Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Meineids: Strafausspruch aufgehoben, Zurückverweisung wegen unzureichender Prüfung von §157 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 655/52
Datum
11.08.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte reichte Revision gegen seine Verurteilung wegen Meineids ein und rügte Verfahrens- und Sachrechtsfehler. Der BGH verwirft die Verfahrensrüge als unzulässig, bestätigt den Schuldspruch jedoch in den Feststellungen. Im Strafausspruch hob der Senat das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil die Kammer die Einlassung zur Anwendung des §157 StGB nicht hinreichend geprüft hatte. Die übrigen Rügen bleiben erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Schuldspruch wegen Meineids setzt tragfähige tatrichterliche Feststellungen voraus, aus denen Vorsatz und Unwahrheit der Aussage hervorgehen.

2

Die Versagung einer Strafermäßigung nach §157 StGB erfordert eine umfassende Würdigung der Einlassung des Beschuldigten unter Berücksichtigung aller vorliegenden Umstände.

3

Der Tatrichter hat zu prüfen, ob die Vorstellung von der Unmöglichkeit einer Strafverfolgung allein oder in Verbindung mit anderen Beweggründen den Angeklagten zur vorsätzlichen Falschaussage veranlasst hat.

4

Eine Verfahrensrüge ist unbeachtlich, wenn sie nicht den Anforderungen der ordnungsmäßigen Begründung gemäß §344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 11. August 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ aus ███, den Bergmann Walter █, geboren am █████ in ████, wegen Meineids hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Mai 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groh als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 11. August 1952 im Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist von seiner Ehefrau durch Urteil des Oberlandesgerichts in Hamm vom 25. September 1951 wegen Ehebruchs mit der geschiedenen Frau ██ ██████████████ geschieden, die seit Mitte März 1951 mit ihm in seiner früheren Ehewohnung zusammenlebt und ihm ██████████ 1951 ein Kind geboren hat. Er ist wegen Meineids unter Versagung von Strafermäßigung nach § 157 StGB zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden, weil er am 17. Juli 1951 in dem Personensorgerechtsregelungsverfahren ███ vor dem Landgericht in Dortmund als Zeuge bewusst wahrheitswidrig bekundet hat, er habe bisher in seinem Gärtenhäuschen geschlafen, habe keine Liebesbeziehungen zu Frau ████ und noch niemals Geschlechtsverkehr mit ihr unterhalten. Seine Revision, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, hat nur zum Strafausspruch Erfolg.

Die Verfahrensrüge ist nicht gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ordnungsmäßig begründet und deshalb unbeachtlich.

Der Schuldspruch wird von den Urteilsfeststellungen getragen.

Die Strafkammer hat die Einlassung des Angeklagten, er habe geglaubt, über seine Beziehungen zu Frau ███ nur bis zum Erlass des ersten Scheidungsurteils vom 14. März 1951 Auskunft geben zu müssen, auf Grund des eindeutigen Wortlauts seiner Aussage und der gesamten Umstände vor und bei seiner Vernehmung in rechtlich unangreifbarer Würdigung für widerlegt erachtet.

Dagegen gibt die Begründung, mit der das Landgericht die Anwendung des § 157 StGB abgelehnt hat, wie die Revision mit Recht rügt, zu rechtlichen Bedenken Anlass. Das Urteil wird insoweit nur darauf gestützt, dass der Angeklagte erklärt habe, nicht an die Möglichkeit einer Bestrafung wegen Ehebruchs gedacht zu haben.

Dabei hat der Tatrichter offensichtlich nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer sich nicht selbst auf den „Notstand“ berufen konnte, ohne sich mit seiner Vertheidigung, seine Aussage habe sich nur auf die Zeit bis zum [REDACTED] März 1951 bezogen, für die ihm noch keine geschlechtlichen Beziehungen zu Frau ███ ██████████ bekannt geworden seien, in Widerspruch zu setzen. Die nach Lage der Sache gebotene Würdigung der Einlassung des Beschwerdeführers in ihrer Gesamtheit nötigte dazu, unabhängig von seinem Vorbringen auf Grund aller dafür in Betracht kommenden Umstände zu prüfen, ob der Angeklagte durch die Vorstellung von der Unmöglichkeit einer gerichtlichen Strafverfolgung wegen Ehebruchs mit Frau ███ allein oder zusammen mit anderen Beweggründen dazu bestimmt worden ist, seine unwahren Angaben zu beschwören.

Dieses Unterlassen führt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht in diesem Umfang.

GrohEngelsDr. Augustin
KrummeHille

Zitiert von (2)