Treffer
BGH Urteil

Fahrlässiger Falscheid: Verwertung unvereidigter Zeugen und Anforderungen an Fahrlässigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 279/54
Datum
31.08.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässigen Falscheides (§ 163 StGB) verurteilt, weil seine eidliche Zeugenaussage in einem Ehescheidungsverfahren als objektiv unrichtig angesehen wurde. Auf seine Revision hob der BGH das Urteil mit Feststellungen auf und verwies zurück. Das Landgericht hatte unvereidigt gelassene Zeuginnen nach § 61 Nr. 3 StPO dennoch belastend verwertet und außerdem Tatsachen zu Lasten des Angeklagten herangezogen, die es selbst nicht als erwiesen festgestellt hatte. Zur Fahrlässigkeit genügt nicht eine formelhafte Begründung; erforderlich ist u.a. die Prüfung, ob eine pflichtgemäße Gedächtnisanstrengung den Erinnerungsirrtum tatsächlich hätte vermeiden können.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer Zeugen nach § 61 Nr. 3 StPO unvereidigt lässt, darf deren Angaben nicht dennoch in entscheidungserheblicher Weise zum Nachteil des Angeklagten verwerten.

2

Die Überzeugungsbildung zur objektiven Unrichtigkeit einer eidlichen Aussage darf nicht auf Umstände gestützt werden, die das Tatgericht ausdrücklich offenlässt oder nicht als erwiesen feststellt.

3

Fahrlässigkeit bei § 163 StGB kann vorliegen, wenn der Zeuge seinen Erinnerungsinhalt nicht pflichtgemäß überprüft und „aufs Geratewohl“ aussagt, ohne sein Gedächtnis ausreichend anzustrengen.

4

Für die Annahme fahrlässigen Falscheides ist darzulegen, dass der Sorgfaltsverstoß ursächlich war, also eine pflichtgemäße Gedächtnisanstrengung das Erinnerungsbild berichtigt oder zumindest die Überzeugung erschüttert hätte.

5

Strafschärfende Wertungen bedürfen einer tragfähigen tatsächlichen Grundlage; widersprüchliche Erwägungen zur Motivation bzw. Einsicht des Angeklagten sind rechtsfehlerhaft.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 22. Oktober 1953

Rubrum

5 StR 279/54

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bauhilfsarbeiter Kurt G. ██████, geboren ████████ ███ in ██ ███, wegen fahrlässigen Falscheides

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. August 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 22. Oktober 1953 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte wurde am 23. Februar 1951 vom Amtsgericht Berlin im Ehescheidungsrechtsstreit der Eheleute ██ als Zeuge vernommen. In diesem Termin warf ihm die Ehefrau ███ ohne Zusammenhang mit dem damaligen Beweisthema vor, er habe versucht, ihre Tochter Thea zu vergewaltigen, die im August 1946 verstorben ist. Hierzu erklärte er, nachdem er über sein Auskunftsverweigerungsrecht belehrt worden war, er habe im Jahre 1945 zeitweise bei Frau K. in ███████ gearbeitet. Mit der damals 16-jährigen Thea ██ habe er ein Verhältnis gehabt. Sie habe sich ihm selbst angeboten. Dabei habe er als Zeuge eines Gesprächs zwischen Mutter und Tochter gewusst, das die Mutter wortlich gesagt habe: „Heute darfst du mit Kurt zusammen in der Kammer schlafen.“ Dem Angeklagten wurde der Zeugeneid abgenommen.

Im Strafverfahren gegen Frau ██ wegen Kuppelei bekundete der Angeklagte in der Hauptverhandlung am 22. Oktober 1952 als Zeuge, Thea K. habe ihm eines Tages gesagt, ihre Mutter habe erlaubt, dass sie diese Nacht mit ihm schlafe. Auf den Vorhalt seiner Aussage im Ehescheidungsrechtsstreit erklärte er, er habe das darin erwähnte Gespräch zwischen Mutter und Tochter nicht mit angehört und „danach in dem Ehescheidungsprozess die Unwahrheit gesagt“.

Das Landgericht sieht die eidliche Aussage des Angeklagten im Ehescheidungsrechtsstreit als unrichtig an und verurteilt ihn wegen fahrlässigen Falscheides nach § 163 StGB zu vier Monaten Gefängnis.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.

I.

Schon die Verfahrensbeschwerde führt zur Aufhebung des Urteils.

