§ 51 StGB a.F.: Prüfung der Zurechnungsunfähigkeit bei Alkoholisierung unzureichend
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 97/60
- Datum
- 12.04.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei erheblicher Alkoholisierung ist die Abgrenzung zwischen erheblich verminderter und aufgehobener Steuerungsfähigkeit besonders sorgfältig zu prüfen; typische Rauschindikatoren sind in die Gesamtwürdigung einzustellen.
Zielgerichtetes bzw. planmäßiges Handeln schließt eine rauschbedingte Willensunfähigkeit nicht aus; entscheidend ist, ob der Täter trotz vorhandener Einsicht noch nach dieser Einsicht handeln konnte.
Zur tragfähigen Beurteilung der Schuldfähigkeit muss das Urteil die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Kernaussagen des Sachverständigengutachtens so wiedergeben, dass die revisionsgerichtliche Nachprüfung möglich ist.
Zweifel daran, ob die Voraussetzungen vollständiger Schuldunfähigkeit auszuschließen sind, gehen zugunsten des Angeklagten und können zur Anwendung der entsprechenden Vorschrift führen.
Verteidigungs- und Selbsterhaltungsverhalten des Angeklagten im Strafverfahren darf ohne zusätzliche belastende Umstände nicht ohne Weiteres strafschärfend als Uneinsichtigkeit gewertet werden.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 9. November 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Herbert K. aus ███, geboren am ██ in ███ (Ost), wegen Unzucht mit einer Abhängigen u. a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. April 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Terner Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 9. November 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit versuchter Notzucht, unter Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB, zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Hiergegen wendet sich seine Revision. Die Verfahrensrüge (Einlegungsschrift vom 13. November 1959) ist entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht mit Tatsachen belegt und daher unbeachtlich. Die Sachbeschwerde hat im Ergebnis Erfolg.
Nach den Feststellungen war der Angeklagte zur Tatzeit Geschäftsführer einer Siedlungs- und Baugenossenschaft und noch unbestraft. Er ist verheiratet und hat drei Kinder, die damals (Anfang 1955) etwa 9, 7 und 2 Jahre alt waren.
Seit Sommer 1954 war im Haushalt des Angeklagten und seiner Frau die im Februar 1936 geborene Irmgard █████ als Hausgehilfin tätig. Sie teilte zuletzt mit Gotthard, dem zweitältesten Kind der Eheleute K., das Schlafzimmer.
Im Januar 1955 erkrankte der älteste Sohn Herbert unter schweren Erscheinungen, die bei den Eltern den Verdacht der Kinderlähmung aufkommen ließen. Sie brachten Herbert in ein Augsburger Krankenhaus. Die Mutter blieb bei dem kranken Jungen. Der Angeklagte dagegen fuhr wieder nach Hause. Er besuchte am selben Abend eine Faschingsveranstaltung im Ort, weil er, wie er sich ausdrückte, seine Sorgen „im Alkohol zu ertränken“ pflegte. Er trank erheblich, sodass ein ihm bekanntes Ehepaar ihn nach Hause brachte. Er hatte gegenüber dem Hausmädchen Irmgard schon vorher einmal geäußert, er wolle bei Gotthard schlafen. In jener Nacht nun – es war zwischen 5 und 5 ½ Uhr in der Frühe – erschien er an der versperrten Tür des Schlafzimmers von Irmgard und Gotthard. Er klopfte mehrmals an die Tür und rief: „Irmgard, mach auf!“. Als das junge Mädchen nicht reagierte, rief er: „Ich will bei Gotthard schlafen!“. Irmgard schlief nun auf. Der Angeklagte wartete mit dem Öffnen der Tür, bis Irmgard, die Licht gemacht hatte, wieder in ihrem Bett lag. Dann ging er schwankend an das Bett seines Jungen, setzte sich an dessen Rand nieder und zog die Schuhe aus. Irmgard wollte das Licht wieder auslöschen. Der Angeklagte erklärte aber, er selbst ausschalten zu wollen. Als er sich zu diesem Zweck über das Bett des Mädchens beugte (wo sich ein Lichtschalter befand), ließ er sich plötzlich auf Irmgards Lager fallen. Es gelang ihm, trotz ihres Widerstandes, unter das Federbett zu schlüpfen. Er drückte sich an Irmgard, um mit dieser zum Geschlechtsverkehr zu kommen. Als diese zu schreien drohte, beschwichtigte er sie mit den Worten: „Sei still, sei still“, fügte auch möglicherweise hinzu: „Ich tue dir nichts“. Er küsste Irmgard mehrmals am Hals. Es gelang ihm auch, mit einem Bein zwischen die Beine des Mädchens zu kommen, das den erregten Geschlechtsteil des Angeklagten an seinen Körper spürte. Zu weiterem kam es nicht. Vielmehr ließ die Gewaltanwendung des Angeklagten nach und er schlief, halb über dem Mädchen liegend, ein. Irmgard zog sich nun an. Der Angeklagte dagegen schlief noch etwa eine Stunde im Bett des Mädchens und ging dann in sein Zimmer. – Ob Gotthard etwas von den Vorgängen bemerkt hat, wird nicht mitgeteilt.
