Treffer
BGH Urteil

Fahrlässiger Falscheid: Fahrlässigkeit nur bei Vernehmung, nicht bei früherer Irrtumsbildung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 66/66
Datum
22.04.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässigen Falscheides aufgrund zweier objektiv unrichtiger Aussagen als Zeuge verurteilt und legte Revision ein. Der BGH beanstandet, dass das Landgericht Fahrlässigkeit maßgeblich aus der vor der Vernehmung gebildeten Fehlvorstellung ableitete. Strafbare Fahrlässigkeit beim Falscheid setzt jedoch grundsätzlich ein sorgfaltswidriges Verhalten während der Vernehmung sowie Darlegungen dazu voraus, dass zumutbares Nachdenken bzw. verfügbare Anhaltspunkte die Unrichtigkeit hätten erkennen lassen. Weil dies nicht festgestellt und begründet wurde, wurde das Urteil aufgehoben und zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafbarkeit wegen fahrlässigen Falscheides knüpft grundsätzlich an das fahrlässige Verhalten des Zeugen bei der Vernehmung und Beeidigung an, nicht an vorangegangene Versäumnisse bei der Bildung seiner Vorstellung über den Sachverhalt.

2

Fahrlässig handelt ein unter Eideszwang stehender Zeuge, wenn er vorschnell aussagt, ohne sein Erinnerungs- und Denkvermögen in zumutbarer Weise anzuspannen, um die Zuverlässigkeit seiner Erinnerung zu überprüfen.

3

Zur Begründung fahrlässigen Falscheides ist festzustellen und darzulegen, dass ein gebotenes Nachdenken bzw. eine gebotene Gedächtnisanstrengung ursächlich die unrichtige Aussage hätte vermeiden können oder zumindest die Überzeugung von deren Richtigkeit erschüttert hätte.

4

Besteht ein fest eingewurzeltes falsches Erinnerungsbild, genügt Willensanstrengung allein regelmäßig nicht; Fahrlässigkeit setzt dann voraus, dass dem Zeugen während der Vernehmung tatsächliche Anhaltspunkte oder äußere Hilfsmittel zur Verfügung standen, deren Nichtbenutzung bei gebotener Sorgfalt vorwerfbar ist.

5

Der Vorwurf fahrlässigen Falscheides in Fällen eines verfestigten Irrtums verlangt zusätzlich Feststellungen, dass die Nutzung verfügbarer Anhaltspunkte oder Hilfsmittel tatsächlich zu einer objektiv richtigen Aussage geführt hätte.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 9. November 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 66/66 URTEIL in der Strafsache gegen den Handelsvertreter Gerhard ████ aus ███, geboren am █, wegen fahrlässigen Falscheides.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. April 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 9. November 1965 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Falscheides zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat aus sachlichen Gründen Erfolg.

Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist das Urteil allerdings insoweit nicht zu beanstanden, als es feststellt, dass die Bekundungen, die der Angeklagte bei seiner eidlichen Vernehmung als Zeuge in dem Rechtsstreit ██████ gegen █████ vor dem Amtsgericht Essen-Bergeborbeck gemacht hat, in zwei Punkten unrichtig waren, nämlich einmal die Angabe, er sei von Wilhelm ███████ selbst zu einer langfristigen Anmietung des Ladenlokals bevollmächtigt worden, obwohl sich die Vollmacht nur auf den Abschluss eines sog. Sicherungs- oder Vorvertrages erstreckte, und zum anderen die Bekundung, er habe bei der Unterzeichnung des Mietvertrages erklärt, es handele sich nur um eine vorläufige Vereinbarung, der endgültige Abschluss hinge von der Prüfung der technischen Voraussetzungen für die beabsichtigte Einrichtung des Gewerbebetriebes ab, während in Wahrheit solche Vorbehalte nur vor und nach Vertragsschluss gemacht worden sind. Insoweit hält die Beweiswürdigung des Landgerichts der rechtlichen Nachprüfung stand. Im Widerspruch zur festgestellten Beschränkung der Vollmacht könnte allerdings die Erwägung stehen, der Angeklagte und Wilhelm ███████ seien damals noch nicht verfeindet gewesen, es könne sein, dass die Aussicht auf nicht unerheblichen Gewinn und Provision aus dem Geschäft mit ████████ sie das Sicherungsinteresse einen Augenblick habe etwas gering einschätzen lassen. Inzwischen hat das Landgericht sich hier nur unklar ausgedrückt. Wie sich aus dem Zusammenhang ergibt, hat es damit sagen wollen, dass der angenommene Irrtum des Angeklagten über den Umfang der Vollmacht auch aus diesem Gesichtspunkt erklärt werden könne.