1.) Die Rüge, das Hauptverhandlungsprotokoll sei insoweit unrichtig, als danach eine Aussage der Frau K. aus den Ehescheidungsakten Bl. 73 verlesen worden sei, ist allerdings unbeachtlich; denn sie wendet sich nur gegen die Richtigkeit des Protokolls. Da das Urteil nicht auf dem Protokoll beruht, kann es mit Beanstandungen dieser Art, sogenannten Protokollrügen, nicht angegriffen werden.

2.) Mit Recht bemängelt die Revision jedoch folgendes: Die Strafkammer hat die Zeuginnen ████, ████ G., █████ Sch., B. und ██████ unvereidigt gelassen, weil sie ihren Aussagen keine wesentliche Bedeutung beimesse und auch unter Eid keine wesentlichen Aussagen zu erwarten seien (§ 61 Nr. 3 StPO). Trotzdem verwertet sie im Urteil jedenfalls die Bekundungen der fünf zuerst genannten Zeuginnen zum Nachteil des Angeklagten. Sie führt aus, Frau ██ sei nach den Aussagen der Zeuginnen ████ O., G., ████ und Sch. gut beleumundet und mache keinen ungünstigen Eindruck. Es sei im höchsten Grade unwahrscheinlich, dass sie ihre 16-jährige Tochter dem Angeklagten geschlechtlich preisgegeben haben sollte; außer der widersprüchlichen Einlassung des Angeklagten lasse sich hierfür kein schlüssiger Grund finden (UA S. 6). Diese Erwägungen gehören nach dem Urteil zu den Umständen, die die Strafkammer zu der Überzeugung gebracht haben, der Angeklagte habe im Ehescheidungsrechtsstreit eine objektiv unrichtige Aussage beschworen (UA S. 6 unten, 7 oben). Das Urteil stützt sich also in einem erheblichen Punkte auch auf die Aussagen der fünf Zeuginnen. Es beruht daher auf einer Verletzung des § 61 Nr. 3 StPO (vgl. BGHSt 1, 8).

3.) Es kommt hiernach nicht mehr auf die weitere Rüge an, das Landgericht habe in einem bestimmten Punkte gegen seine Pflicht verstoßen, zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind (§ 244 Abs. 2 StPO). Diese Verfahrensbeschwerde kann auf sich beruhen, zumal auch die Sachrüge aus folgenden Gründen durchgreift.

II.

1.) Schon die Feststellung des äußeren Tatbestandes des § 163 StGB enthält Fehler sachlich-rechtlicher Art. Die Frage, ob die eidliche Aussage des Angeklagten vom 23. Februar 1951 in dem vom Landgericht hervorgehobenen Punkte falsch ist, hängt eng damit zusammen, ob Frau ███ um das Verhältnis des Angeklagten zu ihrer Tochter wusste und wie sie sich dazu stellte. Davon geht auch das Landgericht aus. Es beschäftigt sich demgemäß mit der Haltung der Frau K., verwertet dabei aber zum Nachteil des Angeklagten Tatsachen, die es selbst nicht als erwiesen ansieht.

a) Der Angeklagte hat nach dem Urteil in der Hauptverhandlung u. a. angegeben, am Morgen nach seiner ersten mit Thea K. verbrachten Nacht habe Frau ██ geäußert, sie habe in der Nacht keine Ruhe gefunden aus Angst, es hätte ihrer Tochter etwas zustoßen können. Das Landgericht meint, wenn Frau K. „ihre Tochter mit dem Angeklagten hätte verkuppeln wollen, stünde diese Äußerung im Widerspruch zu einer solchen kupplerischen Einstellung“. Die „eigene Einlassung des Angeklagten“ spreche daher für die Unrichtigkeit seiner Aussage im Ehescheidungsrechtsstreit.

Das Urteil lässt aber nicht erkennen, ob das Landgericht dem Angeklagten diesen Teil seiner Einlassung überhaupt glaubt. Die angebliche Äußerung der Frau ███ könnte, für sich allein betrachtet, allenfalls dann gegen den Angeklagten verwendet werden, wenn das Landgericht sie als erwiesen ansähe. Das ist aber nach dem gesamten Inhalt des Urteils mindestens fraglich. Denn eine solche Äußerung der Frau ██ war nur möglich oder konnte jedenfalls den ihr beigelegten Sinn nur dann haben, wenn Frau ███ wusste, dass ihre Tochter eine Nacht bei dem Angeklagten geschlafen hatte. Dies kann das Landgericht aber nicht feststellen.

) So die Urschrift des Urteils; die Worte „Frau ███“* (UA S. 6) beruhen auf einem Übertragungsfehler.

