Fahrlässiger Falscheid: Keine Fahrlässigkeit bei überprüfter Erinnerung; „ich weiß es nicht“ nicht objektiv falsch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 77/53
- Datum
- 03.06.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer eine Tatsache als Zeuge unter Eid als sicher bekundet, obwohl ihm bewusst ist, dass er sich irren kann, handelt nicht fahrlässig, sondern erfüllt bei Unrichtigkeit die Voraussetzungen des vorsätzlichen Falscheids (Meineid).
Wird einem Zeugen eine entgegenstehende Aussage vorgehalten und prüft er sein Erinnerungsbild, darf er bei seiner Überzeugung verbleiben; eine Pflicht, gegen die eigene Überzeugung eine Irrtumsmöglichkeit einzuräumen, besteht nicht.
Fahrlässige Falschaussage kann aus Vorhalten nur hergeleitet werden, wenn der Zeuge sein Erinnerungsbild an Hand der Vorhalte überhaupt nicht überprüft; hierfür bedarf es tragfähiger Feststellungen.
Die Angabe eines Zeugen, er könne einen Vorgang „nicht sagen“ bzw. „nicht wissen“, ist nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Aussage über den Inhalt der Erinnerung im Vernehmungszeitpunkt und keine Behauptung über den objektiven Geschehensablauf.
Eine Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheids setzt die objektive Unwahrheit des Beschworenen voraus; fehlt es daran, scheidet Strafbarkeit aus.
Vorinstanzen
Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht Celle, 28. Oktober 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bauern Bernhard █████ aus █████████ ██████████, geboren am ███████ 1915 in ████████, wegen fahrlässigen Falscheides,
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juni 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht in Celle vom 28. Oktober 1952 aufgehoben.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Landeskasse.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Falscheides anstelle einer Gefängnisstrafe von 6 Wochen zu einer Geldstrafe von 210,— DM verurteilt.
Gegen diese Entscheidung hat der Angeklagte Revision eingelegt, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Angeklagte begab sich am Nachmittag des ███ 4. September 1951 zusammen mit dem Landwirt ██████ und dem Landwirt ██ in die Gastwirtschaft von ███ in ████. Dort hatte bereits am Vormittag tätlicher Streit zwischen ████████ und drei Zollbeamten stattgefunden. Nach Ankunft des Angeklagten mit ███ und █████████ begann eine erneute Schlägerei zwischen ███ und den Zollbeamten, in die auch der Angeklagte zeitweise eingriff.
Dieser Vorfall führte zu einem Strafverfahren gegen █████████ und zwei Zollbeamte. In diesem Strafverfahren wurde der Angeklagte eidlich als Zeuge vernommen, ohne dass er nach § 55 StPO belehrt worden wäre. Er sagte u. a. folgendes aus:
██ █ "Kurze Zeit später erschien █████████. Er war sehr aufgeregt und █████████ ███ ██ ███ █████ Zollbeamten geschlagen worden sei. — █████ ███ ██████ Vorfall im █████ bereinigt würde. ███ rief daraufhin und ich fuhren mit dem Wagen, während ███ mit dem Kraftrad nachfuhr. Wir betraten das Gastzimmer. ███ █████ standen an der ████ █████ ███████. Der Zeuge █ sagte: 'Herr ████████, kommen Sie an unseren Tisch und reichen meinem ████████ zur Versöhnung die Hand.' ██ sagte darauf, dass dieses nicht in Frage kame. Im selben Moment wurde vom Angeklagten █████ geschlagen und ███ ████ und ██████████████████. Auch ob der zweite Beamte schlug, auf diesen getroffen hat, weiß ███ ██████ nicht. ███ wurde vom Angeklagten ██ am Halse gewürgt.
Daraufhin habe ich dem Angeklagten ███ einen Schlag versetzt. ███ hatte ████ ███ Panke an der Krawatte. Nachdem ███ am Boden lag, habe ich einen Stuhl aufgehoben. Ich habe diesen Stuhl nicht ████████████ ███. Ich kann nicht sagen, ob der Angeklagte einen Stuhl hochgehoben hat. Die ███████████ waren betrunken. Auf dem Tisch standen Gläser. Bier und Schnaps schwamm auf dem Tisch. Ich kann nicht sagen, ob auch Schnapsgläser auf dem Tisch gestanden haben."
II.
Die Strafkammer sieht als erwiesen an, dass die Aussage des Angeklagten in zwei Punkten falsch gewesen sei.
Unrichtig sei die Aussage des Angeklagten gewesen, dass auf dem Tisch ██████ gestanden hätten, als der Angeklagte mit ██ und ██ in die Gastwirtschaft gekommen sei. Vielmehr habe auf diesem Tisch, abgesehen von einem Aschenbecher und Bierfilzen, nur noch eine Kaffeetasse gestanden. Ferner habe der Angeklagte, so meint die Strafkammer insoweit objektiv falsch geschworen, als er bekundet habe, er könne nicht sagen, ob er einen Stuhl hochgehoben habe. "Er wollte damit zum Ausdruck bringen, dass er es nicht gesehen habe." Tatsächlich aber habe er mit angesehen, dass ████████████ einen Stuhl zum Schlage hoch über seinen Kopf erhoben hatte.
