Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheids bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 185/52
Datum
02.10.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen fahrlässigen Falscheids verurteilt, weil sie in einem Unterhaltsverfahren unter Eid eine unzutreffende Erinnerung äußerte. Der BGH verwirft die Revision: Das Landgericht habe zu Recht angenommen, sie habe pflichtwidrig verfügbare Anhaltspunkte zur Überprüfung ihrer Erinnerung nicht genutzt. Reine Angriffe auf die tatrichterliche Beweiswürdigung sind unzulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fahrlässiger Falscheids liegt vor, wenn der Eidespflichtige bei Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung zureichende, ihm bekannte Anhaltspunkte zur Überprüfung seiner Erinnerung pflichtwidrig nicht verwertet und der Irrtum bei Anwendung dieser Möglichkeiten vermeidbar gewesen wäre.

2

Der Zeuge ist verpflichtet, nach bestem Wissen auszusagen und dabei alle ihm zur Verfügung stehenden äußeren Hilfsmittel und Erinnerungsanhalte zur Prüfung seines Erinnerungsbildes zu nutzen; das Unterlassen dieser Sorgfalt kann strafrechtlich relevant sein.

3

Die tatrichterliche Beweiswürdigung und die daraus gezogene Überzeugung sind im Revisionsverfahren nur eingeschränkt überprüfbar; Angriffe, die ausschließlich die Würdigung betreffen, sind in der Regel unzulässig.

4

Das subjektive Überzeugtsein eines Zeugen von der Richtigkeit seiner Aussage schließt strafrechtliche Fahrlässigkeit nicht aus, wenn objektiv erkennbare Sorgfaltspflichten zur Überprüfung der Erinnerung verletzt wurden.

Vorinstanzen

Landgericht in ██, 21. Januar 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ Friede, geborene ██████ ███, geboren am ███████████████ in █, wegen fahrlässigen Falscheids

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krume, Bundesrichter Dr. Lehner, Bundesrichter Dr. Wille, Bundesrichter Dr. Augustin, als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in ██ vom 21. Januar 1952 wird verworfen. Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagte ist wegen fahrlässigen Falscheids an Stelle einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten zu einer Geldstrafe von 200 DM verurteilt worden. Ihre Revision kann keinen Erfolg haben.

In dem Unterhaltsrechtsstreit ihres unehelichen Kindes Rosita gegen den Beklagten F█ sollte die Beschwerdeführerin aufgrund des Beweisbeschlusses des Amtsgerichts in ██ vom 6. September 1950 als von beiden Parteien benannte Zeugin darüber gehört werden, ob sie während der gesetzlichen Empfängniszeit (16. Juni bis 15. Oktober 1943) mit dem Beklagten Heinz F█ und auch noch mit anderen Männern geschlechtlich verkehrt habe. Mit ersterem hatte sich die Beschwerdeführerin im Jahre 1942 verlobt; das Verlöbnis wurde nach der Geburt des Kindes Rosita ██████████ 1944 gelöst. Bei ihrer Vernehmung sagte die Angeklagte unter Eid aus, sie habe sich während der ganzen Verlobniszeit nur mit █████ geschlechtlich eingelassen. Ihre Bekundung war falsch, weil sie im Oktober 1943 auch mit dem Zeugen G█ Geschlechtsverkehr gehabt hatte. Diese Feststellung bekämpft zwar die Revision; ihr Vorbringen kann jedoch nicht berücksichtigt werden, weil es sich hierbei um einen unzulässigen Angriff gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung handelt. Dass der Tatrichter seine Überzeugung aus der Beweisaufnahme geschöpft hat, ergeben die Urteilsgründe. Die Revision übersieht auch, dass die Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen selbst zugegeben hat, am 19. Juli 1951

dem Jugendamt gegenüber erklärt zu haben, sie wisse jetzt nicht mehr, ob sie während der Empfängniszeit außer mit K█ auch mit anderen Männern geschlechtlich verkehrt habe. Das Landgericht hat mit Rücksicht auf den Zeitraum von sechseinhalb Jahren, der zwischen der Geburt des Kindes und der eidlichen Vernehmung der Angeklagten liegt, und die persönlichen Erlebnisse der Beschwerdeführerin, die in diesen Zeitraum fallen, angenommen, dass diese von der Richtigkeit ihrer Bekundung überzeugt war; sie habe sich aber nach der Überzeugung des Tatrichters einer fahrlässigen Eidesverletzung schuldig gemacht, weil sie pflichtwidrig ihr Gedächtnis nicht mit Hilfe bestimmter Anhaltspunkte, die ihr zur Überprüfung gestanden hätten, aufgefrischt habe; zumindest hätte sie sich, wie das Landgericht weiter annimmt, sagen müssen, dass ihre Erinnerung durch Zeitablauf getrübt sein könne. Bei Anwendung der ihr obliegenden und zuzurechnenden Sorgfalt hätte sie erkennen müssen, dass ihre Aussage mangels genügender Prüfung möglicherweise falsch sein werde; sie hätte daher ihre Bekundung nicht mit einer jede andere Möglichkeit ausschließenden Bestimmtheit beschwören dürfen.

Entgegen der Auffassung der Revision hat das Landgericht damit den Rechtsbegriff des fahrlässigen Falscheids nicht verkannt.

