Revision führt zu Freispruch wegen unzureichender Feststellung fahrlässigen Falscheids
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 374/53
- Datum
- 08.10.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein festverwurzelter Irrtum über den Inhalt einer Frage im Offenbarungseid schließt Vorsatz für eine vorsätzliche Eidesverletzung aus (§154 StGB).
Fahrlässiger Falscheid (§163 StGB) setzt voraus, dass der Täter bei gehöriger Sorgfalt Anhaltspunkte oder äußere Hilfsmittel hätte erkennen müssen, die Zweifel an seiner Auslegung hätten erwecken müssen.
Bei der Auslegung standardisierter Formularfragen ist zu berücksichtigen, ob Formulierung und Vorbemerkung einen verständigen Laien zur irrtümlichen Auslegung veranlassen können; bloße abstrakte Erwägungen genügen nicht zur Tragfähigmachung von Fahrlässigkeit.
Ergeben die Tatsachenfeststellungen des Tatgerichts Widersprüche oder fehlen erforderliche Feststellungen, kann das Revisionsgericht, wenn weitere Feststellungen ersichtlich nicht möglich sind, gemäß §354 StPO in der Sache selbst entscheiden.
Vorinstanzen
Landgericht Detmold, 9. April 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Uhrmachermeister Karl S. ██████ aus ███████, geboren ████ ████ in █████, wegen fahrlässigen Falscheides
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Bundesanwalt in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst
Tenor
_Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 9. April 1953 aufgehoben und der Beschwerdeführer auf Kosten der Staatskasse freigesprochen._
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte hatte im September und Oktober 1950 fast seine gesamte Habe drei Gläubigern zur Sicherheit für Darlehen übereignet, die diese ihm in Höhe von 5.750 DM gewährt hatten, und die er bislang noch nicht zurückgezahlt hat. Der Verkaufswert der Gegenstände entsprach ungefähr den gesicherten Forderungen. Als er am 17. Mai 1951 vor dem Amtsgericht in Blomberg sein Vermögen offenbarten musste, führte er im Abschnitt B Nr. 3 des „Vermögensverzeichnisses für Offenbarungseid“ seine Rechte aus den drei Verträgen nicht auf; er beschwor aber die Vermögensaufstellung gemäß § 807 ZPO.
Das Landgericht hat auch in der neuen Hauptverhandlung, die durch die erfolgreiche Revision des Angeklagten gegen das erste Urteil der Strafkammer erforderlich geworden war, einen Meineid nicht für nachweisbar, einen fahrlässigen Falscheid dagegen für vorliegend erachtet und demgemäß verurteilt. Die erneute Revision des Angeklagten beanstandet zutreffend die Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt.
Im Abschnitt B des Formblattes sollen unter Nr. 3 eingetragen werden: „Forderungen auf Rückgabe von Sachen, die in Verwahrung gegeben, verliehen, vermietet, verpfändet, zur Sicherung übereignet, zum Schein veräußert oder auf Abzahlung verkauft sind“.
Seine Rechte auf Wiedererlangung seines Eigentums musste der Beschwerdeführer angeben, mochte es sich dabei um einen schuldrechtlichen Anspruch auf Wiederübereignung der Sachen handeln oder um einen bedingten Eigentumsanspruch. Nach der Feststellung der Strafkammer hat jedoch der Angeklagte den Wortlaut des Formblattes bei der häuslichen Vorbereitung auf den Termin dahin missverstanden, es seien Forderungen von Kunden gemeint, die ihm etwas zur Sicherung übereignet hätten; auch war ihm nicht bewusst, dass ihm die Forderungen gegen seine Gläubiger schon mit Vertragsschluss zustanden, vielmehr ging er davon aus, der Anspruch auf Wiedererlangung entstehe erst mit Rückzahlung der Darlehen.
Wegen dieses „festgewurzelten Irrtums“ schied eine vorsätzliche Eidesverletzung nach § 154 StGB aus. Das Landgericht hatte daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer fahrlässig gehandelt hat (§ 163 StGB), weil er besondere Anhaltspunkte und äußere Hilfsmittel außer Acht ließ, die sich ihm vor der Eidesleistung darboten und geeignet waren, Zweifel an der Richtigkeit seiner bisherigen Auslegung bei ihm hervorzurufen. Danach zu forschen, hatte der Senat dem Tatgericht aufgegeben. Dieses hat sich um den Nachweis bemüht, dass der Angeklagte nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten als Geschäftsmann hätte erkennen können und bei gehöriger Sorgfalt auch gewahren müssen, dass erstens das Formblatt in B 3 nach Rechten fragte, die er aus den drei Verträgen gegen seine Gläubiger hatte, und dass zweitens ihm diese Rechte schon bei der Leistung des Eides zustanden. Diese Beurteilungen der Strafkammer sind jedoch nicht frei von Rechtsirrtum.