In beiden Punkten hält die Strafkammer es nicht für erwiesen, dass der Angeklagte seine falschen Angaben vorsätzlich gemacht habe. Hinsichtlich der Biergläser sei nicht ausgeschlossen, dass er ein fest eingewurzeltes falsches Erinnerungsbild gehabt habe. Bezüglich des Stuhlhochhebens durch ██████ bestehe die Möglichkeit, dass hier die falsche Aussage des Angeklagten auf einer ungenügenden Anstrengung seines Gedächtnisses beruhe. Der Angeklagte habe aber fahrlässig gehandelt, als er die beiden Angaben unter Eid gemacht habe.
Soweit es sich um die Bekundung bezüglich der Biergläser handelt, führt die Strafkammer folgendes aus:
"Die Vorzeugin des Angeklagten, Frau █, hatte bereits bekundet, es habe beim Erscheinen des Angeklagten nur noch eine Kaffeetasse auf dem Tisch der Zollbeamten gestanden. Eine einzelne anderslautende Zeugenaussage ist allerdings in der Regel kein Grund für einen Zeugen, seine Aussage nun zu ändern und der anderslautenden Zeugenaussage anzupassen. Hier war aber folgendes zu berücksichtigen: Die Zeugin █ hatte längere Zeit am Tisch der Zollbeamten gesessen. Sie wusste also aus nächster Nähe, wie es auf dem Tisch beim Erscheinen des Angeklagten ausgesehen hatte. Sie hatte erläuternd hinzugefügt, dass die Zollbeamten schon längere Zeit vor dem Erscheinen des Angeklagten kein Bier mehr getrunken hatten. Das alles wurde dem Angeklagten von dem Vorsitzenden des Schöffengerichts vorgehalten, und er wurde weiterhin darauf hingewiesen, dass gerade der Umstand, dass die Zollbeamten längere Zeit vorher keine alkoholischen Getränke mehr zu sich genommen hatten, darauf deute, dass keine Biergläser mehr auf dem Tisch gestanden hätten. Auf der anderen Seite hatte der Angeklagte keine Gelegenheit gehabt, die Tische in der Gaststube genau zu betrachten, weil die Schlägerei alsbald nach seinem Erscheinen begann. Er hatte also nur einen ganz flüchtigen Eindruck von der Gaststube und allem, was darin war, erhalten.
Bei dieser Sachlage musste der Angeklagte seine Zeugenaussage einschränken und zum Ausdruck bringen, dass er sich irren könne. Er durfte aber nicht mit aller Bestimmtheit dabei bleiben, dass seine Aussage richtig sei, wenn er dies tat, ließ er die Sorgfalt außer Acht, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten – er ist nach dem Eindruck in der Hauptverhandlung ein intelligenter Mann – verpflichtet und im Stande war, wobei er voraussehen konnte, dass er etwas Falsches beschwor."
Soweit es sich um das Hochheben des Stuhles durch ███ handelt, sieht die Strafkammer die Fahrlässigkeit des Angeklagten darin, dass er es unterlassen habe, sein Gedächtnis genügend anzustrengen. Wenn er dies getan hätte, wäre ihm schon während seiner Aussage eingefallen, dass █████ einen Stuhl zum Schlage erhoben habe, wie er sich auch nach dem Termin daran erinnert habe.
III.
Die Ausführungen der Strafkammer unterliegen in verschiedener Hinsicht rechtlichen Bedenken.