Durch die Beweisaufnahme ist nicht geklärt worden, „ob die Zeugin ███ von irgendwelchen Beziehungen des Angeklagten zu ihrer Tochter, insbesondere solchen intimer Art, Kenntnis hatte und solche gebilligt hat“ (UA S. 4). Das Landgericht lässt dies vielmehr dahingestellt (UA S. 5).

Es besteht daher die dringende Besorgnis, dass die Strafkammer die bloße Behauptung des Angeklagten über eine Äußerung der Frau K. ungeprüft zu seinem Nachteil verwertet.

Dieser Verdacht wird durch folgende Überlegung noch verstärkt: Wäre die Strafkammer davon ausgegangen, der Angeklagte habe gemäß seiner Einlassung mit Wissen der Frau ██ eine Nacht mit deren Tochter geschlafen, so hätte sie sicherlich aus der bloßen Äußerung, die Frau ███ am nächsten Morgen gemacht haben soll, nichts gegen deren kupplerische Einstellung entnommen, für die dann ihr tatsächliches Verhalten spräche.

b) Das Landgericht fügt an die Würdigung einiger Zeugenaussagen den Satz: „Inwieweit die Zeugin (d. h. Frau ███) das Verhältnis bewusst gefördert haben sollte, ist dadurch nicht dargetan“ (UA S. 6). Es ist also nicht bewiesen, aber auch nicht widerlegt.

Hier liegt nicht etwa ein bloßer Missgriff im Ausdruck vor; denn nach den Ausführungen des Urteils an anderer Stelle (UA S. 4, 5) hat das Landgericht diesen Punkt nicht klären können und ihn ausdrücklich offengelassen. Es nimmt nicht einmal dazu Stellung, ob Frau ████ eine Nacht mit dem Angeklagten und ihrer Tochter in demselben Zimmer verbracht hat. Der Angeklagte hatte auch dies am 23. Februar 1951 eidlich bekundet. Das Landgericht setzt sich nur damit auseinander, dass er im Ehescheidungsrechtsstreit ausgesagt hatte, er habe mit der Tochter „zärtlich“ im Bett gelegen, während er später vor dem Schöffengericht erklärt hat, in dieser Nacht keine Zärtlichkeiten mit Thea K. getauscht zu haben. Hierin sieht die Strafkammer keinen Widerspruch, der die Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheides rechtfertigen könnte (UA S. 7). Sie hält es erkennbar nicht für ausgeschlossen, dass der Angeklagte einmal nachts in Gegenwart der Frau ██ mit deren Tochter in einem Bett gelegen habe.

Trotzdem folgt auf den oben erwähnten Ausspruch, eine bewusste Förderung des Verhältnisses durch Frau ███ sei „nicht dargetan“, der Satz, „alle diese Umstände“ hätten das Landgericht überzeugt, dass der Angeklagte eine objektiv unrichtige Aussage beschworen habe, indem er behauptet habe, Ohrenzeuge einer Äußerung gewesen zu sein, die überhaupt nicht, auf keinen Fall in seiner Gegenwart gefallen sei (UA S. 6, 7). Auch hier legt also das Landgericht dem Urteil Tatsachen zugrunde, die es nicht als erwiesen ansieht. Das verstößt gegen das sachliche Recht.

2.) Auch die Beurteilung der inneren Tatseite ist nicht frei von rechtlichen Fehlern.

Das Landgericht sieht nicht als erwiesen an, dass der Angeklagte das falsche Zeugnis wissentlich abgelegt habe. Es hält vielmehr für möglich, dass Thea K. dem Angeklagten erklärt habe, ihre Mutter habe ihr erlaubt, mit ihm in der Garage zu schlafen. „Es muss“, so führt die Strafkammer aus, „berücksichtigt werden, dass die geschilderten Vorgänge sich fünf Jahre vor der Vernehmung des Angeklagten vor dem Landgericht ereignet haben, und es ist nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte, der auf eine Vernehmung in dieser Richtung gar nicht vorbereitet war, Äußerungen, die ihm von der Thea K. zugetragen waren, als persönlich wahrgenommen weitergegeben hat. Es kann sich dabei um einen Erinnerungsfehler handeln. Es kann auch sein, dass der Angeklagte ohne gründliche Überlegung, gewissermaßen aufs Geratewohl, ausgesagt hat, wie sich ihm im Augenblick die damaligen Vorgänge darstellten, ohne aber auch nur damit zu rechnen, dass er etwas Falsches aussagte.“ Das Landgericht verneint aus diesen Gründen den Vorsatz, meint aber, auf jeden Fall habe der Angeklagte fahrlässig gehandelt; denn „bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt, der notwendigen Konzentration und gehörigen Willensanspannung“, wie sie von jedem Zeugen zu verlangen sei, „hätte dieser Erinnerungsirrtum vermieden werden können“.

