Treffer
BGH Urteil

BGH: § 157 StGB bei Meineid und Irrtum über eigene Strafbarkeit; Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 900/53
Datum
16.06.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Meineids verurteilt; seine Revision richtete sich gegen Schuldspruch und Strafausspruch. Der BGH bestätigte die tatrichterliche Beweiswürdigung und hielt den Schuldspruch für rechtsfehlerfrei, auch unter Einbeziehung nicht protokollierter, aber zur eidlichen Aussage gehörender Angaben. Rechtsfehlerhaft sei jedoch die Versagung der Strafmilderung nach § 157 StGB, weil das Landgericht die mögliche eigene Strafbarkeit des Angeklagten als „Lockspitzel“ verkannt und nicht auf dessen Vorstellungen hiervon abgestellt habe. Zudem beanstandete der BGH die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung, soweit sie allein mit generalpräventiven Erwägungen begründet wurde; der Strafausspruch wurde aufgehoben und zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht prüft nicht die Richtigkeit der tatrichterlichen Tatsachenfeststellungen, sondern nur Rechtsfehler; Angriffe gegen die Beweiswürdigung sind nur bei Denkfehlern oder Verstößen gegen Erfahrungssätze beachtlich.

2

Bei Meineid umfasst die Eidesleistung alle Angaben, die nach dem erkennbaren Willen von Verhörsperson und Schwörendem Gegenstand der eidlichen Vernehmung sein sollen; eine fehlende Protokollierung in der Sitzungsniederschrift schließt die Zugehörigkeit zur beschworenen Aussage nicht aus.

3

Für die Anwendung der Strafmilderung nach § 157 StGB ist maßgeblich, ob der Täter nach seinen Vorstellungen durch die falsche Aussage eine Gefahr eigener Bestrafung abwenden wollte; eine Verkennung der möglichen Strafbarkeit des Vorverhaltens kann die Beurteilung der Beweggründe rechtsfehlerhaft beeinflussen.

4

Die Tätigkeit als Lockspitzel ist nicht schon wegen der Überführungsabsicht straflos; Straflosigkeit kommt nur in Betracht, wenn der Täter die angeregte Tat nach seinem Willen nicht über das Versuchsstadium hinaus gelangen lassen will.

5

Die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung darf nicht allein auf den allgemeinen Abschreckungszweck gestützt werden; § 23 StGB verlangt eine einzelfallbezogene Abwägung, ob die Vollstreckung im öffentlichen Interesse geboten ist.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 9. Oktober 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Werkschutzmeister Karl-Heinz T. aus ██ ███████, ███, geboren am ██ ██ in ███, wegen Meineids,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juni 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Lr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,

Staatsanwalt C__ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

██████████████████ ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 9. Oktober 1953 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Meineids unter Versagung von Strafermäßigung gemäß § 157 StGB zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Auch hat ihm das Landgericht die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren und die Eidesfähigkeit aberkannt. Er hat in einem Strafverfahren gegen den Trinkhallenbesitzer de K. wegen verbotenen Ausschanks alkoholischer Getränke bewusst wahrheitswidrig ausgesagt, er wisse nicht, dass der Justizsekretär i. R. Er., der ihn wiederholt zu Besuchen von Trinkhallen mitgenommen hatte, ein Spitzel sei, der im Auftrage des Gaststättenverbandes arbeite; am 18. Mai 1952 seien er und Ernst erst um 18 Uhr mit der Straßenbahn von Horst nach Gladbeck gefahren, vor dem Besuch der Trinkhalle de Vries sei er in keiner anderen Trinkhalle gewesen, er habe auch nicht gewusst, dass de ████ kein Bier zum sofortigen Verzehr ausschenken durfte. Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie kann nur zum Strafausspruch Erfolg haben.

Soweit die Verteidigung die Unrichtigkeit von Urteilsfeststellungen rügt oder neue Tatsachen vorträgt, wie namentlich im Schriftsatz vom 8. Dezember 1953, ist ihr Vorbringen unbeachtlich. Das Revisionsgericht darf nicht nachprüfen, ob das Ergebnis der Hauptverhandlung mit dem festgestellten Sachverhalt übereinstimmt. Es ist auch zu eigener Beweiswürdigung nicht berufen.

