Fahrlässiger Falscheid (§ 163 StGB): Anforderungen an Feststellungen zur Fahrlässigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 158/57
- Datum
- 23.05.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fahrlässiger Falscheid setzt voraus, dass der Aussagende bei Anwendung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die Unrichtigkeit seiner beeidigten Bekundung hätte erkennen oder vermeiden können.
Beruht eine falsche Aussage auf einer fest eingewurzelten Fehlvorstellung, genügt zur Begründung der Fahrlässigkeit nicht bloße Willensanspannung; erforderlich ist die Feststellung konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte oder äußerer Hilfsmittel, die zur Gedächtnisauffrischung verfügbar waren und pflichtwidrig nicht genutzt wurden.
Ist der Aussagende nach bestem Wissen von der Richtigkeit seiner Vorstellung überzeugt, begründet der bloße Widerspruch anderer Zeugen für sich genommen keine Fahrlässigkeit und verpflichtet nicht zu einschränkenden Relativierungen in jeder Einzelaussage.
Besteht die Möglichkeit eines Irrtums über Inhalt und Reichweite der eigenen Aussage, ist gesondert zu prüfen, ob und wodurch dieser Irrtum vermeidbar war und ob insoweit Fahrlässigkeit vorliegt.
Bei der Beurteilung der Sorgfaltsanforderungen im Rahmen von Aussagedelikten sind persönliche Eigenschaften und Verhältnisse (u.a. Alter, Erinnerungsschwäche, Zeitablauf) in die Schuldprüfung einzubeziehen; zudem hat sich eine als Partei vernommene Person grundsätzlich durch Nutzung geeigneter Erkenntnisquellen auf die Vernehmung vorzubereiten.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 17. Dezember 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Gerhard ███████ aus ████████, dort geboren am ███ 1894, wegen fahrlässigen Falscheides,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Mai 1957, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter als ███████████████ ███ ██████████████,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Münster vom 17. Dezember 1956 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Angeklagte, der zusammen mit seinem Bruder Anton ██ █████████ Inhaber einer Möbelfabrik ist, hatte an die Firma ██ ████ GmbH. in ████████ Schlafzimmer geliefert. Einige Schlafzimmer mussten jedoch, weil sie Mängel aufwiesen, zurückgenommen und durch andere Möbel ersetzt werden. Hierdurch sind der Firma ██████████████████████ Kosten entstanden.
In dem Rechtsstreit zwischen der Firma ██████████████████████ und der Firma ███ wurde der Angeklagte am 26. Oktober 1955 vor dem Landgericht in Münster (8 115/55) als Partei vernommen und sagte aus, „bei seinen Besuchen in ███ im Herbst 1952 sei niemals davon die Rede gewesen, dass die Firma ████ der Firma ██████ die Unkosten ersetzen solle, die sie aus der Reklamation der gelieferten Schlafzimmer gehabt habe. Insbesondere sei von dem Ersatz von Transportkosten keine Rede gewesen“. Diese Aussage hat er mit dem Parteieid bekräftigt.
Sie entsprach nicht der Wahrheit. Der Tatrichter hat es jedoch nicht für erwiesen erachtet, dass der Angeklagte bewusst die Unwahrheit gesagt und beeidet hat, ist aber der Überzeugung, „dass er bei einiger ruhiger und klarer Überlegung hätte erkennen können, dass er sich möglicherweise zwar nicht verpflichtet habe, die Unkosten zu tragen, dass aber wohl über die Frage gesprochen worden sei. Er habe es somit unterlassen, sein Gedächtnis zur Ermittlung des richtigen Sachverhalts hinreichend anzustrengen“.
Der Angeklagte ist wegen fahrlässigen Falscheides zu einer Gefängnisstrafe von 4 Monaten unter Bewilligung einer Strafaussetzung verurteilt worden.
Mit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Vorschriften.
Gründe
I. Rüge der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften
1. Der im Zivilrechtsstreit vernommene Zeuge ███████, der eine Hirnverletzung erlitten hat, ist auf seine Glaubwürdigkeit durch den Sachverständigen Dr. Weinland begutachtet worden. Der Angeklagte macht geltend, das Gericht habe seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, dass es nicht einen zweiten Sachverständigen gehört habe.
Die Rüge ist unbegründet.
Die Umstände, die der Beschwerdeführer für das Auftreten krankhafter Erregungszustände des Zeugen █████████ führt, waren dem Sachverständigen, der den Zeugen bereits in dem Strafverfahren 8 Kis 1/54 des Landgerichts in Bielefeld auf seinen Geisteszustand untersucht hatte, bekannt. Es liegt entgegen der Ansicht der Revision kein Widerspruch darin, dass der Sachverständige auf der einen Seite in dem genannten Strafverfahren Erregungszustände bei dem Zeugen festgestellt, andererseits im gegenwärtigen Verfahren seine Glaubwürdigkeit bejaht hat. Es handelt sich hierbei um verschiedene Fragen.
