Treffer
BGH Beschluss

Revision: Rückwirkung milderer § 250 StGB bei Verabredung zur schweren räuberischen Erpressung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 204/98
Datum
19.05.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten rügten Verurteilungen wegen Verabredung zur schweren räuberischen Erpressung und Diebstahls. Der BGH hebt die wegen Verabredung verhängten Einzel- und Gesamtstrafen auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück, weil die zum 1.4.1998 geänderte Fassung des § 250 StGB milder ist und Rückwirkung zu berücksichtigen ist. Die Verwendung von Schreckschusspistolen erfüllt nicht ohne objektive Gefährlichkeit den Tatbestand der „Waffe/gefährliches Werkzeug“.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist nach einer Gesetzesänderung die neue Vorschrift milder, hat das Revisionsgericht diese Rückwirkung bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.

2

Eine Schreckschusspistole ist nicht als „Waffe“ oder „anderes gefährliches Werkzeug" im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu qualifizieren, wenn ihre objektive Beschaffenheit und Art der Benutzung nicht geeignet sind, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen; in diesem Fall greift der Auffangtatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB n.F.

3

Die Annahme von Tatmehrheit zwischen der Verabredung zur schweren räuberischen Erpressung und einem Diebstahl ist nur zu beanstanden, wenn die tatrichterlichen Feststellungen hierfür keine tragfähige Grundlage bieten.

4

Die vom Revisionsgericht zu beachtende Milderung durch neue Strafrechtsbestimmungen ist nicht auf Mitangeklagte zu erstrecken, soweit für deren konkret festgestellte Tatkonstellation das neue Recht nicht milder ist.

Vorinstanzen

Landgericht Magdeburg, 15. Januar 1998

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 204/98 vom 19. Mai 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Verabredung zur schweren räuberischen Erpressung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 19. Mai 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 15. Januar 1998, soweit es sie betrifft, jeweils in den Aussprüchen über die wegen Verabredung zur schweren räuberischen Erpressung verhängten Einzelstrafen und in den Gesamtstrafenaussprüchen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Verabredung eines Verbrechens der schweren räuberischen Erpressung und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit ihren hiergegen gerichteten Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung materiellen Rechts; der Angeklagte B. beanstandet darüber hinaus das Verfahren.

Die Rechtsmittel haben mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Nach den Feststellungen planten die Angeklagten einen Banküberfall, bei dem zwei Schreckschusspistolen mitgeführt werden sollten, „um Bankangestellte und eventuelle Kunden abzuschrecken“. Zur Ausführung der Tat kam es nicht mehr, da die Angeklagten – nachdem sie bereits ein geeignetes Fluchtfahrzeug entwendet hatten – vorher festgenommen wurden.

Der Schuldspruch lässt Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht erkennen. Die Tat, deren Begehung die Angeklagten verabredet hatten, erfüllt auch nach der durch das am 1. April 1998 in Kraft getretene Sechste Gesetz zur Reform des Strafrechts (BGBl. I S. 164) erfolgten Änderung des § 250 StGB den Verbrechenstatbestand der schweren räuberischen Erpressung, da nach dem gemeinsamen Tatplan bei der Ausführung Schreckschusspistolen mitgeführt werden sollten, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB n.F.).

Die Annahme des Tatrichters, zwischen den verwirklichten Straftatbeständen der Verabredung zur schweren räuberischen Erpressung und des Diebstahls bestehe Tatmehrheit, ist in Anbetracht der Umstände hier ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.

Die wegen Verabredung zur schweren räuberischen Erpressung verhängten Freiheitsstrafen von je drei Jahren und drei Monaten und die Gesamtstrafen können hingegen wegen der inzwischen erfolgten Änderung des § 250 StGB nicht bestehen bleiben.

Das Landgericht hat für beide Angeklagten das Vorliegen eines minder schweren Falles verneint und die Strafen dem nach §§ 30 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten – Strafrahmen des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. entnommen, der eine Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe vorsah. Nach § 250 StGB n.F. beträgt jedoch für die hier einschlägige Tatbestandsalternative des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB n.F. die Mindeststrafe nur noch drei Jahre Freiheitsstrafe. Diese Bestimmung ist gegenüber § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. das mildere Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB, dessen Rückwirkung nach § 354a StPO auch vom Revisionsgericht zu berücksichtigen ist.

Zwar sieht § 250 Abs. 1 StGB n.F. ebenfalls in Nr. 1 eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren vor, wenn der Täter bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet. Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht gegeben. Aus dem klaren Wortlaut der Vorschrift („oder ein anderes gefährliches Werkzeug“) ergibt sich, dass es sich bei der „Waffe“ und bei dem „gefährlichen Werkzeug“ um objektiv gefährliche Gegenstände handeln muss. Der Gesetzgeber hat – wie die Gesetzesmaterialien zeigen – den in § 250 Abs. 1 StGB Nr. 1 n.F. verwendeten Begriff des „gefährlichen Werkzeugs“ bewusst dem § 223a StGB a.F. (nunmehr: § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB n.F.) entnommen, so dass zu seiner Auslegung auf die hierzu entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden kann (Deutscher Bundestag, Drs. 13/9064, Bericht des Rechtsausschusses zu dem Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Reform des Strafrechts [6. StrRG], S. 18).

Hieraus folgt, dass es sich bei der „Waffe“ wie auch bei dem „anderen gefährlichen Werkzeug“ im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F. jeweils um Gegenstände handeln muss, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit und nach der Art ihrer Benutzung im Einzelfall geeignet sind, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen (vgl. Tröndle, StGB 48. Aufl., § 223a Rdn. 2 m.w.N.). Dies ist indessen bei einer Schreckschusspistole nicht der Fall, soweit deren Benutzung im Einzelfall sich darin erschöpft, die Existenz einer scharfen Schusswaffe vorzutäuschen. Wird eine sogenannte Scheinwaffe oder ein sonstiges Werkzeug oder Mittel ohne dass hierbei objektiv wenigstens Leichtverletzungsgefahr begründet wird, verwendet, so richtet sich die Strafbarkeit nach dem „Auffangtatbestand“ des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB n.F. (vgl. Deutscher Bundestag, Drs. 13/9064, a.a.O.; hierzu auch Krehl, NStZ 1998, 633, 643).

Der Senat kann nicht ausschließen, dass bei Zugrundelegung des Strafrahmens des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB n.F. die für die Verabredung zur schweren räuberischen Erpressung verhängten Einzelstrafen und die gebildeten Gesamtstrafen milder ausgefallen wären. Die der Strafzumessung zugrundeliegenden Feststellungen sind von der Gesetzesänderung nicht berührt und können daher bestehen bleiben (vgl. BGHR StGB § 2 Abs. 3 Gesetzesänderung 3). Das gilt auch für die wegen Diebstahls verhängten Einzelstrafen.

Die Aufhebung ist nicht gemäß § 357 StPO auf den früheren Mitangeklagten Mirko H. zu erstrecken, da das Landgericht bei diesem einen minder schweren Fall nach § 250 Abs. 2 StGB a.F. bejaht hat; insoweit ist das neue Recht nicht milder (§ 250 Abs. 3 StGB n.F.).

Richter am BGH Maatz Kuckein Meyer-Goßner ist wegen Urlaubs an der Unterzeichnung verhindert.

Athing
Ernemann

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