Im Übrigen richten sich die Angriffe der Revision nur in unzulässiger Weise gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung, die weder Denkfehler noch Verstöße gegen die Lebenserfahrung erkennen lässt. Sie verkennt, dass die richterliche Überzeugung von der Schuld des Angeklagten nicht das Ergebnis zwingender Schlüsse aus den für erwiesen erachteten Tatsachen zu sein braucht. Auch solche Folgerungen, die denkgesetzlich oder nach der Lebenserfahrung nur möglich sind, tragen die Schuldfeststellung. Die Revision kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die zum Nachteil des Beschwerdeführers verwerteten Umstände „mit gleicher Wahrscheinlichkeit“ zu seinen Gunsten sprechen. Das wäre nur dann erheblich, wenn das Urteil erkennen ließe, dass sich der Tatrichter einer anderen Auslegungsmöglichkeit nicht bewusst war. Zu einer solchen Annahme bieten aber die ausführlichen Urteilsdarlegungen nicht den geringsten Anlass. Auch der Grundsatz: „Im Zweifel zugunsten des Angeklagten“ ist nicht verletzt, weil sich die feste Überzeugung der Strafkammer von der Schuld des Angeklagten aus den Urteilsgründen eindeutig ergibt.

Mit Recht hat das Landgericht dem Schuldspruch wegen Meineids nicht nur die protokollierte Aussage des Beschwerdeführers zugrunde gelegt, sondern auch diejenigen Angaben, die es auf Grund der eidlichen Bekundung des bei der Vernehmung zugegen gewesenen Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalts ██████, als Teil der beschworenen Aussage des Angeklagten festgestellt hat. Der Tatrichter ist beim Meineid ebenso wie bei den übrigen Straftaten verpflichtet, den Umfang der Schuld des Angeklagten unter Benutzung aller ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel zu erforschen. Die Eidesleistung umfasst alle Angaben, die nach dem erkennbaren Willen des Schwörenden und der Verhörsperson zum Gegenstand der eidlichen Vernehmung gemacht werden. Ob sie in der Sitzungsniederschrift festgestellt werden, ist unerheblich. Im Strafverfahren besteht zudem eine Verpflichtung hierzu nur soweit, als es im Einzelfall auf ihren genauen Wortlaut ankommt (§ 273 Abs. 3 StPO). Das teilweise Unterbleiben der Niederschrift beweist daher entgegen der Ansicht der Revision nicht, dass der Richter des früheren Strafverfahrens den nicht protokollierten Teil der Aussage des Beschwerdeführers für unwesentlich erachtet hat. Mit Annahme stande auch der uneingeschränkte Hinweis in dem Gerichtsbeschluss über die Vereidigung des Beschwerdeführers in Widerspruch, dass seine Aussage von ausschlaggebender Bedeutung sei. Das Bewusstsein von der Bedeutung seiner Bekundungen ergibt sich sodann aus der Feststellung, dass es dem Angeklagten gerade darauf ankam, nicht als „Spitzel“ in Erscheinung zu treten.

Unerheblich ist das Vorbringen der Revision, das Landgericht habe sich mit der eidlichen Aussage des pensionierten Justizsekretärs Ernst nicht auseinandergesetzt. Der Tatrichter ist verfahrensrechtlich nicht verpflichtet, den Inhalt der Zeugenaussagen im Urteil mitzuteilen und ihre Glaubwürdigkeit im Einzelnen zu erörtern. Im § 267 Abs. 1 StPO ist nur die Angabe der für erwiesen erachteten Tatsachen — ohne Bezeichnung der Beweismittel — vorgeschrieben. Übrigens hat die Strafkammer gerade die Aussage des hauptentlastungszeugen Ernst in den Urteilsgründen eingehend gewürdigt. Mit rechtlich unangreifbarer Begründung ist sie zu dem Ergebnis gelangt, dass dieser Zeuge aus Schuldgefühl bemüht war, den Angeklagten „unter allen Umständen zu entlasten, weil er ihn letztlich selbst in die Lage eines wegen Meineids Verfolgten versetzt habe.“

Zu Unrecht verweist die Revision ferner darauf, dass im Jahre 1951 auch der Zeuge ███ zusammen mit dem Justizsekretär Er. und dem Angeklagten Trinkhallen besucht habe, ohne hinsichtlich des wahren Zwecks dieser Bierfahrten Verdacht zu schöpfen. Sie übersieht, dass ███ nach dem festgestellten Sachverhalt nur zweimal, am 13. und 14. September 1951, dabei war, während der Angeklagte die Trinkhallenbesuche noch bis zum 21. Mai 1952 fortgesetzt hat. Auch hat das Landgericht für die Zeit vor dem 19. September 1951 noch keine Kenntnis des Beschwerdeführers von dem Zweck dieser Besuche für erwiesen angesehen. Unzutreffend ist sodann die Annahme der Verteidigung, das Landgericht habe die Kenntnis des Angeklagten in denkfehlerhafter Weise aus der Tatsache gefolgert, dass Er. ihn in seinem Bericht an den Gaststättenverband als seinen Mitarbeiter bezeichnet hat. Das Urteil würdigt hier vielmehr nur in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die gesamte Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, der auf die Vorhaltungen des Gerichts zu der von ihm behaupteten Gutgläubigkeit keine Antwort zu geben vermochte.