Am nächsten Morgen entschuldigte sich der Angeklagte aus eigenem Antrieb bei dem jungen Mädchen, bezeichnete sich als „Schwein“ und gab Irmgard 20,- DM. Das Mädchen, das in seiner Unerfahrenheit befürchtete, nun ein Kind zu bekommen, schilderte seinem Vater das Vorgefallene. Von diesem zur Rede gestellt, sagte der Angeklagte wiederholt: „Der verfluchte Suff!“. Auch übergab er dem Vater des Mädchens ein Schriftstück, in dem er sich verpflichtete, für die Folgen des Vorfalls aufzukommen. Der Vater nahm Irmgard sofort mit nach Hause. Die Verpflichtungserklärung verbrannte er später.
II.
Rechtliche Bedenken ergeben sich gegen die Begründung, mit der die Strafkammer bei dem Angeklagten Zurechnungsunfähigkeit (§ 51 Abs. 1 StGB) verneint hat. Der Tatrichter legt hierzu dar:
*„Der medizinische Sachverständige kommt auf Grund der übrigen Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte zur Zeit der Tat zwar keinen Vollrausch gehabt habe, dass seine strafrechtliche Verantwortlichkeit aber i. S. des § 51 Abs. 2 StGB erheblich gemindert gewesen sei, weil der Angeklagte infolge des starken Alkoholgenusses in hohem Grad enthemmt, also seine Fähigkeit, nach der immer noch vorhandenen Einsicht in das Unerlaubte seines Tuns zu handeln, erheblich eingeschränkt gewesen sei. Einen sehr maßgebenden Beweis für den hohen Grad der Angetrunkenheit des Angeklagten sieht der Sachverständige darin, dass dieser während seiner Bemühungen, mit dem Mädchen zu einem Geschlechtsverkehr zu gelangen, plötzlich eingeschlafen sei. Diese Erklärung leuchtet ein, wenngleich dabei zu berücksichtigen sein wird, dass der Angeklagte, der am Tage vorher eine weite Fahrt mit dem Kraftwagen gemacht und dann die Nacht durchgezecht hat, auch stark ermüdet gewesen sein muss.
Dass es dem Angeklagten nicht an dem Unterscheidungsvermögen bezüglich der Situation und auch nicht an der Einsicht in das Unerlaubte seines Tuns gefehlt hat, beweist auch zur Überzeugung des Gerichts sein Verhalten während der Tat sowie unmittelbar vorher und vor allem am Morgen des folgenden Tages:
Als der Angeklagte, der übrigens ohne fremde Hilfe in das Haus gelangt sein muss, zur Tür des Schlafzimmers des Mädchens kam, klopfte er zunächst mehrmals an die Tür, wartete dann nach dem Aufsperren, bis das Mädchen wieder im Bett war, und setzte sich noch, bevor er zu dem Mädchen ins Bett stieg, zuerst an das Bett seines Kindes, um sich die Schuhe auszuziehen. Das Angebot des Mädchens, das Licht auszulöschen, lehnte er ab und begab sich selbst zu dem über dem Bett des Mädchens befindlichen Lichtschalter, wohl um Anlass zu haben, danach an das Bett zu kommen. Dies alles erscheint im Sinne seines Planes sehr verständig und, mindestens von dem Augenblick ab, in dem er das Licht ausschaltete, ebenso folgerichtig auf sein Vorhaben gerichtet wie dann sein Verhalten im Bett des sich gleich heftig wehrenden Mädchens, das er zunächst mit den Worten „Sei still! Sei still!“ beschwichtigen wollte. Dabei nimmt das Gericht mangels genügender Anhaltspunkte nicht an, dass der Angeklagte sein Ziel, sich zu dem Mädchen ins Bett zu legen, schon vor Augen hatte, als er sich mit dem Vorwand, er wolle bei dem Kinde schlafen, den Zutritt zu dem Zimmer verschaffte, sodass er sich also diesen schon auf eine äußerst raffinierte Weise erschlichen hatte.