Die allgemeine Sachkunde des Dr. Weinland greift die Revision selbst nicht an. Die Meinung des Beschwerdeführers, der Sachverständige wolle als Vertrauensarzt der Hirnverletzten diese „offenbar“ schützen, ist eine allgemeine, nicht auf bestimmte Tatsachen gestützte Vermutung. Unter diesen Umständen brauchte sich dem Gericht nicht die Notwendigkeit aufzudrängen, einen weiteren Sachverständigen anzuhören. Überdies hat der Verteidiger keinen entsprechenden Antrag in der Hauptverhandlung gestellt.
Die in diesem Zusammenhang vertretene Ansicht des Verteidigers, der Sachverständige hätte, um sich ein Urteil bilden zu können, in der Hauptverhandlung nicht nur bei der Aussage des Zeugen ███████, sondern während des ganzen Verhandlungsverlaufs zugegen sein müssen, ist ebenfalls unbegründet. Das Gericht konnte davon ausgehen, dass der Sachverständige, wenn seine Anwesenheit in weiterem Umfang erforderlich wäre, um sich ein Urteil über die Glaubwürdigkeit des Zeugen zu bilden, selbst auf diese Notwendigkeit hinweisen würde. Überdies war, wie bereits erwähnt, dem Sachverständigen die Persönlichkeit des Zeugen aus dem früheren Strafverfahren bekannt. Im Übrigen ergibt die Sitzungsniederschrift der Hauptverhandlung (Bl. 99, 99 R der HA), dass der Sachverständige im allseitigen Einvernehmen entlassen worden ist. Hiernach haben auch der Beschwerdeführer und der Verteidiger seine weitere Anwesenheit nicht für erforderlich erachtet.
Hinzu kommt noch, dass die Bekundungen des Zeugen ██████ durch die Aussage der Zeugin ████████████████████ gestützt worden sind. Daher brauchte das Gericht es umso weniger für notwendig anzusehen, noch einen weiteren Sachverständigen zu hören oder seine weitere Anwesenheit im Termin für erforderlich zu erachten.
2. Auch die weitere Rüge geht fehl, das Gericht habe den Anwalt, der die Firma ███ ██ im ersten Rechtszug des Zivilrechtsstreits vertreten habe, über die Bekundung des Zeugen ██████████ hören müssen, jener Anwalt habe den Rechtsstreit allein geführt und deshalb die Behauptung vorzubringen unterlassen, die Erstattung der Transportkosten sei vereinbart worden. Da der Tatrichter die Aussage des Zeugen ██████ für glaubwürdig ansah, bestand kein Anlass, den früheren Prozessbevollmächtigten als Zeugen zu hören. Übrigens ist ein Beweisantrag in dieser Richtung ausweislich der Akten nicht gestellt worden (Bl. 98 ff d. HA).
3. Der Beschwerdeführer beanstandet ferner, dass der Eventualbeweisantrag seines Verteidigers, ihn selbst als Zeugen über die Vorgänge bei der Vernehmung der Zeugin ████████████████████ im Zivilrechtsstreit zu vernehmen, vom Landgericht zurückgewiesen worden ist. Der Antrag ist mit der Begründung abgelehnt worden, die Behauptung könne so behandelt werden, als sei sie wahr (UA 6). Das Urteil ergibt nicht, dass das Gericht gegen diese Wahrunterstellung verstoßen habe. Der in der Revisionsbegründungsschrift behauptete Widerspruch ist nicht ersichtlich.
II. Die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts ist dagegen begründet.
Dem Urteil ist zu entnehmen, dass das Landgericht die Unwahrheit der Bekundungen des Angeklagten nicht darin erblickt hat, dass er in Abrede stellte, er habe sich zur Erstattung der Transportkosten verpflichtet, sondern darin, dass er angab, bei seinen Besuchen im Herbst 1952 in Bielefeld sei über den Ersatz der Unkosten nicht gesprochen worden.
Die Ausführungen, mit denen das Landgericht die Fahrlässigkeit des Angeklagten begründet, reichen unter den gegebenen Umständen nicht zur Verurteilung aus. Sie lassen offen, dass es den Begriff der im § 163 StGB vorausgesetzten Fahrlässigkeit verkannt hat.
