Treffer
BGH Urteil

Fahrlässiger Falscheids: Aufhebung mangels Feststellungen zu Nachforschungspflicht

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 545/51
Datum
15.11.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheids im Haftentschädigungsverfahren wurde vom BGH aufgehoben und zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen. Zentrale Frage war, ob die Angeklagte bei pflichtgemäßer Gewissenserforschung und zumutbaren Nachforschungen die Unrichtigkeit ihrer Erinnerungsangabe hätte erkennen können. Das Urteil der Vorinstanz lieferte keine Feststellungen dazu, welche Nachforschungen oder Gedächtnisstützen möglich gewesen seien. Wegen dieses sachlich-rechtlichen Mangels ist Rückverweisung erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der äußere Tatbestand des § 163 StGB ist erfüllt, wenn ein Gericht innerhalb seiner allgemeinen gesetzlichen Zuständigkeit eine Eidesleistung vornimmt.

2

Gerichte haben innerhalb ihrer Zuständigkeit Amtshilfe gegenüber Entschädigungsausschüssen zu leisten; die eidliche Vernehmung in Entschädigungsverfahren ist zulässig, soweit einschlägige Durchführungsbestimmungen dies vorsehen.

3

Für die strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen fahrlässigen Falscheids ist erforderlich, dass der Schwurpflichtige bei pflichtgemäßer Gewissenserforschung und zumutbaren Nachforschungen die Unrichtigkeit seiner Erinnerung hätte erkennen können; bloße Willensanstrengung genügt bei festgewurzelter, irrigem Erinnerungsbild regelmäßig nicht.

4

Fehlen in den Urteilsgründen Feststellungen darüber, welche konkreten Nachforschungen dem Beschuldigten zumutbar waren bzw. welche äußeren Hilfsmittel der vernehmende Richter zur Unterstützung des Gedächtnisses eingesetzt hat, liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel, der die Aufhebung und Zurückverweisung rechtfertigt.

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ aus ██████, geboren die berufslose Josefine ██ ███ am █ 1924 in ████, wegen fahrlässigen Falscheids,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. November 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Grosse als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Herchner, Bundesrichter Dr. Engel, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] der Geschäftsstelle

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 16. [REDACTED] 1951 mit den zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagte ist wegen fahrlässigen Falscheids verurteilt worden, weil sie am 15. Februar 195[REDACTED] in ihrem Haftentschädigungsverfahren vor dem Amtsgericht in Bochum beschworen hat, dass sie sich von Anfang März 1942 ab in Konzentrationslagern in Haft befunden habe, obwohl sie erst im September 1943 verhaftet und im Oktober 1943 ins Konzentrationslager Auschwitz gebracht worden ist. Ihre Revision hat Erfolg.

Die Rüge, dass die Angeklagte zu Unrecht vereidigt worden sei und deshalb nicht wegen Verletzung der Eidespflicht hätte verurteilt werden können, geht fehl. Der äußere Tatbestand des § 163 StGB ist erfüllt, weil das Gericht bei der Abnahme des Eides innerhalb seiner allgemeinen gesetzlichen Zuständigkeit tätig geworden ist. Nach § 6 Abs. 4 der 1. DVO zum Gesetz über die Entschädigung für Freiheitsentziehung aus politischen, rassischen und religiösen Gründen (GVBl. NW 1949, 97) haben die Gerichte innerhalb ihrer Zuständigkeit dem Ersuchen der Entschädigungsausschüsse um Amtshilfe zu entsprechen, soweit nicht besondere gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen. Die eidliche Vernehmung von Beteiligten ist für das Entschädigungsverfahren ausdrücklich zugelassen, da gemäß § 6 Abs. 4 der 1. DVO zum Entschädigungsgesetz auch die Bestimmung des § 62 Abs. 3 VO Nr. 165 (VOBl. BZ 1948, 63) anzuwenden ist. Beteiligter ist in diesem Verfahren auch der Antragsteller. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung gelten nach § 63 VO Nr. 165 nur für die bei der Beweiserhebung zu beobachtenden Förmlichkeiten.

