Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 467/98
Datum
23.12.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung ein. Der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück, weil das Landgericht ohne ausreichende Feststellungen sowohl das ältere als auch das neue Rechtsbild (§ 250 StGB) anlegte. Insbesondere fehlen tragfähige Feststellungen, dass ein mit Platzpatronen geladener Revolver als gefährliches Werkzeug im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB anzusehen ist. Der Maßregelausspruch bleibt davon unberührt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anwendung einer strafverschärfenden Vorschrift setzt tragfähige Feststellungen voraus, die die für diese Vorschrift konstitutiven Merkmale eindeutig belegen; bloße Möglichkeit oder unbestimmte Vermutungen genügen nicht.

2

Ein mit Platzpatronen (Knallmunition) geladener Revolver kann ein gefährlicher Gegenstand im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB sein; hierfür sind jedoch konkrete Feststellungen zur objektiven Beschaffenheit und zur Art der Benutzung erforderlich.

3

Bei Geltung des milderen Rechts nach § 2 Abs. 3 StGB ist die Strafzumessung am zu diesem Zeitpunkt einschlägigen Strafrahmen auszurichten; führt dies zu einer niedrigeren Mindeststrafe, kann der bisherige Strafausspruch nicht aufrechterhalten werden.

4

Ist nicht ausgeschlossen, dass das erstinstanzliche Gericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung eine mildere Strafe verhängt hätte, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Feststellung und Entscheidung zurückzuverweisen; hiervon kann der unberührte Maßregelausspruch ausgenommen sein.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 26. Mai 1998

Rubrum

Beschluss

vom 23. Dezember 1998 in der Strafsache gegen █████████████████ █████████ wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu 2. auf dessen Antrag, am 23. Dezember 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 26. Mai 1998 im Strafausspruch mit den zugehörenden Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von zwei Jahren festgesetzt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Maßregelausspruch richtet, aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Strafausspruch kann hingegen nicht bestehen bleiben.

Das Landgericht hat das zur Tatzeit geltende Recht angewendet, weil es jeweils sowohl den Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. als auch den denselben Strafrahmen eröffnenden Tatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB i.d.F. des 6. Gesetzes zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998 (in Kraft getreten am 1. April 1998) als erfüllt ansah. Dies findet in den bisherigen Feststellungen keine Stütze.

Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte die beiden Überfälle auf Sparkassen unter Verwendung eines mit Kartuschenmunition (Knallmunition) geladenen Revolvers des Kalibers 9 mm verübt und dabei den Revolver Mitarbeitern der Geldinstitute jeweils entgegengehalten oder auf sie gerichtet. Damit ist nicht belegt, dass es sich um ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. gehandelt hat (vgl. BGH, Beschl. vom 17. Juni 1998 – 2 StR 167/98 – zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen; Beschl. vom 1. Juli 1998 – 2 StR 183/98 – zur Veröffentlichung vorgesehen; Beschl. vom 23. Juni 1998 – 4 StR 245/98). Zwar kann auch ein nur mit Platzpatronen geladener Revolver, der dem Opfer an den Körper gehalten wird, ein objektiv gefährlicher Gegenstand sein, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen, und damit als Waffe im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 sowie Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) StGB n.F. anzusehen sein (Senat, Beschl. vom 19. August 1998 – 3 StR 333/98 – zur Veröffentlichung vorgesehen); eine solche Verwendung ist indes bislang nicht festgestellt.

In beiden Fällen beträgt demnach die Mindeststrafe auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen unter Anwendung des milderen Rechts (§ 2 Abs. 3 StGB) nur drei Jahre. Nachdem sich das Landgericht nach rechtsfehlerfreier Ablehnung von minder schweren Fällen – § 250 Abs. 2 StGB a.F. – mit Einzelstrafen von fünf Jahren sowie fünf Jahren und sechs Monaten sowie mit der Gesamtstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten an der Untergrenze des Strafrahmens orientiert hat, ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht eine mildere Strafe verhängt hätte, wenn es von dem zutreffenden Strafrahmen ausgegangen wäre. Der Maßregelausspruch ist von diesem Fehler nicht berührt und kann bestehen bleiben.

Es ist nicht auszuschließen, dass der neue Tatrichter zur Verwendung der Waffe genauere Feststellungen wird treffen können. Dieser wäre außerdem nicht gehindert, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 239a Abs. 1 StGB (vgl. BGHR StGB § 239a Sichbemächtigen 1) als einen für ein erhöhtes Unrecht sprechenden Umstand im Rahmen der Neubemessung der Strafe festzustellen und zu berücksichtigen.

KutzerMiebachPfister
BlauthWinkler

Zitiert (3)