Dass bei dem Angeklagten auch eine im Wesentlichen lückenlose Vorstellung von den Geschehnissen im Zimmer des Mädchens vorhanden war, beweist nach Überzeugung des Gerichts auch die Tatsache, dass der Angeklagte am nächsten Morgen von sich aus, ohne von dem Mädchen in irgendeiner Weise an das Vorgefallene erinnert zu werden, sich bei diesem entschuldigte, sich selbst aus Scham darüber als „Schwein“ bezeichnete und dem Mädchen zwar ohne Zweckangabe, aber mit der unschwer zu erratenden Zweckbestimmung als eine Art Trostgabe, vielleicht auch als Schweigegeld, 10,- DM in die Hand drückte und einige Stunden später noch einmal den gleichen Betrag dazugab. Wenn der Angeklagte zu seiner Verteidigung vorträgt, er habe, ohne nähere Erinnerung, allein aus dem Umstand, dass er in dem Bett des Mädchens wach geworden sei, schon auf das Vorgefallene geschlossen, so überzeugt dies nicht. Aus der Tatsache allein, dass er sich am folgenden Morgen plötzlich in einem fremden Zimmer, sei es auch dem eines Mädchens, befand, brauchte ihn noch keineswegs sofort auf den Gedanken zu bringen, er habe sich dem Mädchen gegenüber unsittlich benommen, sondern konnte, insbesondere bei seiner Angetrunkenheit, auch eine etwas harmlosere Erklärung finden. Dann lag zwar eine alsbaldige Rückfrage bei dem Mädchen nahe, wie das geschehen konnte, aber doch nicht ohne Weiteres ein solcher Selbstvorwurf mit der Bezeichnung „Schwein“ und die Hingabe eines Beruhigungsgeschenkes in Form von zweimal 10,- DM.
All dies beweist, dass der Angeklagte keineswegs volltrunken war. Auch planmäßiges Handeln steht zwar nicht unbedingt in Widerspruch zur Annahme einer rauschbedingten Zurechnungsunfähigkeit, aber, wie schon der Gesetzeswortlaut (§ 51 Abs. 2 StGB) erkennen lässt, nur dann, wenn der Täter bei vorhandenem Unterscheidungsvermögen (also vorhandener Einsicht) infolge alkoholbedingter Aufhebung des Hemmungsvermögens unfähig ist, nach dieser Einsicht zu handeln (BGHSt 1, 72, 85). Bei dem Angeklagten war das Hemmungsvermögen aber nach dem überzeugenden Sachverständigengutachten keinesfalls beseitigt, sondern nur, wenn auch ziemlich hochgradig, vermindert. Dies beweisen wieder u. a. sein vorsichtiges und in gewisser Beziehung rücksichtsvolles Verhalten vor Betreten des Zimmers, ferner die Tatsache, dass er auf das im gleichen Zimmer schlafende Kind wenigstens insofern Rücksicht nahm, als er zunächst das Licht auslöschte, bevor er zu dem Mädchen ins Bett stieg, und schließlich auch die beruhigenden Worte gegenüber dem Mädchen.
Bei dieser Sachlage hat das Gericht keine Bedenken, sich dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen anzuschließen, wonach bei dem Angeklagten zur Tatzeit wegen einer alkoholbedingten hochgradigen Minderung des Hemmungsvermögens eine erhebliche Minderung der Zurechnungsfähigkeit i. S. des § 51 Abs. 2 StGB vorgelegen hat.“*
Diese Darlegungen sind zwar bezüglich der Einsichtsfähigkeit rechtlich nicht angreifbar, dagegen hinsichtlich des Hemmungsvermögens bedenklich. Bei einem stark alkoholisierten Täter bedarf gerade die Frage, ob sein Steuerungsvermögen nur erheblich vermindert oder ganz beseitigt war, sorgfältiger Prüfung. Dies war hier umso mehr geboten, als die Tat dem Angeklagten offenbar persönlichkeitsfremd war (BGHSt 1, 124, 126; Lange, Gerichtliche Psychiatrie, 2. Aufl. S. 70, 73; NJW 1954, 1028) und sein nächtlicher Überfall auf das Hausmädchen gerade in Gegenwart des eigenen Kindes als ein ganz aus dem Rahmen fallendes Verhalten erscheinen musste. Hinzu kam das für schwere Trunkenheit ziemlich typische plötzliche Einschlafen des Angeklagten auf dem sich heftig wehrenden Mädchen (vgl. Lange S. 69 unten). Der Sachverständige hat hierin gerade einen sehr naheliegenden Beweis für den hohen Grad der Angetrunkenheit des Beschwerdeführers gesehen. Rechtlich nicht einwandfrei ist es, wenn das Landgericht hierbei abschwächend auf die starke Ermüdung des Angeklagten hinweist. Der Tatrichter musste vielmehr prüfen, ob eben dieser Ermüdungszustand zusammen mit den Wirkungen erheblichen Alkoholgenusses nicht das Hemmungsvermögen ausschloss. Weiter ist zu bemerken:
