Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Begünstigung: Strafausspruch aufgehoben, übrige Revision verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 814/52
Datum
26.05.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Begünstigung verurteilt; er rügt Verletzung sachlichen Rechts. Der BGH bestätigt die Tatrichterfeststellungen, wonach Mittragen eines prall gefüllten Seesacks mit Diebesgut und Kenntnis hierüber Beistand im Sinne des §257 StGB begründen. Die Nichtanrechnung von über vier Monaten Untersuchungshaft beanstandet der Senat wegen unzureichender Begründung; insoweit wird der Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Strafbarkeit der Begünstigung (§ 257 Abs. 1 StGB) genügt das wissende Unterstützen des Täters bei der Sicherung oder dem Abtransport von Beute; das Mittragen eines Seesacks mit erkennbar gestohlener Ware kann Beistand darstellen.

2

Feststellungen des Tatrichters zur Kenntnis und zur Begünstigungsabsicht sind für das Revisionsgericht grundsätzlich verbindlich; Angriffe gegen eine rechtlich mögliche Beweiswürdigung sind unzulässig.

3

Untersuchungshaft ist keine Strafe (§ 60 StGB) und ist grundsätzlich in die Strafzumessung einzubeziehen; eine Nichtanrechnung kann nur erfolgen, wenn das Verhalten des Angeklagten (z. B. hartnäckiges Leugnen) hinreichend darlegt, dass von mangelnder Unrechtseinsicht oder einer grundsätzlichen Rechtsverneinung auszugehen ist.

4

Die Versagung der Anrechnung von Untersuchungshaft ist in der Urteilsgründe ausreichend zu begründen; unklare oder sehr knappe Darlegungen rechtfertigen die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur neuen Strafzumessung.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 21. Dezember 1951

Rubrum

4 StR 814/52

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer August Friedrich █████ aus █████████, geboren am ███ ██ ██ in █████████, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen Begünstigung,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Mai 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 21. Dezember 1951 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der mehrfach vorbestrafte Angeklagte ist wegen Begünstigung zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt worden. Die erlittene Untersuchungshaft von über vier Monaten hat die Strafkammer nicht angerechnet.

Die Revision des Beschwerdeführers, die Verletzung sachlichen Strafrechts rügt, hat nur zum Strafausspruch Erfolg:

Im August 1951 waren aus vier Weinbergen und teilweise aus oder von gewaltsam geöffneten Weinberghütten verschiedene Metallgegenstände, Werkzeuge und Geräte entwendet worden. Um diese Zeit traf der Angeklagte, der mit einem Motorrad unterwegs war, einen ihm unbekannten Mann. Dieser bot ihm 5,- DM, wenn er ihn nach Bensheim fahre. Der Beschwerdeführer erklärte sich einverstanden und nahm das Geld an. Sie gelangten zu einem Feldweg, wo der – armbehinderte – Mann erklärte, er wolle einen Sack holen; der Angeklagte müsse ihm dabei helfen. Der Fremde holte aus einem Feld einen mit sperrigem und auffällig prall gefüllten Sack. Dann brachte er noch einen zweiten Sack herbei, worauf der Beschwerdeführer den Seesack übernahm. Ihm wurde hierbei klar, dass der Sack Diebesgut enthielt und dass er dem Dieb bei der Bergung seiner Beute half. Beide gingen nunmehr mit den Säcken zu dem Motorrad. Als sie hierbei beobachtet wurden, warf der Unbekannte den Seesack fort. Anschließend fuhr ihn der Angeklagte bis Zwingenberg.

Die Annahme der Strafkammer, dass sich der Beschwerdeführer der sachlichen Begünstigung schuldig gemacht habe, wird von den Feststellungen getragen. Entgegen der Behauptung der Revision ist vom Landgericht ausdrücklich festgestellt, dass der Unbekannte der Täter der Einbruchs- und Metalldiebstähle war. Die Annahme der Revision, die Vortat sei unter den Voraussetzungen des § 248a StGB begangen, ist durch nichts begründet. Die Beute war ersichtlich wertvoll. Die Feststellungen der Strafkammer ergeben zudem nichts dafür, dass der Unbekannte, der dem Angeklagten 5,- DM geben konnte, aus Not gehandelt hätte (vgl. auch § 50 Abs. 2 StGB).

