Freispruch: Fehlende Feststellungen zur Fahrlässigkeit beim Falscheid
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 284/52
- Datum
- 11.09.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 244 Abs. 3 StPO kann das Tatgericht bestimmte in das Wissen der Zeugen gestellte Tatsachen in den Urteilsgründen als wahr unterstellen.
Eine Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheids setzt voraus, dass der Zeuge in tatsächlicher Weise unterlassen hat, seine Erinnerung zu prüfen; bloße Gegenzeugenaussagen begründen dies nicht automatisch.
Treffen gegenläufige Zeugenaussagen auf den Vernehmungszeugen, muss dieser prüfen, ob ihm ein Irrtum unterlaufen kann; bleibt er nach Prüfung bei seiner Überzeugung, liegt nicht ohne Weiteres Fahrlässigkeit vor.
Angriffe in der Revision, die im Kern Feststellungsrügen darstellen oder neue Tatsachen vorbringen, sind unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO).
Erweist sich die Verurteilung als auf einer Rechtsirrtum beruhend und können keine weiteren Feststellungen getroffen werden, ist nach § 554 StPO von der Revisionskammer über die Sache selbst zu entscheiden.
Vorinstanzen
Landgericht Göttingen, 9. November 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Max ████, geboren am █████ 1907 in ████, wegen Falscheides
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. September 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Waschow als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 9. November 1951 aufgehoben.
Der Angeklagte wird auf Kosten der Landeskasse freigesprochen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fahrlässigen Falscheides zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt worden.
Die hiergegen vom Angeklagten eingelegte Revision, die Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen und des sachlichen Strafrechts rügt, führt zur Aufhebung des Urteils und zum Freispruch des Angeklagten.
I.
Die Verfahrensrügen sind unbegründet.
Zu Unrecht erblickt die Revision einen Rechtsverstoß und eine Beschwer des Angeklagten darin, daß die hilfsweise beantragte Vernehmung einer Reihe von neuen Zeugen in den Urteilsgründen abgelehnt worden ist. Das Landgericht hat die in das Wissen der Zeugen gestellten Tatsachen als wahr unterstellt. Das ist nach § 244 Abs. III StPO zulässig. Dasselbe gilt hinsichtlich der █████████ hilfsweise beantragten Vernehmung des Zeugen ████. Entgegen der Ansicht der Revision ist aus den Urteilsgründen auch nicht zu ersehen, daß sich das Landgericht mit der Wahrunterstellung in Widerspruch gesetzt hat.
Die übrigen Verfahrensrügen stellen sich, soweit sie überhaupt den Voraussetzungen des § 344 II StPO entsprechen, als unzulässige Angriffe auf die Feststellungen des Landgerichts dar. Außerdem werden in diesem Zusammenhang neue Tatsachen eingeführt, auf die das Revisionsgericht nicht eingehen kann. Auch eine Verletzung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ liegt nicht vor. Das Landgericht hat nach Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hinsichtlich der nach seiner Auffassung für die Verurteilung erforderlichen Feststellungen keinen Zweifel an seiner Überzeugung zum Ausdruck gebracht. Ob diese Feststellungen für eine Verurteilung des Angeklagten ausreichen, ist eine Frage des sachlichen Strafrechts.
II.
Der Angeklagte wurde am 30. November 1951 vor dem Amtsgericht in Northeim in einem Strafverfahren gegen den Zeugen ██ ███████ wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung als Zeuge vernommen. In dem Verfahren gegen ██ war es für das Amtsgericht von entscheidender Bedeutung, an welcher Stelle genau sich ein von ██ herbeigeführter Unfall zugetragen hatte, bei dem ein von dem Zeugen ██ ███████████ geführter Kastenwagen mit dem davor befindlichen Pferd beschädigt worden war. In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht standen sich nach vorangegangener Ortsbesichtigung die eidliche Bekundung des Angeklagten, die sich mit der des damaligen Angeklagten ██ deckte, und diejenige des Zeugen ██████████████ gegenüber, die von dem Zeugen █████████████████ unterstützt wurde. Das Amtsgericht sprach darauf ██ mangels Beweises frei.