Der Willensunfähigkeit steht die zielstrebige Ausführung der Tat nicht entgegen (BGHSt 1, 385; GA 1955, 269, 271; 1 StR 16/60 vom 16. Februar 1960). Die Ausführungen der Strafkammer hierzu (S. 12 unten) sind nicht sehr deutlich. Das Landgericht hat offenbar nicht angenommen, der Angeklagte habe sich den Zugang zum Schlafzimmer durch einen Vorwand oder eine List erschlichen (S. 11 unten UA). Nach S. 6 UA hat er sich über das Bett des Mädchens gebeugt, um das Licht auszuschalten („zu diesem Zweck“). Im Gegensatz dazu wird auf S. 11 UA (Mitte) der Verdacht ausgesprochen, dies sei „wohl“ deshalb geschehen, damit er näher an Irmgards Bett herankam. Den Plan, mit ihr geschlechtlich zu verkehren, fasste er „mindestens von dem Augenblick ab, in dem er das Licht ausschaltete“, also nicht nachweislich früher. Zudem ist ja festgestellt, dass der Angeklagte schon früher den Wunsch geäußert hatte, bei seinem Jungen zu schlafen. Sein „vorsichtiges und in gewisser Beziehung rücksichtsvolles Verhalten vor Betreten des Zimmers“ (S. 12 UA unten) konnte demnach nicht ohne Weiteres zur Begründung dafür verwertet werden, dass bei ihm später, als er den Tatentschluss fasste, insoweit noch Hemmungen vorhanden waren. – Die Selbstvorwürfe und Beruhigungsgeschenke (S. 11, 12 UA) konnte das Landgericht zwar für die Annahme der bei der Tat noch vorhandenen Einsichtsfähigkeit verwerten. Mit dem Problem des Hemmungsvermögens hatten diese Umstände jedoch, soweit ersichtlich, nichts zu tun. Im Übrigen sind Erinnerungslücken gerade dem Alkoholrausch eigentümlich (1 StR 790/52 vom 22. Januar 1953, Dallinger MDR 1953, 596 zu § 51 StGB).
Die Revision weist zudem in diesem Zusammenhang mit Recht darauf hin, dass der Angeklagte nach der Tat offenbar für möglich hielt, es sei mit Irmgard zum vollendeten Geschlechtsverkehr gekommen und das Mädchen könne schwanger werden. Denn sonst hätte der als sehr gewandt bezeichnete Angeklagte (S. 18 UA) wohl kaum eine Haftungserklärung ausgestellt (S. 7/8 UA).
Abgesehen von dem einen besonderen Hinweis des ärztlichen Gutachtens (S. 106 unten, 11 oben UA) teilt übrigens das Urteil nicht mit, was der Sachverständige sonst im Einzelnen ausgeführt hat; S. 12 unten, 13 oben wird nur noch allgemein das „überzeugende Sachverständigengutachten“ erwähnt. Dies reichte nicht aus (vgl. BGHSt 7, 238 ff).
Schließlich hat das Landgericht möglicherweise nicht genügend berücksichtigt, dass der Vorfall im Zeitpunkt der Hauptverhandlung (9. November 1959) vier Jahre und neun Monate zurücklag. Nach dem Grundsatz: „Im Zweifel zugunsten des Angeklagten“ ist der § 51 Abs. 1 StGB schon dann anzuwenden, wenn sich das Vorliegen seiner Voraussetzungen für den Tatrichter nicht sicher ausschließen lässt (BGHSt 8, 113, 124).
Wegen dieser rechtlichen Bedenken muss das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben werden. Zur Anwendung des § 330a StGB würde genügen, dass der Angeklagte möglicherweise zurechnungsunfähig war (BGHSt 9, 390 ff).
III.
Zu den Strafzumessungserwägungen sei noch bemerkt:
Bedenklich ist die strafschärfende Bewertung als Zeichen erheblicher Uneinsichtigkeit des Angeklagten, dass er sich später vom Vater Irmgards und von anderen Zeugen Erklärungen unterschreiben ließ. Die Strafkammer sagt nicht, dass diese inhaltlich falsch waren; – im Gegenteil (vgl. S. 18 oben UA). Der Bundesgerichtshof hat schon mehrfach betont, „dass das Verhalten eines Angeklagten im Strafverfahren in erster Linie von Selbsterhaltungstrieb und der Furcht vor Strafe bestimmt wird (OGHSt 2, 219, 220). Dies gilt erfahrungsgemäß besonders für Verfahren, die den Vorwurf sittlicher Verfehlungen zum Gegenstand haben“ (4 StR 667/57 vom 30. Januar 1958, S. 5, 6).
IV.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
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