Revision teilweise stattgegeben — Aufhebung wegen unklarer Feststellungen bei Unzucht mit Kind
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 667/57
- Datum
- 30.01.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kind (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) reicht es aus, wenn der Täter in wollüstiger Absicht das Kind wiederholt in der Nähe des bekleideten Geschlechtsteils berührt.
Erkennbar widersprüchliche oder nicht aufklärbare Sachverhaltsfeststellungen über Tatvorsatz oder Tatumfang begründen die Aufhebung des Schuldspruchs und rechtfertigen die Zurückverweisung an das Tatrichter.
Bei der Strafzumessung sind einschlägige gesetzliche Maßgaben und die Persönlichkeit des Angeklagten ausdrücklich zu erörtern; das Unterlassen wesentlicher Erwägungen (z. B. nach § 44 StGB) kann die Rechtsfehlerhaftigkeit der Strafzumessung begründen.
Das prozessuale Verhalten des Angeklagten kann zwar strafschärfend berücksichtigt werden, seine Aussage- und Verhaltenslage ist jedoch regelmäßig durch Selbsterhaltungstrieb geprägt und darf nicht ohne weiteres zu einer erheblichen Verschärfung der Strafe führen.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 27. September 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Malermeister Hermann ███ aus ██████, geboren am ███ in ██████, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einem Kind,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Januar 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Boepner, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende ████████, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 27. September 1957 mit den Feststellungen im Fall 2 (Tatzeit: 1. Dezember 1956) sowie im gesamten Strafausspruch aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vollendeter und versuchter Unzucht mit einem Kind zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.
Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts und erhebt Aufklärungsrügen, die aber in Wirklichkeit ebenfalls sachlich-rechtliche Angriffe zum Gegenstand haben.
1) Nach den getroffenen Feststellungen versetzte den Angeklagten die Anwesenheit der damals neunjährigen Schülerin Ingeborg ██████ in geschlechtliche Erregung, als er im Juli 1956 in Iserlohn unter anderem im Keller Anstreicherarbeiten ausführte. Es heißt dann im Urteil: „Um sein Wollustgefühl zu befriedigen, hob er das mit einer Spielhose bekleidete Kind zwei- bis dreimal hoch, wobei er es jedes Mal mit beiden Händen über der Hüfte in Höhe von dessen Geschlechtsteil umschloss.“
Das Landgericht wertet dieses Verhalten als Unzucht mit einem Kind (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) und legt dazu bei den rechtlichen Würdigungen dar, der Angeklagte habe zwei- oder dreimal „durch Umgreifen und Hochheben des Kindes zwischen den Beinen unmittelbar in Höhe des bekleideten Geschlechtsteils“ Handlungen vorgenommen, die in dieser Art unzüchtigen Charakter hätten; seine wollüstige Absicht folge aus der Art der Tatausführung und ihrer bedachten Vorbereitung durch Locken in den Keller und die Erweckung kindlichen Vertrauens.
Diese Darlegungen des Landgerichts sind, entgegen der Auffassung der Verteidigung, im festgestellten Kern miteinander vereinbar. Es handelt sich bei den beiden Fassungen um keine für den Schuldspruch erheblichen Abweichungen. Aus beiden Wendungen ergibt sich die Feststellung, dass der Angeklagte das neun Jahre alte Mädchen in wollüstiger Absicht mehrfach in der Nähe seines bekleideten Geschlechtsteils angefasst hat. Maßgebend war die Sachverhaltsfeststellung. Die dort wiedergegebene Art der Berührung hatte das Kind gegenüber seiner Mutter und einer Kriminalbeamtin sowohl an seinem Körper als auch an einer Puppe deutlich gemacht (S. 11 unten der Urt.-Gründe). Damit sind die Voraussetzungen des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in rechtlich nicht angreifbarer Weise dargetan. Wenn bei der rechtlichen Würdigung von einem Hingreifen und Hochheben zwischen den Beinen gesprochen wird, so wird dadurch allenfalls der Strafausspruch beeinträchtigt (vgl. nachstehend zu Nr. 3 dieses Urteils).
Im zweiten Fall (1. Dezember 1956) ist die Revision dagegen auch zum Schuldspruch begründet. Bei der Schilderung und Würdigung dieses Vorkommnisses enthält das Urteil in der Tat Widersprüche, die sich aus dem Zusammenhang nicht aufklären lassen. Die Strafkammer legt einmal dar, dass „der Angeklagte dem Plan nachhing, das Kind im Dunkeln zur Erregung oder Befriedigung seines Geschlechtstriebs (gemeint ist seiner Geschlechtslust) unzüchtig am Geschlechtsteil zu berühren“ (S. 5 der Urt.-Gründe). Bei der rechtlichen Würdigung wird hierzu ausgeführt: „Im zweiten Fall hat der Angeklagte den Plan verfolgt, mit dem Kind unter Ausnutzung der Dunkelheit unzüchtige Handlungen, die mindestens auf unzüchtige Berührungen der Zeugin (gemeint ist Ingeborg) in der Gegend ihres Geschlechtsteils gerichtet waren, vorzunehmen.“ In Vorbereitung dieser Tat habe er das Kind in die Nähe der Kirche und im Hofraum an dunkle Stellen locken wollen. Auch hier bedürfe es keiner Darlegung, dass er aus geschlechtlichen Motiven gehandelt habe (S. 12 der Urt.-Gründe).
