Treffer
BGH Urteil

Anrechnung späterer Untersuchungshaft bei Einholung daktyloskopischen Gutachtens

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 316/56
Datum
11.10.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Nichtanrechnung der nach dem 14.12.1955 erlittenen Untersuchungshaft. Streitpunkt war, ob die Versagung der Anrechnung damit gerechtfertigt werden kann, dass der Angeklagte auf Einholung eines daktyloskopischen Gutachtens bestand und die Tat leugnete. Der BGH verwies die Sache zur erneuten Entscheidung über die Anrechnung zurück und verworf die Revision insoweit, als sie sich sonst gegen Schuldspruch und Strafe richtete.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anrechnung von Untersuchungshaft nach § 60 StGB darf nicht versagt werden, wenn die weitere Freiheitsentziehung allein damit begründet wird, dass der Beschuldigte von seinem Recht auf umfassende Beweiserhebung Gebrauch macht.

2

Ein Angeklagter ist nicht verpflichtet, durch Geständnis oder Unterlassen prozessualer Rechte dem Gericht den Schuldbeweis zu erleichtern; die Verweigerung der Anrechnung darf nicht als zusätzliche Strafe für das Leugnen dienen.

3

Das Beharren auf Einholung eines daktyloskopischen Gutachtens ist grundsätzlich Ausübung des Rechts auf Beweiserhebung und begründet nicht ohne weitere Anhaltspunkte Verfahrensverschleppung.

4

Der Tatrichter ist nach § 244 Abs. 2 i.V.m. § 261 StPO verpflichtet, den vollen Schuldbeweis zu führen; die Einholung sachgerechter Gutachten kann diesem Pflichtenverständnis entsprechen.

5

Bei der Strafzumessung ist hartnäckiges Leugnen nicht automatisch strafschärfend zu verwerten, weil es typischerweise auf Selbsterhaltungstrieb beruht und daher im Regelfall nicht zusätzlichen Tadel rechtfertigt.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 25. April 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Dreher Günther ████ aus ████, dort geboren ████████████████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Oktober 1956 an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ in der Verhandlung, ████████████████ █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 25. April 1956 wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Anrechnung der nach dem 14. Dezember 1955 erlittenen Untersuchungshaft an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte war durch Urteil der erkennenden Strafkammer vom 14. Dezember 1955, unter Freisprechung im Übrigen, wegen Rückfalldiebstahls zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt worden, weil er in der Nacht vom 24. zum 25. Juli 1955 aus dem bereits erbrochen vorgefundenen Schaukasten einer Drogerie einige Gegenstände weggenommen hatte. Bereits damals war ihm ferner zur Last gelegt, in derselben Nacht einen Einbruchsdiebstahl in eine Konditorei versucht zu haben. Der Angeklagte leugnete jedoch die Tat und behauptete, er habe die Schaufensterscheibe schon zertrümmert vorgefunden. Darauf wurde das Verfahren insoweit zwecks Einholung eines schriftlichen daktyloskopischen Gutachtens über die am Tatort vorgefundenen Fingerspuren abgetrennt (Bl. 52 d.A.). Der Beschwerdeführer verblieb in Untersuchungshaft.

Auf Grund der neuen Hauptverhandlung ist er dann wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall unter Einbeziehung der oben erwähnten, rechtskräftig verhängten Gefängnisstrafe zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Lediglich die bis zum 14. Dezember 1955 erlittene Untersuchungshaft wurde angerechnet.

Die Revision des Angeklagten, mit der die allgemeine Sachrüge erhoben wird, hat nur Erfolg, soweit ihm die Anrechnung der Untersuchungshaft versagt worden ist.

Der Beschwerdeführer hat in der fraglichen Nacht die Ladenscheibe einer Konditorei eingeschlagen. Er wollte, wie die Strafkammer annimmt, im Schaufenster ausgestellte Waren entwenden, soviel er davon erreichen und tragen konnte. Er wurde jedoch bei seiner Tätigkeit von Bewohnern eines benachbarten Hauses beobachtet und entfernte sich dann, ohne etwas mitzunehmen.