Ebenso unrichtig ist das Vorbringen der Revision, es sei „unstreitig festgestellt“, dass der häufige Trinkhallenbesuch sich durch Besuche bei Briefmarkenkäufern erkläre. Dieser Bekundung des Zeugen Er. hat die Strafkammer nicht geglaubt und demgegenüber auf die Vielzahl der „aufeinanderfolgenden“ Trinkhallenbesuche sowie die Geringfügigkeit des Briefmarkenhandels und die Unmöglichkeit hingewiesen, die umfangreichen Zechen aus dem Erlös von Briefmarkenverkäufen an den Arbeitervororten von Bottrop und Gladbeck zu bezahlen. Der gemeinsame Besuch sonstiger Gastwirtschaften ist im Urteil nicht festgestellt. Die Persönlichkeit des Beschwerdeführers hat das Landgericht auf Grund der Beweisaufnahme und des persönlichen Eindrucks in der Hauptverhandlung einwandfrei gewürdigt.

Die Revisionsausführungen über den Besuch der Trinkhalle de V. am 8. Mai 1952 stehen in Widerspruch zu dem bindend festgestellten Sachverhalt und sind daher unbeachtlich. Der Besuch fand um 19 Uhr nach Einkehr in der Trinkhalle ███████ statt. Diese Feststellung beruht nicht nur auf der Bekundung des Trinkhallenbesitzers de █████, dessen Glaubwürdigkeit der Tatrichter allein zu beurteilen hat, sondern vor allem auf der eigenen Einlassung des Angeklagten bei seiner polizeilichen Vernehmung. Die als Zeugen vernommenen Eheleute █████ haben die Zeit der Einkehr in ihrer Trinkhalle zwar verschieden geschätzt, waren aber darin einig, dass es schon vor 19 Uhr gewesen ist. Der Bescheinigung des Werkschutzes der Firma ██ über die Arbeitszeit des Angeklagten am 8. Mai 1952 hat das Landgericht gegenüber dem Geständnis des Beschwerdeführers vor der Kriminalpolizei „keinen Beweiswert“ beigemessen, weil bei dem Werkschutz keine Unterlagen über die Beendigung des Dienstes vorliegen und eine kurzfristige Beurlaubung dort auch im allgemeinen nicht vermerkt wird. Da der Angeklagte dies wusste, aber die Urkunde gleichwohl zum Nachweis seiner Anwesenheit auf der Arbeitsstelle vorlegte, hat das Landgericht ihm mit Recht vorgeworfen, er habe sich in der Hauptverhandlung bemüht, dem Gericht die Bedeutung der Urkunde als eines Beweismittels vorzutäuschen.

Der Hinweis der Revision, Arbeiter stellten ihre Bierflaschen erfahrungsgemäß aus Bequemlichkeit immer neben ihren Stuhl auf den Fußboden, greift gegenüber der Feststellung nicht durch, dass der Angeklagte und sein Begleiter Er. die Bierflaschen auf ausdrückliches Geheiß des Trinkhallenbesitzers de V., der dabei zugleich auf das Ausschankverbot hinwies, auf den Fußboden gestellt haben. Diese Tatsachen hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum zur Widerlegung der Behauptung des Beschwerdeführers verwertet, er habe nicht gewusst, dass ████ kein Bier ausschenken durfte. Die wiederholten Angriffe gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen de ███ können von dem nur zur Nachprüfung der Gesetzesanwendung berufenen Revisionsgericht nicht beachtet werden. Die Kenntnis des Beschwerdeführers von der mangelnden Befugnis der Trinkhallenbesitzer hat die Strafkammer überdies aus der bei seinen zahlreichen Trinkhallenbesuchen oftmals bemerkten und mit dem Ausschankverbot begründeten Weigerung der Inhaber entnommen, Bier zum sofortigen Verzehr auszuschenken. Die Revision verwahrt sich auch zu Unrecht gegen die Hervorhebung der Vielzahl vorheriger „Kontrollen“ von Trinkhallen; denn die Kenntnis des Angeklagten von dem Zweck dieser Besuche ist, entgegen dem Revisionsvorbringen, im Urteil mit rechtlich unangreifbarer Begründung ausdrücklich festgestellt.