Rechtliche Bedenken ergeben sich jedoch dahin, dass das Landgericht den Begriff der Fahrlässigkeit verkannt hat.

1. Zur Bekundung des Angeklagten über den Umfang der Vollmacht führt es aus:

Nach dem Ausspruch Wilhelm ███████: „Zugreifen, zugreifen! Das dürfen wir uns nicht entgehen lassen!“ habe der Angeklagte glauben können, dass er freie Hand gehabt habe. Die damit erteilte Vollmacht habe sich zwar nach den Gepflogenheiten der Firma █████████ KG objektiv nicht auf eine feste langfristige Anmietung, sondern nur auf eine kurzfristige Sicherung des Ladenlokals mittels eines der üblichen Vorverträge mit bürgerlich-rechtlich fragwürdiger Verbindlichkeit erstreckt. Möglich sei jedoch, dass der Angeklagte damals den Umfang der Vollmacht irrig über Gebühr weit ausgelegt und wegen der im Einzelnen angeführten Besonderheiten des Falles gemeint habe, hier ausnahmsweise zum Abschluss eines Mietvertrages berechtigt gewesen zu sein. Zu seinen Gunsten sei anzunehmen, dass er das auch noch bei seiner Aussage vor Gericht geglaubt habe. Dass er sich diese Meinung gebildet und deshalb falsch geschworen habe, sei indessen in hohem Maße fahrlässig gewesen. Trotz seiner erst etwa halbjährigen Zugehörigkeit zur Firma █████████ KG habe er erkennen können, wie dort die sog. Sicherungsverträge gehandhabt würden. Er habe deshalb aus dem Ausspruch ███████s nicht auf eine Bevollmächtigung zum Abschluss eines langfristigen Mietvertrages schließen dürfen. Auf keinen Fall habe er dies ohne jede Einschränkung behaupten dürfen, sondern mindestens den Ausspruch ███████s und die sonstigen Umstände, aus denen er seine Vollmacht hergeleitet habe, erwähnen müssen; dann wäre auch ein falscher Schluss auf das Vorliegen einer Vollmacht unschädlich gewesen.

Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Darauf, dass der Angeklagte bei seiner Vernehmung nicht die Tatsachen erwähnt hat, aus denen er seine Bevollmächtigung zum Abschluss eines Mietvertrages herleitete, kann es hier nicht ankommen; denn der Ausspruch ███████s und die damit zusammenhängenden Umstände konnten den vom Angeklagten gezogenen Schluss rechtfertigen. Dieser war also nicht ohne weiteres unrichtig. Das verkennt auch das Landgericht nicht. Es sieht die Fahrlässigkeit vielmehr darin, dass der Angeklagte nicht schon bei der Bildung seiner Meinung vor Vertragsschluss die Gepflogenheit der Firma, sich die in Betracht kommenden Geschäftslokale durch ihre Vertreter nur vorläufig sichern zu lassen, in seine Überlegungen einbezogen habe, dass er dadurch dem Irrtum über den Umfang seiner Vollmacht erlegen sei, und dass er deshalb später falsch geschworen habe. Dabei lässt es jedoch außer Acht, dass die strafbare Fahrlässigkeit in der Regel nicht in dem gesehen werden kann, was der Zeuge vor Erstattung und Beeidigung seiner Aussage getan oder unterlassen hat. Unter Strafe gestellt ist allein das fahrlässige Verhalten des Zeugen bei der Vernehmung selbst (RGSt 37, 395, 398; RG JW 1936, 260). Den Angeklagten kann also der Vorwurf der Fahrlässigkeit nur dann treffen, wenn er während seiner Vernehmung bei ihm zumutbaren Nachdenken oder Überlegen die Unrichtigkeit des Beschworenen erkennen konnte (BGH-Urteil vom 19. Mai 1953 – 1 StR 786/52 bei Dallinger MDR 1953, 597). Darüber spricht sich das Urteil indessen nicht aus. Oft wird es allerdings so liegen, dass sich ein falsches Erinnerungsbild, eine irrige Vorstellung schon durch bloßes Nachdenken in das richtige Bild umgestalten lässt. Im Allgemeinen besitzt nämlich der Mensch die Fähigkeit, durch Anspannung seines Vorstellungs- und Denkvermögens verschwommene oder auch ganz zurückgetretene Erinnerungbilder wieder in seinem Bewusstsein zu wecken.