Das Landgericht geht zutreffend davon aus, dass man einen Irrtum über den Inhalt einer Frage im Gegensatz zu einem festgewurzelten irrigen Erinnerungsbild (4 StR 545/51 v. 15. November 1951) durch Anspannung seiner Erkenntnis- und Willenskraft bis zu einem gewissen Grade überwinden kann. Der Beschwerdeführer habe sich in rechtlichen Dingen als anstellig erwiesen, weil er die drei Sicherungsverträge nicht sinnlos von der Vorlage abgeschrieben habe; er hätte deshalb aus dem Zusammenhang der Frage B 3 mit der Frage A 9 des Formblattes und der Vorbemerkung den wahren Sinn erfassen können. Nun fragt aber A 9 nach Sachen, die „auf Abzahlung gekauft, vom Verkäufer auch übergeben, aber noch nicht Eigentum des Schuldners sind“, also nach Gegenständen, die er erst erwerben soll; das würde also Raum lassen für die irrige Annahme des Beschwerdeführers, dass B 3 solche Gegenstände betreffe, die zwar sein Eigentum seien, die er aber zurückzugeben habe, sobald er zu seinem Gelde gekommen sei. Der Verteidiger weist zutreffend darauf hin, dass die Vorbemerkung, auf die das Landgericht weiter abhebt, einen Rechtsunkundigen gerade zu dem Irrtum verleiten konnte, dem der Beschwerdeführer nach der Beweisannahme des Landgerichts zum Opfer gefallen ist. Sie belehrt den Leser dahin: er solle unter B 3 Forderungen auf Rückgewähr solcher Gegenstände eintragen, die er in Verwahrung gegeben, vermietet, verliehen, verpfändet, zum Schein veräußert hat.
Die Aufmerksamkeit des Schuldners wird also auf Sachen hingelenkt, deren unmittelbaren Besitz er auf einen anderen übertragen hat, und die er daher zurückfordern kann. Die Vorbemerkung verschweigt gerade, dass der Schuldner auch Sachen angeben muss, die er nicht körperlich weggegeben hat, sondern behalten hat, und die er nicht zurückverlangen, sondern bezüglich derer er nur das Eigentum, also die Übertragung eines Rechts, beanspruchen kann.
Die Vorbemerkung leitet also nicht zu dem Gedanken hin, den der Beschwerdeführer aus ihr nach Meinung des Tatgerichts bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte entnehmen können. Der Zusammenhang der Bestimmungen war demnach bei einem im Irrtum befangenen Laien nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit seiner Auslegung hervorzurufen. Der Vollstreckungsrichter hat, wie die Strafkammer feststellt, die einzelnen Punkte des Formblattes im Offenbarungseidtermin nicht erläutert. Hatte der Beschwerdeführer aber keine Zweifel an der Richtigkeit seiner Auslegung, so bestand für ihn auch kein Anlass, den Richter um Rat zu bitten.
Zu der weiteren Frage, ob der Angeklagte erkennen konnte und musste, dass ihm Rechte aus den Übereignungsverträgen schon bei der Eidesleistung zustanden, kommt das Urteil abschließend zu dem Ergebnis: es war „dem Angeklagten wohl bewusst, dass er zu den von ihm übereigneten Vermögensgegenständen eine enge wirtschaftliche, aber auch schon zu diesem Zeitpunkt existente rechtliche Beziehung behielt.“ Damit setzt sich aber das Landgericht in Widerspruch zu der früheren Feststellung, der Beschwerdeführer habe „nicht gewusst, dass er gegen seine Gläubiger Forderungen auf Rückübereignung der sicherungsübereigneten Gegenstände schon mit Vertragsschluss, wenn auch nur bedingt, gehabt“ habe.
Die Verurteilung hält demgemäß einer sachlichen Nachprüfung nicht stand. Da weitere, zum Nachweis der Fahrlässigkeit erforderliche Feststellungen erkennbar nicht möglich sind, hat der Senat gemäß § 354 StPO in der Sache selbst entschieden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465, 467 Abs. 1 StPO. Die dem Beschwerdeführer erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzubürden, sah der Senat keinen ausreichenden Anlass.
| Krumme | Engels | Hille | |||
| Groß | Dr. Augustin |