Der Tatrichter hat aus dem Inbegriff der Verhandlung die Überzeugung geschöpft, der Beschwerdeführer habe den Meineid aus Ehrgefühl geleistet, um nicht als „Spitzel“ dazustehen. Im Übrigen bedurfte es zur Schuldfrage keiner weiteren Beweggrunde. Die Angriffe der Revision setzen sich in Widerspruch zur allgemeinen Lebenserfahrung.

Das Landgericht ist bei der rechtlichen Würdigung nur insoweit ein Irrtum unterlaufen, als es hervorgehoben hat, der Angeklagte habe sich mit Er. in der „Trinkhalle de ████ als Vertreter der Westfälischen Rundschau ausgegeben“, während dies nach der Sachverhaltsschilderung Er. allein getan hatte. Dieses Versehen ist aber unschädlich, weil der damit begründete Vorwurf der Planmäßigkeit des gemeinsamen Vorgehens schon dadurch gerechtfertigt wird, dass der Angeklagte bei dieser Vorstellung des Er. zugegen war, ohne die falsche Angabe zu berichtigen. Sodann machte er sich in der Trinkhalle bei Frau Ge. selbst, ebenso wie Er., fälschlich als Seifenvertreter bekannt, um deren Vertrauen zu gewinnen. Er hörte auch die Einladung seines Begleiters an ██ und █████ zu einem Besuch in der Gruga mit an, den Er. bezahlen wollte.

Nach alledem wird der Schuldspruch von den verfahrensrechtlich einwandfrei getroffenen Feststellungen der Strafkammer getragen.

Die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Anwendung des § 157 StGB abgelehnt hat, begegnen jedoch durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Urteil führt aus, der Angeklagte habe nicht deshalb die Unwahrheit gesagt, um von sich selbst die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung abzuwenden, sondern um die seinem Ehrgefühl widerstreitende Bezeichnung als Spitzel zu verhindern. Die Gefahr einer Strafverfolgung wäre gerade dann ausgeschlossen worden, wenn er die Bedeutung seiner Tätigkeit als „agent provocateur“ bekanntgegeben hätte. Dabei wird verkannt, dass die Betätigung als Lockspitzel nur dann straflos ist, wenn der Täter den Willen hat, die von ihm angeregte Tat nur bis zum Versuch gedeihen zu lassen (vgl. RGSt 15, 315; Schönke, 6. Aufl. § 43 Anm. I 1). Hier hat der Beschwerdeführer die Zuwiderhandlungen gegen das Gaststättengesetz in allen Fällen zur Vollendung gelangen lassen und selbst an dem Genuss des verbotswidrig ausgeschenkten Bieres teilgenommen. Die Absicht der Überführung der Trinkhallenbesitzer begründet daher allein noch keine Straflosigkeit. Nach der Urteilsfassung ist es nicht ausgeschlossen, dass die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe ausschließlich aus falschem Ehrgefühl gehandelt, auf der rechtsirrigen strafrechtlichen Bewertung seiner der Eidesleistung vorangegangenen Handlungen beruht. Schließlich kommt es für die Prüfung auf Grund des § 157 StGB nur auf die Vorstellungen an, die sich der Angeklagte von der Strafbarkeit seines früheren Verhaltens machte.

Die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB ist insofern bedenklich, als der allgemeine Abschreckungszweck der Strafdrohung in den Vordergrund gestellt worden ist. Diese Erwägung vermag nach der aus dem Zusammenhang der Bestimmungen des § 23 StGB erkennbaren Bedeutung dieser Vorschrift die Ablehnung der Strafaussetzung nicht zu rechtfertigen. Sie würde dazu führen, die Gewährung von Strafaussetzung für bestimmte Deliktsarten, nach der Auffassung des Landgerichts also z. B. für vorsätzliche Eidesdelikte, schlechthin auszuschließen. Des entspricht nicht der Absicht des Gesetzgebers, der grundsätzlich für alle Freiheitsstrafen bis zu neun Monaten dem Täter unter den Voraussetzungen des Abs. 2 die Möglichkeit verschaffen wollte, sich Straferlass durch Bewährung zu verdienen. Das Verbot des Abs. 3 Nr. 1 sollte ersichtlich nur dann gelten, wenn die Vollstreckung der Strafe im Einzelfall unter Berücksichtigung aller dafür maßgebenden Umstände durch das öffentliche Interesse gefordert wird (vgl. BGH 3 StR 79/54 vom 23. April 1954).

Im Strafausspruch ist das Urteil mithin aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

HilleKrummeDr. Augustin
EngelsSeibert

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