Die rechtliche Würdigung dieses Tuns als versuchter schwerer Diebstahl im Rückfall ist nicht angreifbar. Dasselbe gilt von der Strafzumessung.

Nur zu § 60 StGB ergeben sich rechtliche Bedenken: Die Strafkammer hat dem Beschwerdeführer die seit dem 15. Dezember 1955 bis zum 25. April 1956 weiter erlittene Untersuchungshaft von über vier Monaten nicht angerechnet. Das Landgericht begründet dies damit, er habe sich diese weitere Freiheitsentziehung „durch sein uneinsichtiges Verhalten und durch seine Verschleppungstaktik selbst zuzuschreiben. Hätte der Angeklagte am 14. Dezember 1955 nicht versucht, die Sache dadurch zu verschleppen, dass er auf Einholung eines schriftlichen Gutachtens bestand, wäre die heute zur Aburteilung gekommene Straftat nicht abgetrennt worden und die Untersuchungshaft des Angeklagten wäre beendet gewesen“.

Mit der letzten Darlegung wollte die Strafkammer offenbar zum Ausdruck bringen, der Angeklagte hätte, um sich die volle Anrechnung der Untersuchungshaft zu verdienen, vor der vollständigen Erhebung aller Beweismittel ein Geständnis ablegen müssen, sodass sich die Einholung des Gutachtens erübrigte. Diese Auffassung wäre rechtlich bedenklich.

Die Anrechnung ist kein Gnadenerweis für den Geständigen, ihre Versagung darf keine zusätzliche Strafe für den Leugnenden sein (BGH NJW 1956, 879 Nr. 19). Kein Angeklagter ist gehalten, dem Gericht den Schuldbeweis zu erleichtern (BGH 4 StR 212/55 vom 21. Juli 1955).

Indem der Angeklagte auf Einholung eines Fingerabdruck-Gutachtens bestand, hat er nur von seinem Recht Gebrauch gemacht, das Gericht zur Führung des vollen Schuldbeweises zu veranlassen. Dazu war der Tatrichter ohnehin nach § 244 Abs. 2 in Verbindung mit § 261 StPO verpflichtet. Einen Beweisantrag hat der Beschwerdeführer ausweislich der Sitzungsniederschrift (Bl. 52 d.A.) nicht gestellt.

Wenn aber das Verhalten des Angeklagten nach Auffassung des Landgerichts nur auf Verfahrensverschleppung abzielte, so ist nicht verständlich, warum die Strafkammer nicht schon in der früheren Verhandlung auf Grund der ihr damals zur Verfügung stehenden Beweismittel zur Verurteilung gelangt ist. Der zuletzt als Sachverständige gehörte Kriminalbeamte ██████ war bereits in jener Verhandlung erschienen und wurde damals als Zeuge vernommen.

Auch der Hinweis auf uneinsichtiges Verhalten (BGH NJW 1955, 1158 Nr. 153; 1956, 1164 Nr. 19) ist nicht geeignet, einen Ermessensfehler des Tatrichters auszuschließen.

Bei der Strafzumessung hat das Landgericht zwar das hartnäckige Leugnen des Angeklagten, das „einen erheblichen Charaktermangel“ offenbare, erwähnt, diesen Umstand jedoch nicht strafschärfend verwertet. Die Strafkammer hat auch möglicherweise nicht berücksichtigt, dass das Bestreiten des Schuldvorwurfs in aller Regel auf dem Selbsterhaltungstrieb und der Furcht vor Strafe beruht (OGHSt 2, 219, 220; BGH 4 StR 814/52 vom 26. Mai 1954, in DRiZ 1955, 288 angeführt).

Das Landgericht wird daher die Frage der Anrechnung für die Zeit nach dem 14. Dezember 1955 erneut zu prüfen und auch über die Anrechnung der etwa nach dem letzten Urteil erlittenen weiteren Untersuchungshaft zu befinden haben.

Im Übrigen ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

KrummeSauerDr. Wiefels
Dr. SeibertLang-Hinrichsen

Zitiert (2)