Diese Begründung reicht nicht aus.

a) Allerdings handelt ein Zeuge fahrlässig, „wenn er seinen Erinnerungsinhalt überhaupt nicht auf dessen Richtigkeit prüft, sondern gewissermaßen aufs Geratewohl aussagt“ (RG HRR 1938, 631), „wenn er also leichtsinnige Angaben macht, ohne sein Gedächtnis in der gebotenen Weise anzustrengen“ (RG HRR 1939, 393). Denn „es gibt Fälle, in denen sich ein irriges Erinnerungsbild schon durch Nachdenken in das richtige umgestaltet. Zu einem solchen Nachdenken ist jeder unter Eideszwang stehende Zeuge verpflichtet; er muss versuchen, sich die Einzelheiten des zu bekundenden Vorganges in sein Gedächtnis zurückzurufen, um durch sie die Zuverlässigkeit seiner sonstigen Erinnerungen zu prüfen und aus ihnen ein richtiges Gesamtbild wiederherzustellen“ (RGSt 63, 370/372; vgl. auch RG JW 1929, 778/780; RGSt 42, 236). Die Strafkammer nimmt an, dass der Angeklagte gegen diese Pflicht verstoßen habe.

b) Sie prüft aber nicht genügend, ob dieses Verhalten auch ursächlich für die unrichtige Aussage und den falschen Eid war. Dazu gehört, dass sich das Erinnerungsbild des Angeklagten durch Willensanstrengung und Anspannung des Gedächtnisses geändert hätte und dadurch seine Überzeugung berichtigt oder wenigstens erschüttert worden wäre. Das versteht sich nicht, wie das Landgericht anzunehmen scheint, von selbst. Es gibt vielmehr auch Fälle, in denen der Irrtum in der Erinnerung zu fest eingewurzelt ist. Wenn das Gedächtnis ganz erfüllt ist von einer falschen Vorstellung, die die Erinnerung an den wahren Sachverhalt völlig verdrängt hat, kann es nicht durch bloße Willensanstrengung dazu gebracht werden, richtig zu arbeiten (vgl. RGSt 63, 370/372; RG HRR 1938, 631; 1939, 393; BGH GoldArch 1954, 118).

Das Landgericht prüft nicht, ob sich bei dem Angeklagten in dieser Weise eine falsche Vorstellung festgesetzt hatte oder ob dies etwa deshalb zu verneinen ist, weil er 1½ Jahre später vor dem Schöffengericht anders aussagte. Mit diesen Fragen hätte sich das Landgericht auseinandersetzen müssen. Der formelhafte Satz, mit dem es den „Erinnerungsirrtum“ als vermeidbar hinstellt, genügt nicht. Dies gilt umso mehr, als die Stärke eines etwaigen Erinnerungsbildes des Angeklagten mit davon abhingen kann, welcher Art seine Beziehungen zu Thea K. waren und wie Frau K. sich damals zu ihnen verhielt oder jedenfalls in den Augen des Angeklagten zu verhalten schien. Gerade dies glaubt das Landgericht dahingestellt lassen zu können.

3.) Auch der Strafausspruch leidet an rechtlichen Mängeln.

a) Die Erwägung des Landgerichts, der Angeklagte habe sich „bei seiner Aussage in höchst verantwortungsloser und geradezu frivoler Weise verhalten“, hat in den bisherigen Feststellungen keine Stütze.

b) Das Landgericht wirft dem Angeklagten ferner vor, er habe „durch sein hartnäckiges Leugnen erkennen lassen, dass er sich des Unwertes seines Handelns noch nicht bewusst geworden ist“. Im Widerspruch hierzu führt es an anderer Stelle aus, die jetzige Einlassung des Angeklagten möge sich „aus seinem Bestreben erklären, sich von dem Vorwurf, eine unwahre eidliche Aussage gemacht zu haben, zu entlasten“ (UA S. 8). Im Übrigen ist die fehlende verstandesmäßige Erkenntnis, durch fahrlässiges Verhalten schuldig geworden zu sein, in der Regel nicht ohne Weiteres ein Anhaltspunkt für das Maß der Schuld (vgl. BGH NJW 1952, 434).

Der Senat macht von seinem Verweisungsrecht nach § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

SchmidtSarstedtSchmitt
SiemerDr. Borker

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