Dass es einmal heißt, er habe dem Plan nachgehangen, und zum anderen, er habe den Plan verfolgt, lässt sich noch als ein unwesentlicher Wechsel im Ausdruck erklären. Bedenken wären hiergegen nicht zu erheben, wenn unter „Plan“ nicht nur eine Erwägung, sondern ein bestimmter Entschluss verstanden wird. Es ist aber schon ein beträchtlicher Unterschied, ob der Angeklagte vorhatte, das Kind am Geschlechtsteil oder nur in dessen Gegend unzüchtig zu berühren, zumal er ja im ersten Fall auch nur in die Nähe des Geschlechtsteils gegriffen hatte.
Es wird aber darüber hinaus nicht genügend deutlich, was der Angeklagte eigentlich mit Ingeborg vorhatte. Denn es heißt S. 5 unten des Urteils, der Angeklagte „suchte nun wiederum das Kind ins Dunkel zu locken und zu veranlassen, ihn als sein Süderchen in den Arm zu nehmen und ihm einen Kuss zu geben“.
Hiermit hat sich das Landgericht in Anbetracht der Besonderheit dieses Falles nicht hinreichend auseinandergesetzt. Es lässt sich nicht ohne weiteres ausschließen, dass der Angeklagte, durch den inzwischen ihm bekannt gewordenen Widerruf der früheren Strafe gewarnt, diesmal bei dem Kind weniger weit gehen und nur mit ihm „herumkalbern“ wollte, wie man dergleichen in Westfalen nennt. In dieser Hinsicht könnte auch folgendes von Bedeutung sein, worauf der Tatrichter nicht erkennbar eingegangen ist: Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte nach dem ersten und vor dem zweiten Vorfall Ingeborg wieder einmal, und zwar zufällig, getroffen, ohne dass irgend etwas Verfängliches geschah (S. 4 unten des Urteils). Am 1. Dezember ging er dann mit dem Kind durch die Straßen und, entsprechend dem Vorschlag des Kindes (S. 5), in die unmittelbare Nähe der elterlichen Wohnung Ingeborgs. So pflegt sich jemand, der sich an einem Kind vergehen will, im Allgemeinen nicht zu benehmen. Sein Verhalten gegenüber Frau ██ könnte sich auch daraus erklären, dass er befürchtete, von dieser in einer ihr verdächtig erscheinenden Situation betroffen zu werden, zumal er vorbestraft war.
Das Urteil ist daher zu diesem Fall mit den Feststellungen aufzuheben.
Dies hat auch die Aufhebung im gesamten Strafausspruch, ebenfalls mit den Feststellungen hierzu, zur Folge. Abgesehen von der die Bemessung der Einzelstrafe für den ersten Fall möglicherweise beeinträchtigenden Unstimmigkeit (oben zu 1) am Ende kann sich hierauf auch die rechtliche Bewertung des Zusammentreffens mit Ingeborg am 1. Dezember zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben. Ferner hat das Landgericht bei der Bildung der Einzelstrafe für den zweiten Fall (ein Jahr Zuchthaus) den § 44 StGB nicht ausdrücklich erörtert (S. 14 der Urt.-Gründe).
Durch die teilweise Aufhebung des Urteils erhält der Tatrichter Gelegenheit, die Strafzumessung auch sonst zu überprüfen (vgl. BGH MDR 1954, 495; JZ 1955, 648) und bezüglich des Angeklagten weitere Feststellungen über seine Persönlichkeit und seine Lebensführung zu treffen. Die Strafkammer konnte zwar dem Angeklagten sein dargelegtes Prozessverhalten zur Last legen (einerseits BGHSt 5, 124, 132; zum anderen: BGH 4 StR 516/53 vom 29. Oktober 1953, Strafsache Arndts, 15 KLs 4/54 StA Hagen). Jedoch bezeichnet das Landgericht selbst die dem Beschwerdeführer strafschärfend angerechneten Angriffe gegen die Vorschriftsmäßigkeit der polizeilichen Vernehmung als von Angeklagten häufig vorgebrachte Verteidigungsmittel (S. 8, 9 der Urt.-Gründe).
Der Senat hat schon einmal bei anderer Gelegenheit darauf hingewiesen, dass „das Verhalten eines Angeklagten im Strafverfahren in erster Linie vom Selbsterhaltungstrieb und der Furcht vor Strafe bestimmt wird“ (OGHSt 2, 219, 220; vgl. BGH 4 StR 814/52 vom 26. Mai 1954, angeführt in DRiZ 1955, 288). Dies gilt erfahrungsgemäß besonders für Verfehlungen, die den Vorwurf sittlicher Verfehlungen zum Gegenstand haben.
Die weitergehende Revision war zu verwerfen.
Der Tatrichter wird über die Anrechnung der weiteren Untersuchungshaft zu befinden haben (§ 60 StGB).
| Rotberg | Sauer | Lang-Hinrichsen | |||
| Seibert | Boepner |