Das Landgericht hält für erwiesen, daß die Bekundung des Angeklagten falsch war, da der Unfall sich an der vom Zeugen ██████████████ angegebenen Stelle ereignet habe. Es lehnt die der Anklage zugrundeliegende Annahme, daß der Angeklagte wissentlich falsch geschworen habe, ab. Es erachtet aber den Angeklagten eines fahrlässigen Falscheides für schuldig, weil er es unterlassen habe, die Bedenken abzuwägen, die ihm nach der Ortsbesichtigung und den entgegenstehenden eidlichen Aussagen der Zeugen ██████████████ und █████████████████ kommen mußten, die ihn hätten abhalten müssen, seine Erinnerung für zuverlässig zu halten und die Unfallstelle bestimmt zu bezeichnen.
Die Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheides kann nicht aufrechterhalten werden. Die Feststellungen der Strafkammer rechtfertigen nicht die Annahme einer Fahrlässigkeit.
In dieser Beziehung ist ausgeführt:
„Dem Angeklagten war aber nach seinen Vorkenntnissen und seiner Bildung zuzumuten, sein Gedächtnis bei seiner Aussage vor der Eidesleistung besonders gründlich zu erforschen, zumal sich ihm Bedenken gegen die Richtigkeit seiner eigenen Darstellung nach den ganz von seiner Aussage abweichenden Bekundungen der Zeugen ██████████████ aufdrängen mußten. Wenn der Angeklagte trotz dieser Umstände eine so bestimmte Angabe über den Unfallort objektiv falsch machte und beschwor, so war dies in jedem Falle leichtfertig, weil er es unterließ, die Bedenken abzuwägen, die ihm nach der Ortsbesichtigung und den erwähnten Aussagen kommen mußten, vielmehr die Darstellung des Zeugen ██ ███████████ übernahm.“
Nach diesen Ausführungen ist die Strafkammer anscheinend der Meinung, daß schon die Tatsache der Bekundung des Gegenteils durch andere Zeugen, die dem Angeklagten am Unfallort gegenübergestellt worden sind, habe genügen müssen, um ihn zu dem Zugeständnis der Möglichkeit eines Irrtums zu zwingen. Das ist rechtsirrig. Freilich muß ein Zeuge, dem andere Zeugen mit einer abweichenden Darstellung gegenübergestellt werden, überlegen, ob ihm ein Irrtum unterlaufen sein könne. Kommt er aber zu dem Ergebnis, daß seine Darstellung dennoch der Wahrheit entspricht, so muß er bei dieser Darstellung verbleiben, wenn er nicht geradezu seine Zeugenpflicht verletzen will und entgegen seiner Überzeugung eine Irrtumsmöglichkeit zugibt (vgl. RGSt 63, 371 [373]). Nur wenn der Angeklagte eine Prüfung seines Erinnerungsbildes anhand der von den ihm gegenübergestellten Zeugen vorgebrachten Einzelheiten überhaupt nicht vornimmt, würde eine Fahrlässigkeit vorliegen können.
Die Strafkammer sagt nun allerdings ohne weitere Begründung, der Angeklagte habe es unterlassen, die sich ergebenden Bedenken abzuwägen, vielmehr die Darstellung des Zeugen ██████████████ kritiklos übernommen. Hierin aber kann eine ausreichende Feststellung nicht gesehen werden. Vielmehr ergibt sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe das Gegenteil. Denn wenn an anderer Stelle im Urteil festgestellt ist, daß sich die Abweichungen bei der Ortsbesichtigung „handgreiflich“ ergeben hätten, so scheint es nach der Lebenserfahrung ausgeschlossen, daß der Angeklagte sich nicht innerlich mit ihnen auseinandergesetzt hat.
Da die Strafkammer eine Reihe von Gründen anführt, die den Angeklagten dazu geführt haben können, bei der Ortsbesichtigung den Angaben des Zeugen ██████████████ in gutem Glauben beizupflichten, erscheint es im übrigen auch zweifelhaft, ob der Irrtum bei dem Angeklagten nicht so fest eingewurzelt war, daß die Ortsbesichtigung und die Aussagen der Zeugen ██, ████, █████████ überhaupt geeignet waren, sein Gedächtnis vor der Eidesleistung in die richtigen Bahnen zu lenken.
Da sich aus den im übrigen sehr sorgsamen und vollständigen Ausführungen der Strafkammer ergibt, daß weitere Feststellungen nicht getroffen werden können, beruht also die Verurteilung des Angeklagten nur auf der rechtsirrigen Bejahung des Begriffes der Fahrlässigkeit. Daher war gemäß § 554 StPO in der Sache selbst zu entscheiden und der Angeklagte mit der Kostenfolge aus § 467 StPO freizusprechen.
| Dr. Waschow | Dr. Koffka | Schmidt | |||
| Sarstedt | Siemer |