Der unter Eideszwang stehende Zeuge muss deshalb versuchen, sich die Einzelheiten des zu bekundenden Vorgangs in sein Gedächtnis zurückzurufen, um durch sie die Zuverlässigkeit seiner sonstigen Erinnerung zu überprüfen und aus ihnen ein richtiges Gesamtbild wiederherzustellen. Unterlässt er das, sagt er also vorschnell oder leichtfertig aus, ohne sein Gedächtnis in der gebotenen Weise anzustrengen, so handelt er fahrlässig (RGSt 42, 236, 237; RG HRR 1938 Nr. 631; BGH-Urteil vom 23. Mai 1957 – 4 StR 158/57). Möglicherweise nimmt das Landgericht dies an. Dann hätte es aber prüfen und im Urteil darlegen müssen, dass dieses Verhalten des Angeklagten auch ursächlich für die unrichtige Aussage und den falschen Eid war, dass eine Anspannung des Gedächtnisses seine irrige Vorstellung geändert hätte und dadurch seine Überzeugung berichtigt oder doch wenigstens erschüttert worden wäre (BGH-Urteil vom 31. August 1954 – 5 StR 279/54 –). Das versteht sich hier nicht von selbst. Es gibt Fälle, in denen der Irrtum in der Erinnerung zu fest eingewurzelt, durch die falsche Vorstellung völlig verdrängt ist, ohne dass bei dem Zeugen ein Anlass zum Misstrauen gegen die Zuverlässigkeit seines Gedächtnisses zu bestehen braucht. In solchen Fällen kann durch bloße Willensanstrengung das Gedächtnis nicht dazu gebracht werden, den wahren Sachverhalt bewusst zu machen. Dann lässt sich ein fahrlässiges Verschulden allein durch den Nachweis begründen, dass dem Zeugen während der Vernehmung tatsächliche Anhaltspunkte oder äußere Umstände zu Gebote standen, die ihn, wenn er sie benutzt hätte, in den Stand versetzt haben würden, die Erinnerung an die wirklichen Vorgänge wieder wachzurufen und seine Vorstellung zu berichtigen. Nur wer als Zeuge solche ihm zur Verfügung stehenden Mittel zu gebrauchen unterlässt und sich bei Anwendung der ihm nach den Umständen gebotenen Sorgfalt hätte zum Bewusstsein bringen können, dass bei ihrer Nichtbenutzung möglicherweise die Bekundung falsch sein werde, handelt in Fällen dieser Art fahrlässig (vgl. RGSt 63, 370, 372; BGH-Urteile vom 19. Mai 1953 – 1 StR 786/52 – und vom 3. Juni 1953 – 5 StR 77/53 bei Dallinger MDR 1953, 597). Das gilt auch, wenn sich nicht erst nach und nach bei dem Zeugen eine falsche Vorstellung fest eingewurzelt hat, sondern die Vorstellung von Anfang an unrichtig gewesen ist; denn dann versagt das Gedächtnis überhaupt (RG JW 1939, 87; BayObLG NJW 1956, 601).

