nicht darauf an, ob sie, was nicht ohne weiteres wahrscheinlich ist, Betrachtungen über die Möglichkeit einer Restitutionsklage nach § 580 Nr. 3 ZPO (dazu: OGHZ 3, S. 35, 41, 42) angestellt hat.
Außerdem hat die Strafkammer der Aussage dieser Zeugin auch ohne Rücksicht auf ihr Interesse, aus sachlichen Gründen keine Bedeutung beigemessen.
Ein Antrag auf Gegenüberstellung der Frau █████████ mit den Zeuginnen ██████████ ██ ist ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht gestellt. Ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht durch Unterlassung einer Gegenüberstellung (§ 244 Abs. 2 StPO) ist nicht mit der durch § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderten Bestimmtheit gerügt. Übrigens ist nicht ersichtlich, inwiefern sich dem Tatrichter die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme hätte aufdrängen sollen.
Bei der Zeugin Dieckmann ergibt das Urteil eindeutig den vergeblichen Versuch des Tatrichters, ihre unbestimmte Angabe „kurze Zeit später“ näher festzulegen.
II. Dagegen führt die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils. Die Strafkammer stellt zwar zur inneren Tatseite des Meineides fest, die Angeklagte habe bewusst falsch geschworen. Der Tatrichter hat dabei jedoch folgenden, sich bei dem gegebenen Sachverhalt aufdrängenden Gesichtspunkt unberücksichtigt gelassen: Die Angeklagte ist, wie das Landgericht selbst hervorhebt, von Anfang an bis zuletzt dabei geblieben, dass sie den zweiten Keller erst nach ihrer Wiederverheiratung erhalten habe. Bei dieser Sachlage liegt die Annahme nahe, dass die Beschwerdeführerin ein zwar falsches, aber fest eingewurzeltes Erinnerungsbild wiedergegeben hat. In solchem Falle würde kein Meineid, sondern allenfalls fahrlässiger Falscheid (§ 163 StGB) in Betracht kommen (vgl. RGSt 63, 370 ff.; RG HRR 1938 Nr. 631; BGH 4 StR 185/52 vom 2. Oktober 1952).
Die Strafkammer führt zwar aus: „Ein Irrtum der Angeklagten über den fraglichen Zeitpunkt scheidet schon deshalb aus, weil die Angeklagte noch heute behauptet, den Keller im Jahre 1939 weder zugestellt erhalten noch sonst überhaupt jemals benutzt zu haben, und einen Irrtum hierüber selbst ausschließt.“
Dabei hat das Landgericht jedoch übersehen, dass das ständige Wiederholen und Beharren bei derselben Tatsachenbehauptung und selbst das Bestreiten eines Irrtums in einem Fall wie dem vorliegenden eher für als gegen eine irrige Vorstellung der Zeugin spricht. Der von der Strafkammer gezogene Schluss ist also denkgesetzlich nicht einwandfrei. Er widerspricht auch der Lebenserfahrung.
Das Urteil ist daher aufzuheben, ohne dass es auf die weiteren Revisionsrügen ankommt, und die Sache zur Nachholung der noch erforderlichen Feststellungen an das Landgericht zurückzuverweisen.
| Hille | Krumme | Dr. Augustin | |||
| Engels | Seibert |