Revision: Aufhebung der Gesamtstrafe wegen Neuregelung des § 250 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 245/98
- Datum
- 23.06.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist nach einer Gesetzesänderung die neue Norm für den Täter milder, ist nach § 2 Abs. 3 StGB die neue Strafrahmenbestimmung zugrunde zu legen, wobei das Revisionsgericht dies gemäß § 354a StPO zu berücksichtigen hat.
Der Begriff der ‚Waffe‘ bzw. des ‚gefährlichen Werkzeugs‘ verlangt objektive Gefährlichkeit; Gegenstände sind nur dann erfasst, wenn sie nach ihrer Beschaffenheit und Art der Benutzung im Einzelfall geeignet sind, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen.
Die Aufhebung einer Einzelstrafe infolge geänderter Rechtslage kann die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe und die Zurückverweisung zur neuerlichen Strafzumessung rechtfertigen.
Bei der Strafzumessung darf eine erhebliche kriminelle Energie nicht uneingeschränkt strafschärfend gewertet werden, wenn diese durch eine beim Täter bestehende Persönlichkeitsstörung beeinflusst sein kann.
Die Strafzumessung hat eine Gesamtwürdigung der für und gegen den Beschuldigten sprechenden Umstände zu sein; eine rein „mathematische“ Mittelbildung aus Einzelstrafen ist unzulässig.
Vorinstanzen
Landgericht Neubrandenburg, 6. November 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 245/98 vom 23. Juni 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen schweren Raubes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. Juni 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 6. November 1997 in den Aussprachen über die Einzelstrafe im Fall II 1c der Urteilsgründe und die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten „des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, des besonders schweren Diebstahls in zwei Fällen, des unerlaubten Entfernens vom Unfallort und des versuchten besonders schweren Diebstahls“ für schuldig befunden und ihn unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 9. April 1997 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt; im Übrigen hat es ihn freigesprochen.
Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die für den schweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall II der Urteilsgründe) festgesetzte Einzelstrafe von sieben Jahren hat wegen der Neugestaltung des § 250 StGB durch das 6. Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998 (in Kraft getreten am 1. April 1998) keinen Bestand.
Nach den Urteilsfeststellungen führte der Angeklagte bei dem Raubüberfall eine geladene Schreckschusspistole mit sich, mit welcher einer seiner Mittäter das Tatopfer bedrohte.
Das Landgericht hat ihn deswegen nach dem zur Tatzeit geltenden Recht zutreffend aus § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F., der Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren vorsah, verurteilt und die Annahme eines minder schweren Falles abgelehnt.
Nach neuem Recht erfüllt das Verhalten des Angeklagten – was gemäß § 354a StPO auch vom Revisionsgericht zu berücksichtigen ist – den Tatbestand des § 250 Abs. 1 StGB n.F. (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. April 1998 – 1 StR 180/98 und vom 19. Mai 1998 – 4 StR 204/98).
Diese Bestimmung stellt mit einer Mindeststrafandrohung von nur noch drei Jahren im Verhältnis zum alten Recht das mildere Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB dar; dieser Strafrahmen ist deshalb der Strafzumessung zugrunde zu legen.
Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts kommt eine Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB n.F., der denselben Strafrahmen eröffnet wie § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F., wenn der Täter bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet, nicht in Betracht.
Aus dem klaren Wortlaut der Vorschrift („oder ein anderes gefährliches Werkzeug“) ergibt sich, dass es sich – wie bei § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB n.F. (früher: § 223a StGB a.F.) – bei der „Waffe“ und dem „gefährlichen Werkzeug“ um objektiv gefährliche Gegenstände handeln muss. Es müssen mithin Gegenstände sein, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit und nach der Art ihrer Benutzung im Einzelfall geeignet sind, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen (vgl. Sch/Schröder/Stree, StGB, 25. Aufl., § 223a Rdn. 4 m.w.N.).
Dies ist bei einer mit Platzpatronen geladenen Schreckschusspistole nicht der Fall, wenn sie – wie hier – lediglich zur Bedrohung des Opfers eingesetzt wird; dass der Angeklagte und seine Mittäter darüber hinaus vorhatten, das Opfer mit der Schreckschusspistole – etwa durch einen aufgesetzten Schuss – zu verletzen, ergeben die Urteilsfeststellungen nicht.
Die Aufhebung dieser Einzelstrafe, die zugleich die Einzelstrafe ist, führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe.
Die übrigen Einzelstrafen können bestehen bleiben.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
a) Die bei der Tatausführung aufgewendete „erhebliche kriminelle Energie“ (UA 15) darf dann nicht uneingeschränkt strafschärfend gewertet werden, wenn sie durch eine beim Täter bestehende Persönlichkeitsstörung beeinflusst sein kann (vgl. Tröndle, StGB, 48. Aufl., § 46 Rdn. 22 m.w.N.).
b) Es ist verfehlt, bei der Strafzumessung jeweils – wie es das Landgericht getan hat – vom „rechnerischen Mittel“ auszugehen. Eine solche „mathematische“ Berechnungsweise wird dem Vorgang der Strafzumessung, der auf einer Gesamtbetrachtung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte beruht, nicht gerecht (vgl. Tröndle aaO Rdn. 14).
| Kuckein | Maatz | Ernemann | |||
| Meyer-Goßner | Solin-Stojanovic |
Zitiert (2)
Zitiert von (5)
- BGH · 1 StR 529/98 · 03.11.1998Revision: Strafausspruch aufgehoben – Beihilfe zum schweren Raub und Anwendung milderen § 250 StGB
- BGH · 3 StR 467/98 · 23.12.1998Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen
- BGH · 3 StR 517/98 · 04.01.1999Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Feststellungen zu Schusswaffen
- BGH · 4 StR 668/98 · 19.01.1999Revision verworfen; Ergänzung einer Einzelfreiheitsstrafe bei Tatmehrheit
- BGH · 4 StR 688/98 · 12.01.1999Revision: Aufhebung des Strafausspruchs bei Fehleinschätzung von Gaspistolen als Tatmittel