So kann es aber nach den Feststellungen hier liegen. Das Landgericht hätte daher zur Begründung der Fahrlässigkeit im Einzelnen darlegen und würdigen müssen, ob und welche Hilfsmittel oder Anhaltspunkte vorhanden waren, die den Angeklagten bei Anwendung der nach den Umständen gebotenen und ihm zumutbaren Sorgfalt zu einer anderen Aussage hätten bestimmen müssen. Das ist nicht geschehen.

2. Ähnlich verhält es sich, soweit der Angeklagte ausgesagt hat, er habe bei der Unterzeichnung des Mietvertrages erklärt, es handele sich nur um eine vorläufige Vereinbarung, der endgültige Abschluss hinge von der Prüfung der technischen Voraussetzungen für die beabsichtigte Einrichtung des Gewerbebetriebes ab.

Hierzu heißt es im Urteil:

Zugunsten des Angeklagten müsse zwar angenommen werden, dass er die vor und nach Vertragsunterzeichnung tatsächlich gemachten Vorbehalte irrig auf den Zeitpunkt der Unterzeichnung bezogen habe und sich damit die Daten der Vorbehalte in seiner Erinnerung verschoben hätten. Dabei habe er jedoch fahrlässig gehandelt; denn bei Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt habe er erkennen können, dass er die von ihm als sicheres Erinnerungsbild beschworenen Tatsachen nicht als sicheres Wissen habe beschwören dürfen.

Auch diese Ausführungen reichen zur Begründung der Fahrlässigkeit nicht aus. Mangels gegenteiliger Feststellungen ist nach Lage der Sache nicht auszuschließen, dass in der Vorstellung des Angeklagten die Erinnerung an den wahren Sachverhalt nach und nach durch die falsche Vorstellung völlig verdrängt worden ist und bei ihm ein fest eingewurzeltes falsches Erinnerungsbild bestanden hat. Dann konnte er aber durch Willensanstrengung allein sein Gedächtnis nicht dazu bringen, richtig zu arbeiten. Das Landgericht hätte deshalb auch in diesem Fall prüfen und im Urteil erörtern müssen, ob und welche tatsächlichen Anhaltspunkte oder äußere Hilfsmittel dem Angeklagten während der Vernehmung zur Verfügung standen, die es ihm möglich gemacht hätten, sich von der Unrichtigkeit seines Erinnerungsbildes zu überzeugen oder doch wenigstens Zweifel an dessen Richtigkeit zu wecken. Denn nur, wenn ein Zeuge solche zur Verfügung stehenden äußeren Mittel zu benutzen unterlässt und außerdem feststeht, dass ihr Gebrauch tatsächlich zu einer objektiv richtigen Aussage geführt haben würde, ist der Vorwurf gerechtfertigt, fahrlässig falsch geschworen zu haben.

Die vorstehend erörterten sachlich-rechtlichen Mängel zwingen zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache. Deshalb bedarf es einer Behandlung der Verfahrensrügen und der sonstigen sachlich-rechtlichen Hinwendungen nicht. Im Übrigen werden der Angeklagte und sein Verteidiger Gelegenheit haben, die ihnen notwendig erscheinenden Beweisanträge in der neuen Hauptverhandlung zu stellen, soweit nicht das Landgericht schon von sich aus die Beweisaufnahme auf die in der Revisionsrechtfertigungsschrift als Zeugen benannten Personen erstreckt. Dabei wird zu beachten sein, dass für die Glaubwürdigkeit des Zeugen Wilhelm ███████ die Erklärung von Bedeutung sein kann, die ██████████ über ihn nach der Behauptung der Revision in Gegenwart von Walter und Werner ███████████ abgegeben haben soll.

Für den Fall, dass das Landgericht den Angeklagten erneut für schuldig befinden und dessen Vorstrafen bei der Bemessung der Strafe wieder erschwerend berücksichtigen sollte, empfiehlt es sich, Art und Schwere dieser Straftaten und die Höhe der Strafen im Urteil anzuführen (BGH-Urteil vom 17. Dezember 1953 – 3 StR 101/53 bei Dallinger MDR 1954, 18).

ScharpenseelMayrSanders
FlitnerHürxthal

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