1.) Soweit es sich um die Angaben des Angeklagten über die Biergläser handelt, ergeben die erschöpfenden Feststellungen der Strafkammer nicht, dass dem Angeklagten wirklich Zweifel an der Richtigkeit seines Erinnerungsbildes hätten kommen müssen. Dass die Strafkammer nicht für erwiesen hält, dem Angeklagten seien solche Zweifel tatsächlich gekommen, ergibt das Urteil eindeutig. Andernfalls hätte der Angeklagte nicht wegen fahrlässig falscher Aussage, sondern wegen Meineides verurteilt werden müssen. Denn ein Zeuge, der aussagt, er wisse eine Tatsache bestimmt, obwohl ihm bewusst ist, dass er sich irren könne, begeht keine fahrlässige falsche Aussage, sondern, jedenfalls dann, wenn er sich in Wahrheit irrt, einen Meineid. Dies hat die Strafkammer ganz offensichtlich nicht verkannt. Geht man aber davon aus, dass dem Angeklagten tatsächlich keine Zweifel gekommen sind, so lässt sich auch die Annahme der Strafkammer nicht halten, es hätten dem Angeklagten Zweifel kommen müssen. Die Strafkammer geht selbst davon aus, dass möglicherweise bei dem Angeklagten ein fest eingewurzeltes falsches Erinnerungsbild bestanden habe. Sie führt aus, dass dem Angeklagten die Einzelheiten der abweichenden Aussage der Zeugin █ vom Gericht vorgehalten worden seien und er darauf hingewiesen worden sei, dass diese Aussage die größere Wahrscheinlichkeit für sich habe. Wenn ein Zeuge bei Vorhalt entgegenstehender Aussagen prüft, ob ihm ein Irrtum unterlaufen sein könne, und trotzdem zu dem Ergebnis kommt, seine Darstellung entspreche dennoch der Wahrheit, so muss er bei dieser Darstellung verbleiben, wenn er nicht geradezu seine Zeugenpflicht verletzen will. Würde er in einem solchen Fall entgegen seiner Überzeugung eine Irrtumsmöglichkeit zugeben, dann würde er seine Zeugenpflicht verletzen (vgl. RGSt 63, 371 / 373 und BGH 5 StR 284/52 vom 11.9.1952). Nur wenn der Zeuge eine Prüfung seines Erinnerungsbildes an Hand der ihm vorgehaltenen Einzelheiten überhaupt nicht vornimmt, kann eine Fahrlässigkeit vorliegen. Dass der Angeklagte eine solche Prüfung überhaupt nicht vorgenommen habe, ergibt das Urteil nicht. Es erscheint auch im höchsten Maße unwahrscheinlich, dass ein Zeuge ihm gemachte Vorhaltungen gewissermaßen überhaupt nicht zur Kenntnis nimmt und demgegenüber sein Erinnerungsbild nicht nachprüft. Weitere Feststellungen in dieser Richtung lassen sich nach dem erschöpfenden Urteil offensichtlich nicht treffen. Demnach kann eine Fahrlässigkeit des Angeklagten nicht darin gesehen werden, dass er aufgrund der Vorhalte des Richters seine Aussage nicht abgeändert hat.
Das gleiche gilt, soweit dem Angeklagten ein Vorwurf daraus gemacht wird, dass er seine Aussage gemacht habe, obwohl er keine Gelegenheit gehabt hatte, die Tische in der Gaststube genau zu betrachten, und deshalb nur einen ganz flüchtigen Eindruck von der Gaststube und allem, was darin war, erhalten hatte. Auch insoweit könnte eine Fahrlässigkeit des Angeklagten nur angenommen werden, wenn er an diesen Punkt überhaupt nicht gedacht hätte. Das aber stellt das Urteil nicht fest und kann es offensichtlich auch nicht feststellen.
Demnach hat der Angeklagte insoweit nicht fahrlässig gehandelt, als er die Aussage über die Biergläser gemacht hat.
2.) Soweit der Angeklagte bekundet hat, er könne nicht sagen, ob ██ █████ einen Stuhl hochgehoben habe, fehlt es bereits an der objektiven Unrichtigkeit seiner Aussage. Die Strafkammer legt diese Angabe des Angeklagten dahin aus, er habe zum Ausdruck bringen wollen, er habe das Hochheben des Stuhles nicht gesehen. Diese Auslegung der Strafkammer widerspricht dem klaren Wortlaut der Aussage des Angeklagten. Wenn jemand bekundet, er könne nicht sagen, ob ein bestimmter Vorfall stattgefunden hat, so bedeutet dies nach allgemeiner Auffassung, dass er es nicht wisse. Der Tatrichter kann zwar Aussagen von Zeugen auslegen, er muss sich dabei aber im Rahmen des allgemeinen Sprachgebrauchs halten. Dies hat die Strafkammer hier nicht getan.
Legt man die Aussage des Angeklagten, so wie sie wortlich von der Strafkammer festgestellt worden ist, zugrunde, so war sie nicht falsch. Der Angeklagte konnte bei der Verhandlung gegen █████████ nicht sagen, ob dieser einen Stuhl hochgehoben hatte, weil er es nach seiner unwiderlegten Angabe in diesem Augenblick nicht wusste. Gibt aber ein Zeuge an, er könne nicht sagen, oder er wisse nicht, ob ein Vorgang sich ereignet habe, so sagt er nur über den Inhalt seiner Erinnerung in dem Augenblick aus, in dem er vernommen wird, und sein Eid bezieht sich auch nur auf diese seine Erinnerung. Seine Aussage gab aber, wie das Urteil unterstellt, seine Erinnerung in diesem Augenblick richtig an. Erinnerte der Angeklagte sich in diesem Augenblick nicht daran, ob er gesehen hatte, dass █████████ den Stuhl hochgehoben hatte, so konnte er nichts anderes sagen, als was er wirklich gesagt hat, ohne sich eines Meineides schuldig zu machen. Da die Bestrafung wegen fahrlässigen Falscheides die objektive Unwahrheit des Beschworenen voraussetzt, kann daher der Angeklagte schon aus diesem Grunde nicht wegen fahrlässigen Falscheides bestraft werden (vgl. RGSt 37, 395).
Aus diesen Gründen war das Urteil aufzuheben und der Angeklagte freizusprechen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Geier | Sarstedt | Dr. | Siemer | ||||
| Koffka | Dr. | Schmidt |