Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Meineids: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Anrechnung der Untersuchungshaft

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Ferien-Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 212/55
Datum
21.07.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt seine Verurteilung wegen Meineids und die Nichtanrechnung weiterer Untersuchungshaft. Der BGH verwirft die Revision insoweit, hebt jedoch den Strafausspruch auf, weil das Landgericht die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft unzulässig mit dem Vorwurf begründet hat, der Angeklagte habe das Verfahren nicht beschleunigt. Das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung über Strafe und Haftanrechnung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Angeklagter ist nicht verpflichtet, durch Mitwirkung seine Belastung, Überführung oder Verurteilung zu fördern; sein Unterlassen darf nicht zu seiner Strafverschärfung verwertet werden.

2

Die Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft im Rahmen der Strafzumessung nach § 60 StGB ist geboten; eine Versagung mit der Begründung, der Angeklagte habe nicht zur Verfahrensbeschleunigung beigetragen, ist unzulässig.

3

Zur Annahme, ein Angeklagter habe eine fest eingewurzelte, aber falsche Erinnerung behauptet, bedarf es tragfähiger tatsächlicher Anhaltspunkte; bloße Umstände wie Volksfestgeschehen oder Alkoholeinfluss genügen hierfür nicht ohne Weiteres.

4

Erweist sich ein Verfahrensfehler als potenziell einflussreich auf Strafhöhe oder Rechtsfolgen, ist der Strafausspruch mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 14. März 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schmied Heinz K. ██ aus G., (Kreis ██), geboren ██ 1928 in ██ (Ostpreußen), wegen Meineids u. a. hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Juli 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Zonal, als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 14. März 1955 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Meineids in Tateinheit mit (persönlicher) Begünstigung zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Auf die Strafe wurden zwei Monate der seit dem 12. November 1954 erlittenen Untersuchungshaft angerechnet.

Nach den Feststellungen der Strafkammer hatte der Arbeiter Adolf S., ein Bruder der Verlobten des Beschwerdeführers, im Juli 1954 anlässlich eines Waldfestes den Polizeimeister R. körperlich verletzt. In der Hauptverhandlung wegen dieser Straftat hat der Beschwerdeführer als Entlastungszeuge des dortigen Angeklagten S. unter Eid u. a. ausgesagt, der ███████████████ habe seinerseits zunächst den Arbeiter Adolf ████ unter das Kinn geschlagen. Diese Aussage war bewusst falsch. Er machte sie, um den damaligen Angeklagten ██ der Bestrafung zu entziehen.

Die Revision des Beschwerdeführers rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts und wendet sich vor allem gegen die Nichtanrechnung weiterer Untersuchungshaft. Das Rechtsmittel hat im Strafausspruch Erfolg.

Im Scheidsspruch lässt das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler erkennen. Für die Annahme, dass der Angeklagte bei seiner beschworenen Aussage ein zwar falsches, aber fest eingewurzeltes Erinnerungsbild wiedergegeben habe (RGSt 63, 370, 372; BGH 4 StR 552/53 vom 3. Dezember 1953), besteht nach den Feststellungen kein Anhalt. Die Strafkammer hat bei der Bildung ihrer tatrichterlichen Überzeugung ersichtlich nicht verkannt, dass es sich um Vorgänge anlässlich eines Volksfestes gehandelt hat und dass der Beschwerdeführer unter Alkoholeinwirkung stand. In dieser Hinsicht erhebt die Revision auch keine besonderen Beanstandungen.

Dagegen wendet sich die Verteidigung mit Recht gegen die Begründung, mit der das Landgericht die Anrechnung weiterer Untersuchungshaft abgelehnt hat. Die Strafkammer stützt diese Entscheidung auf die Erwägung, dass der Angeklagte zur Beschleunigung des Verfahrens nichts beigetragen habe. Hierbei verkennt das Landgericht offensichtlich, dass ein Angeklagter nach deutschem Verfahrensrecht nicht verpflichtet ist, seine Belastung, Überführung und Verurteilung zu fördern (RGSt 5, 238, 239; vgl. auch § 136 Abs. 2 StPO).

Die nach den Umständen vertretbare beschleunigte Durchführung des Verfahrens ist Sache der Anklagebehörde und des Gerichts, nicht des Angeklagten. Für eine mutwillige Verfahrensverzögerung durch den Beschwerdeführer (RGSt 1938, 29 Nr. 33) ist nichts ersichtlich.

Es ist nach den besonderen Umständen des Falles nicht auszuschließen, dass die unzulässige Verwertung des Verfahrensverhaltens des Angeklagten auch die Bemessung der Freiheitsstrafe und die Dauer des Verlusts der bürgerlichen Ehrenrechte zu seinem Nachteil beeinflusst hat (vgl. auch BGHSt 1, 214, 217). Daher ist das Urteil im Strafausspruch insgesamt mit den Feststellungen hierzu aufzuheben. Hierdurch erhält der Tatrichter Gelegenheit, bei der erneuten Entscheidung im Rahmen des § 60 StGB die ganze, vom Beschwerdeführer erlittene Untersuchungshaft zu berücksichtigen. Es bietet sich dem Landgericht ausserdem die Möglichkeit, bei der Strafzumessung auch zu dem schweren Jugendschicksal und der Lebensführung des nach den Feststellungen zur Person (S. 2, 3 UA) strebsamen Angeklagten Stellung zu nehmen.

Im Übrigen ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

Hérchner Mantel Dr.

Die Bundesrichter Dr. Engels und Martin sind beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

(Dr. Hérchner)

Zitiert (1)

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