Das Reichsgericht hat bei der Beurteilung der Frage, ob eine Bekundung fahrlässig falsch gemacht worden ist, in ständiger Rechtsprechung unterschieden, ob diese unrichtige Aussage auf einer fest eingewurzelten Überzeugung oder auf anderen Gründen beruht (RGSt 42, 236 ff). Im ersten Fall könne die Erinnerung an den wahren Sachverhalt durch die falsche Vorstellung völlig verdrängt sein, ohne dass für den Aussagenden ein Anhaltspunkt oder auch nur ein Anlass zum Misstrauen gegen die Treue und Zuverlässigkeit seines Gedächtnisses zu bestehen brauche.
In Fällen dieser Art könne durch bloße Willensanspannung das Gedächtnis nicht dazu gebracht werden, den wahren Sachverhalt bewusst zu machen. Sei die Erinnerung an eine Tatsache völlig entschwunden und habe sich anstelle der richtigen eine falsche Vorstellung festgewurzelt, so lasse sich ein fahrlässiges Verschulden nur durch den Nachweis begründen, dass dem Aussagenden irgendwelche tatsächlichen Anhaltspunkte oder auch äußere Hilfsmittel zu Gebote standen, die ihn, wenn er sie benutzt hätte, in den Stand gesetzt haben würden, sein Gedächtnis aufzufrischen und die Erinnerung an die wirklichen Vorgänge wieder wachzurufen. Wenn er die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zu gebrauchen unterlasse und sich bei Anwendung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt hätte zum Bewusstsein bringen können, dass bei ihrer Nichtbenutzung möglicherweise die Bekundung falsch sein werde, sei er des fahrlässigen Falscheides schuldig (RGSt 42, 236; 57, 234; 62, 126; 63, 370; 65, 28; JW 1936, 260 Nr. 17; 2229 Nr. 24; HRR 1938, 651). Dieser Auffassung hat sich der erkennende Senat schon wiederholt angeschlossen (vgl. 4 StR 545/51 vom 15.11.1951; 4 StR 185/52 vom 2.10.1952).
Danach wäre es rechtsirrig, wenn das Landgericht davon ausgegangen wäre, der Angeklagte habe allein schon dadurch seine Sorgfaltspflicht vernachlässigt, dass er trotz der gegenteiligen Bekundungen der Zeugen ██████████ und ██████ und etwaiger Vorhalte seine Angaben mit Bestimmtheit machte. Wenn er die Aussagen der Zeugen für falsch hielt und unter Ausschluss jedes Zweifels von der Richtigkeit seiner Vorstellung überzeugt war, hatte er das, was für ihn trotz des Widerspruchs der genannten Zeugen feststand, auch als sicher zu bekunden. Der allgemeinen Möglichkeit menschlichen Irrtums trägt das Gesetz dadurch Rechnung, dass er seine Angaben „nach bestem Wissen“ zu machen hat, wie dies in der Eidesformel zum Ausdruck kommt.
Steht daher für ihn nach seinem besten Wissen ein Vorgang zweifellos fest, so muss er ihn auch als feststehend bestimmt bekunden und ist auch bei Widerspruch anderer Zeugen nicht verpflichtet, bei jedem einzelnen Satz zu wiederholen, dass er nur sein bestes Wissen bekunde (RGSt 22, 297, 299 f).
Handelt es sich jedoch nicht um einen fest eingewurzelten Irrtum, so besitzt der Mensch erfahrungsgemäß im Allgemeinen die Fähigkeit, durch Anspannung seines Vorstellungs- und Denkvermögens die verschwommen gewordenen oder auch ganz zurückgetretenen Erinnerungsbilder wieder mit wachsender Deutlichkeit in sein Bewusstsein zurückzurufen. Er handelt dann fahrlässig, wenn er, ohne weiter nachzudenken, ohne mittelbar einschlagende Erinnerungsbilder zu benutzen und zusammenhängende Einzelheiten sich möglichst scharf zu vergegenwärtigen, seine Aussagen vorschnell und leichtfertig macht (RGSt 42, 236 f).
Das Urteil lässt nicht erkennen, dass sich das Landgericht dieses Unterschiedes, der für die Feststellung des fahrlässigen Falscheides von entscheidender Bedeutung ist, bewusst war. Die Ausführungen, mit denen es die Fahrlässigkeit des Angeklagten begründet, beschränken sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe der allgemeinen Erfordernisse eines fahrlässigen Verschuldens, ohne unter Berücksichtigung der Besonderheiten, die bei Aussagedelikten gelten, und der konkreten Umstände des Falles die Schuld darzulegen.