Fahrlässige Eidesverletzung kann vorliegen, wenn der Schwurpflichtige sein Erinnerungsbild auf seine Richtigkeit überhaupt nicht nachprüft, sondern jeden zur Beeinflussung geeigneten Zweifel außer Acht lässt, obwohl er bei nur geringer Anstrengung seines Gedächtnisses das Richtige gefunden hätte. Um einen solchen Fall handelte es sich hier nicht. Die Angeklagte war überzeugt, sie habe die Wahrheit gesagt. Ein bestimmtes Erinnerungsbild kann durch bloßes angestrengtes Nachdenken nicht dazu gebracht werden, die ihm innewohnende, möglicherweise wahrheitswidrige Einstellung zu vergangenen Geschehnissen ihrem tatsächlichen Ablauf anzupassen. Da aber die Angeklagte, wie jeder Zeuge, gehalten war, nach bestem Wissen auszusagen, erwuchs ihr die Verpflichtung, sich aller Anhaltspunkte und äußeren Hilfsmittel zur Prüfung nach der Richtung zu bedienen, ob ihr Erinnerungsbild auch der Wahrheit entspreche. Sie handelte fahrlässig, wenn bei Benutzung der ihr zu Gebote stehenden Möglichkeiten ihr Irrtum vermeidbar war. Solche Anhaltspunkte und äußeren Hilfsmittel mussten allerdings der Angeklagten im Zeitpunkt ihrer Aussage bekannt und gegenwärtig sein; wenn ihr der Vorwurf gemacht werden soll, sie habe sie nicht verwertet. In dieser Hinsicht lassen die Urteilsgründe nicht zweifelsfrei erkennen, ob der Angeklagten in dem maßgeblichen Zeitpunkt bewusst war, dass sie im Mai 1944 (richtig: am 1. Juli 1944, wie das Urteil im Gegensatz zu der davon abweichenden, irrtümlichen Zeitangabe an anderer Stelle zum Ausdruck bringt) vor dem Jugendamt erklärt hatte, sie habe während der Empfängniszeit des Kindes Rosita auch mit G█ (das Urteil nennt im Zusammenhang mit der irrtümlichen Zeitangabe versehentlich K█ anstatt G█) geschlechtlich verkehrt. Es ist eher anzunehmen, dass sie diese Bekundung inzwischen vergessen hatte. Sie war sich aber dessen bewusst, dass die Ereignisse, über die sie aussagen sollte,

viele Jahre zurücklagen, und dass sie über ihre geschlechtlichen Beziehungen nicht nur während der gesetzlichen Empfängniszeit, sondern während der ganzen Dauer ihres Verlöbnisses mit ███ aussagte. Da nach allgemeiner Erfahrung ein Erinnerungsbild im Laufe der Jahre verblasst und unbewusst verfälscht werden kann, konnte ihr das Landgericht unbedenklich zumuten, besondere Vorsicht bei ihrer Bekundung walten zu lassen. Dies umso mehr, als das Verlöbnis von ████████ gerade wegen ihres Umgangs mit anderen Männern während der Verlobniszeit aufgelöst worden war.

Die Revision bestreitet zwar, dass der Angeklagten dieser Grund der Verlobnisauflösung bekannt gewesen sei. Die Feststellung des Tatrichters, das Verlöbnis sei von K█████ aus dem Grunde gelöst worden, dass sie Umgang mit anderen Männern gehabt habe, geht indessen offensichtlich auf die Sinndeutung der Angeklagten zurück. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich weiterhin, dass das Landgericht bereits darin eine Ehrlosigkeit der Angeklagten gesehen hat, dass diese bei ihrer Vernehmung die ihr gegenwärtigen Anhaltspunkte des Zeitablaufs und besonders des Grundes der Verlobnisauflösung zur Auffrischung ihres Gedächtnisses nicht verwertet, sondern mit einer jede andere Möglichkeit ausschließenden Bestimmtheit beschworen habe, sie habe „während der ganzen Verlobniszeit bis zur Geburt des Kindes“ sich nur dem K█ geschlechtlich hingegeben. Dass der Irrtum der Angeklagten vermeidbar war, entnimmt das Landgericht bedenkenfrei ihrem Verhalten nach ihrer eidlichen Vernehmung dem Jugendamt gegenüber, dem sie erklärte, sie wisse jetzt nicht mehr, ob sie in der gesetzlichen Empfängniszeit noch anderweitigen Geschlechtsverkehr gehabt habe. Diese im Wesentlichen tatrichterliche Würdigung lässt ohne eine Überspannung der Anforderungen an die Gewissenhaftigkeit und Sorgfaltspflicht eines Zeugen eine Verkennung des Rechtsbegriffs der Fahrlässigkeit nicht hervortreten, bedarf somit keiner weiteren Prüfung, ob die übrigen Anhaltspunkte, die nach Auffassung des Tatrichters der Angeklagten zur Richtigstellung ihres Erinnerungsbildes zur Verfügung standen, tatsächlich hierzu geeignet waren.

Auch wenn, worauf die Revision hinweist, der Richter im Unterhaltsprozess die Beweisaufnahme unnötigerweise auf ein für die Entscheidung dieses Rechtsstreits unerhebliches Beweisthema ausgedehnt hat und die Angeklagte infolgedessen über den Beweissatz des Beweisbeschlusses hinausgehend vernommen worden ist, mussten ihre Angaben auch insoweit wahr sein. Das Urteil hebt zu diesem Punkte ausdrücklich hervor, die Angeklagte sei sich dessen bewusst gewesen, dass sich ihre Eidespflicht auch auf diesen Teil ihrer Aussage erstreckte. Die Urteilsgründe geben keinen Anhalt dafür, dass die Angeklagte etwa von der Fragestellung überrascht den Sinn ihrer Aussage missverstanden habe oder insoweit einer Verwechslung zum Opfer gefallen sei.

LehnerKrumeWille
GroßDr. Augustin

Zitiert von (2)