Das Landgericht hat weiter festgestellt, dass der Beschwerdeführer nach Begehung der Straftaten wissentlich Beistand geleistet hat (§ 257 Abs. 1 Satz 1 StGB; vgl. auch BGHSt 4, 132, 133). Was die Revision hiergegen in tatsächlicher Hinsicht vorbringt, richtet sich in unzulässiger Weise gegen die rechtlich mögliche Beweiswürdigung des Tatrichters. Das Beistandleisten lag nach der ersichtlichen Annahme des Landgerichts bereits in dem Mitragen des Seesacks zum Motorrad. Die Strafkammer hat weiter festgestellt, dass der Angeklagte dem Täter den Beistand gewährt hat, um diesem die Vorteile seines Verbrechens zu sichern. Es ist dabei unerheblich, ob der Geschädigte Heinrich Sch[REDACTED] die in dem Seesack gefundenen beiden Zangen nicht mit völliger Sicherheit als sein Eigentum wiedererkennen konnte. Es ist weder für den Schuldspruch noch für das Strafmaß von entscheidender Bedeutung, ob die Diebesbeute, die der Angeklagte sichern half, aus drei oder vier Weinbergen stammte. Zudem befand sich Beute aus drei Diebstählen (Fille, KC und ███) allein schon in dem einen weggeworfenen Sack.

Aus den Feststellungen des Landgerichts ergibt sich hinreichend, dass der Angeklagte Kenntnis von der Vortat hatte und dass er mit Begünstigungsabsicht gehandelt hat. Letzterer Annahme steht nicht entgegen, dass ihm auch daran gelegen gewesen sein mag, sich seinen bereits erhaltenen Fahrlohn zu erhalten oder Unannehmlichkeiten zu vermeiden (OGHSt 2, 220, 224). Die Revision wendet sich vergeblich gegen die rechtlich möglichen Feststellungen des Tatrichters.

Die Angriffe der Revision gegen den Strafausspruch greifen ebenfalls nicht durch. Die Verteidigung übersieht, dass die Untersuchungshaft keine Strafe, sondern Folge der Straftat ist (§ 60 StGB; RGSt 29, 75, 76; 52, 191, 193).

Jedoch unterliegt die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft aus einem anderen Grunde rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer hat dies damit begründet: der Angeklagte habe die Tat „in verbissen-skrupelloser Weise entgegen besserem Wissen“ geleugnet. Die Anrechnung der Untersuchungshaft kann zwar versagt werden, wenn das Leugnen des Angeklagten auf mangelnde Unrechtseinsicht und damit auf eine grundsätzlich rechtsverneinende Haltung schließen lässt (BGHSt 1, 103, 105). Ob der Tatrichter dies zum Ausdruck bringen wollte, lässt sich seinen sehr knappen Darlegungen nicht entnehmen. Das Landgericht hat möglicherweise nicht erwogen, dass das Verhalten eines Angeklagten im Strafverfahren in erster Linie vom Selbsterhaltungstrieb und der Furcht vor Strafe bestimmt wird (OGHSt 2, 219, 220). Auch hatte der Beschwerdeführer in wesentlichen Punkten nur den Zeitpunkt seiner Erkenntnis, dass es sich um eine unrechtmäßige Sache handele, auf einen etwas späteren Termin, nämlich das Wegwerfen des Seesacks, verlegen wollen.

Die Frage der Anrechnung oder Nichtanrechnung der Untersuchungshaft ist Bestandteil der Strafzumessung. Daher muss das Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben werden, während die Revision im Übrigen zu verwerfen ist.

GroßKrummeSeibert
HilleDr. Augustin

Zitiert von (2)