Nach den bisherigen Urteilsausführungen ist nicht auszuschließen, dass bei dem Angeklagten ein fest eingewurzelter Irrtum bestanden hat. Der Tatrichter betont, der Angeklagte sei so sehr von der Überzeugung durchdrungen gewesen, sich nicht zur Übernahme der Kosten verpflichtet zu haben, dass sich sein ganzes Denken ausschließlich auf eine derartige Verpflichtung gerichtet habe und er dabei auch, ohne sich des Unterschiedes bewusst zu werden, gleichfalls abgestritten habe, dass überhaupt über die Unkostenfrage gesprochen worden sei. Allerdings könnte gegen einen fest eingewurzelten Irrtum der Umstand sprechen, dass der Angeklagte in dem vorangegangenen Termin vom 21. September 1955 erklärt hat, er könne sich nicht mehr erinnern, dass im Herbst 1952 über die Bezahlung der Transportkosten gesprochen worden sei; er sei nicht der Fall gewesen. Dies allein würde aber die Möglichkeit eines solchen Irrtums nicht ausschließen, da er sich inzwischen eine feste Überzeugung gebildet haben könnte. Das Gericht hätte erörtern müssen, worauf der Wechsel seiner Aussage beruht. Es ist möglich, dass er in diesem Zeitraum mit seinem Prokuristen █████ oder seinem Bruder Anton ██ ██████████ gesprochen hat, die teilweise bei den verschiedenen Verhandlungen in ████████ anwesend waren und im gegenwärtigen Strafverfahren als Zeugen bekundet haben, dass über die Frage, wer die Transportkosten tragen solle, nicht gesprochen worden sei. Hat sich daraufhin aus der zunächst unsicheren nunmehr eine feste unrichtige Vorstellung bei dem Angeklagten gebildet, die die Erinnerung an die früheren Vorgänge völlig verdrängt hat, dann hätte das Gericht, wie ausgeführt, besondere Umstände feststellen müssen, die es dem Angeklagten zur Pflicht machten, sie auf sein Vorstellungsvermögen einwirken zu lassen. Es hätte insbesondere erörtern müssen, welche tatsächlichen Anhaltspunkte und äußeren Hilfsmittel ihm hierfür noch zu Gebote standen. Die Tatsache, dass in dem zwischen der Firma ██████████████████████ und der Firma ██ ██ geführten Schriftwechsel jene Frage wiederholt erörtert worden ist, würde noch nicht dazu ausreichen, den Angeklagten daran zu erinnern, dass auch bei den Verhandlungen in ████████ hierüber gesprochen worden ist.
Unter diesen Gesichtspunkten wird das Gericht den Sachverhalt erneut zu prüfen haben.
Das Urteil ergibt aber auch noch weitere Bedenken.
Das Gericht führt aus, dass sich der Angeklagte möglicherweise der Bedeutung des Unterschiedes, „er habe sich zur Übernahme der Kosten nicht verpflichtet und es sei von den Kosten nicht gesprochen worden“, nicht bewusst gewesen sei. Dann würde er sich in einem Irrtum über den Inhalt seiner Aussage befunden haben, und das Gericht hätte zu prüfen, ob insoweit eine Fahrlässigkeit des Angeklagten vorliegt.
Für diese Frage könnte von Bedeutung sein, dass sich seine Vernehmung darauf erstrecken sollte, ob er sich zur Tragung der Unkosten verpflichtet habe. Dies könnte möglicherweise unverschuldet in dem Angeklagten die irrige Vorstellung hervorgerufen haben, dass sich seine Bekundungen nur auf die Frage der Verpflichtung bezogen und nicht auch darauf, ob die Kostenfrage bei den Verhandlungen in ██ ███████████ erörtert worden sei. Auch dies wird das Landgericht noch zu untersuchen haben.
Schließlich hat der Tatrichter nicht näher geprüft, ob der Angeklagte nach seinen persönlichen Eigenschaften und Verhältnissen imstande war, die allgemein erforderliche Sorgfalt anzuwenden. Eine solche Erörterung war umso notwendiger, als dieser bei der Vernehmung im 62. Lebensjahr stand und die Besprechungen in Bielefeld 3 Jahre zurücklagen. Hierbei wird das Gericht zu berücksichtigen haben, dass, wenn beim Angeklagten eine Gedächtnisschwäche vorgelegen haben und er sich ihrer trotz seiner vom Gericht festgestellten Schwerfälligkeit bewusst gewesen sein sollte oder hätte bewusst werden können, eine Fahrlässigkeit auch darin liegen kann, dass er trotzdem seine Bekundungen mit Bestimmtheit gemacht hat.
Im Übrigen wird das Gericht noch allgemein in Betracht ziehen müssen, dass eine Person, die als Partei vernommen wird, die Pflicht hat, sich durch Benutzung geeigneter Erkenntnisquellen, insbesondere durch Erkundigung bei Dritten, auf die Vernehmung vorzubereiten (RGSt 62, 126/7287).
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