Der Vorwurf des fahrlässigen Falscheids ist dagegen nach dem festgestellten Sachverhalt nicht gerechtfertigt.

Das Landgericht nimmt an, dass die Angeklagte von der Richtigkeit ihrer Angabe über den Zeitpunkt des Beginns ihrer Haft überzeugt war; denn es erachtet es nicht für widerlegt, dass sie auf Grund von Mitteilungen ihrer Schicksalsgenossen „infolge Verwischung des Zeitbegriffs durch ihre jahrelange Leidenszeit“ überzeugt hat, dass sie schon im März 1942 in das Konzentrationslager Auschwitz gebracht worden sei. Es sieht die Fahrlässigkeit darin, dass die Angeklagte vor der Eidesleistung keine weiteren Nachforschungen über den Beginn der Haftzeit angestellt hat, um ihr Gedächtnis aufzufrischen.

„Bei pflichtgemäßer Gewissenserforschung habe sie auch Anhaltspunkte für den Zeitpunkt ihrer Verhaftung finden können, weil sie noch im Spätsommer 1943 einen Brief aus dem Elsass geschrieben und geschildert habe, dass man dort noch manches kaufen und sogar tanzen könne. Trotz ihrer angeblich geringen Kenntnisse in Lesen und Schreiben habe sie den Zeitpunkt dieses besonderen Ereignisses erforschen können und müssen.“

Als Antragstellerin im Haftentschädigungsverfahren war die Angeklagte zwar verpflichtet, vor der Eidesleistung Nachforschungen anzustellen, um ihr Erinnerungsbild zu überprüfen. Sie war auch auf eine eidliche Vernehmung über ihre Haftzeit hinreichend vorbereitet, da sie sich am 20. Januar 1950 schriftlich mit einer solchen einverstanden erklärt hatte. Die Urteilsausführungen lassen aber nicht erkennen, bei wem die Angeklagte sich über den Zeitpunkt ihres Aufenthalts im Elsass und ihrer anschließenden Verhaftung noch hätte erkundigen können. Durch eine bloße Willensanstrengung lässt sich ein festgewurzeltes, irriges Erinnerungsbild in der Regel nicht beseitigen. Dazu bedarf es besonderer Anhaltspunkte und äußerer Hilfsmittel, die sich dem Schwurpflichtigen darbieten (RGSt 57, 234; 63, 370; JW 1929, 778 Nr. 53; 1936, 260 Nr. 17; 2229 Nr. 243; DR 1939, 87 Nr. 4; HRR 1938, 631). Bestimmte Tatsachen, welche die Angeklagte zu einer Änderung ihrer Überzeugung von dem Beginn ihrer Haftzeit hätten führen müssen, gehen aus den Urteilsgründen nicht hervor. Der Hinweis auf den Brief, den sie im Spätsommer 1943 aus dem Elsass geschrieben hat, genügt nicht, weil nicht ersichtlich ist, inwiefern die Angeklagte, deren Erinnerungsfähigkeit an diese Zeit durch die seitdem erlittenen seelischen und körperlichen Qualen in der Konzentrationshaft erheblich nachgelassen hat, sich ohne weitere Hilfsmittel auf den genauen Zeitpunkt ihres Aufenthalts im Elsass hätte besinnen können. Ob der vernehmende Richter ihr vor der Eidesleistung zur Unterstützung ihres Gedächtnisses bestimmte Vorhaltungen – z. B. aus den Akten des Amtes für Wiedergutmachung – gemacht hat, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. In dieser Richtung ist der Sachverhalt noch nicht ausreichend geklärt. Das ist zugleich ein sachlich-rechtlicher Mangel des Urteils. Dieses ist daher aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

GrosseDr. Augustin
Dr. Herchner

Zitiert von (2)