Revision verworfen; Ergänzung einer Einzelfreiheitsstrafe bei Tatmehrheit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 668/98
- Datum
- 19.01.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Nachprüfung im Revisionsverfahren nach § 349 Abs. 2 StPO führt nur bei Feststellung eines Rechtsfehlers zugunsten des Angeklagten zu einer Abänderung von Schuldspruch oder Strafausspruch.
Bei Tatmehrheit sind für die einzelnen Taten Einzelfreiheitsstrafen zu verhängen; unterbleibt die Festsetzung einer vorzusehenden weiteren Einzelfreiheitsstrafe, kann das Revisionsgericht diese ergänzend in der gesetzlichen Mindesthöhe aussprechen.
Bei der Strafzumessung ist § 47 Abs. 1 StGB zu beachten; dies schließt nicht aus, dass das Revisionsgericht zur Vervollständigung des Strafausspruchs fehlende Mindeststrafen ergänzt.
Ob ein Gegenstand als 'Waffe' i.S.v. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. zu qualifizieren ist, richtet sich nach seiner konkreten Beschaffenheit und Gefährlichkeit; eine mit Gaspatronen geladene Gaspistole kann als Waffe anzusehen sein, eine nur mit Platzpatronen geladene Schreckschusspistole dagegen nicht zwingend.
Vorinstanzen
Jugendkammer des Landgericht Münster bei dem Amtsgericht Bocholt, 13. August 1998
Rubrum
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Januar 1999
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 13. August 1998 wird als unbegründet verworfen.
Jedoch wird das Urteil, soweit es ihn betrifft, dahin ergänzt, dass für den Fall II 2 b der Urteilsgründe eine weitere Einzelfreiheitsstrafe von einem Monat festgesetzt wird.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch sowie zum Ausspruch über die verhängten Einzelfreiheitsstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Allerdings ist der Strafausspruch insoweit ergänzungsbedürftig, als die Strafkammer im Fall II 2 b der Urteilsgründe für die in Tatmehrheit stehenden Delikte des Diebstahls und der Urkundenfälschung unter Berücksichtigung des § 47 Abs. 1 StGB nur eine Einzel- (nicht Einsatz-)freiheitsstrafe von einem Monat verhängt hat. Der Senat setzt deshalb die für den Fall II 2 b noch auszusprechende zweite Einzelfreiheitsstrafe in der gesetzlichen Mindesthöhe von einem Monat fest (vgl. BGHSt 30, 93, 97).
Klarstellend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts weist der Senat darauf hin, dass der Senatsbeschluss vom 23. Juni 1998 – 4 StR 245/98 – einer Verurteilung des Angeklagten nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. im Fall II 2 f der Urteilsgründe nicht entgegenstünde. Dieser Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem der Täter eine nur mit Platzpatronen geladene Schreckschusspistole zur Bedrohung des Opfers eingesetzt hatte. Demgegenüber hat der Angeklagte hier im Fall II 2 f der Urteilsgründe eine mit Platzpatronen und Gaspatronen geladene Gaspistole eingesetzt. Bei einer geladenen Gaspistole aber handelt es sich – anders als bei einer geladenen Schreckschusspistole – um eine Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F.
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