Revision: Freispruch wegen fehlender Fahrlässigkeit beim Falscheid
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 448/53
- Datum
- 24.11.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fahrlässiger Falscheid setzt voraus, dass der Eidende beim Ablegen des Eids zumindest fahrlässig an der Richtigkeit seiner Angaben zweifelt; bloß zuvor vorhandene, jedoch überwundene Zweifel genügen nicht.
Wenn ein Zeuge auf Vorhalte anderer Aussagen zunächst Bedenken hat, dann aber nach ernsthafter Auseinandersetzung zu seiner ursprünglichen Überzeugung zurückkehrt, liegt hierin keine Fahrlässigkeit.
Fahrlässigkeit bei der Zeugenaussage ist nur gegeben, wenn der Zeuge den abweichenden Vorhalten nicht oder nur ungenügend nachgegangen ist und dadurch seine eigene Überzeugung nicht überprüfte.
Eine Verfahrensrüge ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unbeachtlich, wenn sie nicht näher begründet wird.
Vorinstanzen
Landgericht Stade, 15. Mai 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Schriftsetzer Berthold ███ aus SC, geboren am ██ █████ in MK (Westpreußen), 2.) die Hausgehilfin Elfriede ███ aus RC, dort geboren am ████████████ 1906,
wegen fahrlässigen Falscheides
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. November 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten ███ und ███ wird das Urteil des Landgerichts in Stade vom 15. Mai 1953 aufgehoben.
Die Angeklagten werden freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Landeskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen fahrlässigen Falscheides zu je drei Monaten Gefängnis verurteilt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten. Die Revision des Angeklagten ███ rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts, die Revision der Angeklagten ███ nur Verletzung des sachlichen Strafrechts.
II. 1.) Die Verfahrensrüge ist nicht näher begründet und daher nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unbeachtlich.
2.) Die sachlichrechtliche Rüge beider Angeklagten dringt durch.
Die Angeklagten haben in dem Unterhaltsprozess eines unehelichen Kindes der Angeklagten █████ einmal uneidlich und zweimal eidlich als Zeugen ausgesagt, sie hätten miteinander nicht während der Empfängniszeit, sondern nur insgesamt zweimal vorher geschlechtlich verkehrt. Die Empfängniszeit lag in der Zeit vom 15.2. bis 16.6.1950. In Wahrheit hatten die Angeklagten am 26.2.1950 das zweite Mal miteinander verkehrt.
Die Angeklagten hatten erst durch den Beweisbeschluss vom 28.3.1951, also mehr als ein Jahr nach ihrem letzten Verkehr, erfahren, wie sich die gesetzliche Empfängniszeit verrechnete. Bei einer gemeinsamen Überlegung waren sie zu dem Ergebnis gekommen, dass ihr letzter Verkehr am 15.1.1950 stattgefunden habe. Sie wussten genau, dass sie erstmals in der Silvesternacht 1949/50 miteinander verkehrt hatten und das zweite Mal an einem Sonntag nicht lange darauf. Da der 8.1.1950 mit Rücksicht auf den Dienst des Angeklagten ███ ausschied, kamen sie zu dem Ergebnis, der Tag des zweiten Verkehrs sei der 15.1.1950, zumal der Angeklagte ███ nach seiner bestimmten Erinnerung Mitte Februar 1950 ein Verhältnis mit seiner jetzigen Ehefrau begonnen hatte.
Die Strafkammer sieht es nicht als widerlegt an, dass die Angeklagten bei ihren sämtlichen Vernehmungen an die Richtigkeit ihrer Angaben geglaubt haben; sie meint aber, dass ihnen eine Fahrlässigkeit zur Last falle, soweit sie bei der letzten Vernehmung die Unwahrheit beschworen hätten.
Diese Ansicht der Strafkammer wird durch die Feststellungen nicht getragen, und es erscheint auch nach dem Urteil ausgeschlossen, dass weitere Feststellungen nach dieser Richtung getroffen werden können. Nach der Annahme der Strafkammer konnten beide Angeklagten bei ihren Vernehmungen am 11.4. und 6.6.1951 ohne Fahrlässigkeit der Meinung sein, dass ihre Angaben stimmten. Anders sei hingegen, so führt die Strafkammer aus, ihr Verhalten im Termin am 12.3.1952 zu werten. Die Angeklagte ███ habe selbst zugegeben, dass ihr an diesem Tage auf Grund der eindringlichen Vorhalte des Richters, der sie auf abweichende Aussagen anderer Zeugen hingewiesen hatte, Bedenken gekommen seien, ob nicht möglicherweise der letzte Geschlechtsverkehr im Februar 1950 stattgefunden habe. Sie habe diese Zweifel dann aber wieder verworfen und gemeint, es könne doch wohl nur Mitte Januar 1950 gewesen sein, weil der Angeklagte ███ ihr dieses Datum mehrfach gesagt habe. Die Angeklagte hätte sich nicht bei diesen Gedanken beruhigen dürfen, da mit Rücksicht auf die Aussagen der anderen Zeugen erhebliche Bedenken an ihrer Richtigkeit bestanden hätten.
Der Auffassung der Strafkammer, dass hierin eine Fahrlässigkeit liege, vermag der Senat nicht zuzustimmen. Wenn die Angeklagte zwar am 12.3.1952 zunächst Zweifel bekam, auf Grund ihrer Überlegungen aber dann zu dem Ergebnis kam, diese Zweifel seien unberechtigt, so durfte sie den Eid so, wie geschehen, leisten. Denn im Augenblick der Eidesleistung hatte sie keine Zweifel mehr; sie war daher auch nicht verpflichtet, dem Richter mitzuteilen, dass ihr vorher Bedenken gekommen seien, die sie überwunden habe. Gerade die Tatsache, dass der Angeklagten auf Grund der Vorhalte zunächst Bedenken gekommen sind, beweist, dass sie diesen Vorhalten aufmerksam zugehört und die Aussagen der anderen Zeugen mit ihrem eigenen Erinnerungsbild und den daran geknüpften Überlegungen verglichen hat, dabei aber zur Erkenntnis von der Richtigkeit ihrer Angaben gekommen ist. Darin liegt keine Fahrlässigkeit (vgl. 5 StR 77/53 vom 3.6.1953 – Dallinger MDR 53, 597).
Bei dem Angeklagten ███ sieht die Strafkammer eine Fahrlässigkeit im Termin am 12.3.1952 darin, dass ihm trotz der entgegenstehenden Aussagen anderer Zeugen keine Zweifel an der Richtigkeit seiner bisherigen Angaben gekommen sind. Sie meint, solche Zweifel hätten ihm bei sorgfältiger Überlegung kommen müssen. Dass dies keine Überforderung sei, ergebe sich daraus, dass der Angeklagten ███ solche Zweifel gekommen seien.
Auch diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Wenn ein Zeuge eine feste Überzeugung von einem Geschehen hat, so braucht er sich nicht durch Vorhalt abweichender Aussagen anderer Zeugen hierin erschüttern zu lassen. Eine Fahrlässigkeit könnte nur darin gesehen werden, wenn der Angeklagte sich mit den Vorhalten nicht oder nur ungenügend beschäftigt und sie nicht zum Anlass genommen hätte, seine eigene Überzeugung nachzuprüfen. Dass dies bei dem Angeklagten der Fall war, hat die Strafkammer nicht festgestellt und kann sie, wie der Sachverhalt ergibt, auch nicht feststellen.
Beide Angeklagten waren daher freizusprechen.
| Schmidt | Dr. Geier | Siemer | |||
| Dr. Koffka | Dr. Borker |