Treffer
BGH Beschluss

Teilaufhebung des Strafausspruchs wegen Neufassung des § 250 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 167/98
Datum
17.06.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt das Urteil wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung und weiterer Taten. Der BGH hebt den Strafausspruch über die Einzelstrafe wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung und infolgedessen die Gesamtstrafe auf und verweist zur neuerlichen Verhandlung zurück; die weitergehende Revision wird verworfen. Maßgeblich ist die günstige Gesetzesänderung des § 250 StGB (6. StrRG) und die Auslegung des Begriffs „Waffe oder anderes gefährliches Werkzeug“.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine für den Angeklagten günstigere nachträgliche Gesetzesänderung ist im Revisionsverfahren zu berücksichtigen; führt sie zu einem milderen Strafrahmen, sind betroffene Strafaussprüche aufzuheben und die Sache gegebenenfalls zurückzuverweisen (§ 354a StPO).

2

Der Ausdruck ‚Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug‘ in § 250 Abs. 1 StGB n.F. setzt voraus, dass das Tatmittel objektiv gefährlich und geeignet ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen; eine ungeladene oder funktionsuntüchtige Schusswaffe erfüllt diesen Begriff nicht ohne Weiteres.

3

Die Gefahrlichkeit eines Tatmittels kann sich aus der konkreten Art seiner Verwendung ergeben; wird eine ansonsten ungefährliche Waffe etwa als Schlagwerkzeug eingesetzt oder ist trotz Fehlfunktion funktionstüchtig, kann dies die Eigenschaft als gefährliches Werkzeug begründen.

4

Unvollständige Feststellungen zur Art oder zum Ladezustand einer Tatwaffe beeinträchtigen den Angeklagten nur, wenn sie zu einer ungünstigeren rechtlichen Bewertung führen; sind zusätzliche Feststellungen angesichts nicht sicherstellbarer Beweismittel nicht zu erwarten, können die bisherigen Feststellungen bestehen bleiben.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 16. Oktober 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 167/98 vom 17. Juni 1998 in der Strafsache gegen

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juni 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 16. Oktober 1997, soweit es ihn betrifft, aufgehoben a) im Ausspruch über die Einzelfreiheitsstrafe von fünf Jahren wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung, b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Computerbetrug, wegen versuchten Computerbetrugs und versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Verfahrensrüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachrüge ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Sie führt aber zur Aufhebung des Strafausspruchs in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO), weil die Neugestaltung des § 250 StGB durch das 6. Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998 (BGBl. I, 164) nach dem tatrichterlichen Urteil zu einer für den Angeklagten günstigen Änderung des Strafrahmens geführt hat, die vom Revisionsgericht zu berücksichtigen ist (§ 354a StPO; BGHSt 20, 77).

Nach der zur Tatzeit geltenden Fassung des StGB hat das Landgericht den Angeklagten zutreffend wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung (§§ 255, 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F.) verurteilt. Auch nach der Neufassung des § 250 StGB durch das 6. StrRG hat der Schuldspruch Bestand, weil die versuchte Tat des Angeklagten zumindest die Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB n.F. erfüllt.

Der Angeklagte hat den Tankwart F. mit einer Waffe bedroht, die wie eine geladene Schusswaffe aussah, und versucht, ihn zur Herausgabe von Geld zu veranlassen. Nachdem er dreimal erfolglos den Abzug seiner Waffe betätigt hatte, gab er sein Vorhaben auf. Die Strafkammer meinte, keine Feststellungen dazu treffen zu können, ob die vom Angeklagten benutzte Waffe eine Schusswaffe war und ob sie geladen war. Sie ging deshalb zugunsten des Angeklagten davon aus, es habe sich nicht um eine geladene Schusswaffe gehandelt, sondern um ein sonstiges Mittel im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. (UA S. 18). Bei der Strafzumessung hat das Landgericht einen minder schweren Fall sowie eine Strafrahmenmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB abgelehnt, den damals geltenden Strafrahmen (Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren) aber nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert (Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu elf Jahren drei Monate).

Die nachträgliche Änderung des § 250 StGB führt zur Aufhebung des Strafausspruchs wegen der versuchten schweren räuberischen Erpressung. Diese Tat erfüllt nach den bisherigen Feststellungen nicht den Tatbestand des § 250 Abs. 1 StGB n.F., sondern lediglich die vom Gesetzgeber als Auffangtatbestand (vgl. hierzu: Deutscher Bundestag 13. Wp. Bericht des Rechtsausschusses BT-Drucks. 13/9064 S. 18) vorgesehene Qualifikation des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB n.F. mit einer Mindestfreiheitsstrafe von drei Jahren, weil die vom Angeklagten verwendete Tatwaffe keine "Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug" im Sinne des § 250 StGB n.F. ist. Der Begriff "Waffe" allein kann zwar dahin verstanden werden, dass darunter auch eine ungeladene und somit objektiv ungefährliche Waffe zu verstehen ist. Aus dem Zusammenhang mit dem Begriff "oder anderes gefährliches Werkzeug" wird aber zweifelsfrei deutlich, dass die Waffe im Sinne der Neufassung des § 250 StGB objektiv gefährlich und geeignet sein muss, für das Tatopfer eine Lebens- oder Leibesgefahr zu begründen.

Dies bestätigt auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung knüpfte für die Qualifikation des § 250 Abs. 1 StGB an das Verwenden einer Schusswaffe an (BT-Drucks. 13/8587 S. 9/10). Dieser Begriff wurde im Gesetzgebungsverfahren durch die weiteren Begriffe "Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug" ersetzt, weil auch andere gefährliche Tatmittel, die nicht Schusswaffen sind, wie zum Beispiel Handgranaten, von der erhöhten Strafdrohung erfasst werden sollten. Die tatbestandlichen Begriffe "Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug" sind § 223a StGB a.F. entnommen, so dass zur Auslegung auf die hierzu entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden kann (Deutscher Bundestag 13. Wp. Bericht des Rechtsausschusses BT-Drucks. 13/9064 S. 18). Danach ist das gefährliche Werkzeug als Oberbegriff anzusehen (BGHSt 22, 235, 236; Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 223a Rdn. 4; Lackner StGB 22. Aufl. § 223a Rdn. 2; a.A. Tröndle StGB 48. Aufl. § 223a Rdn. 6; Hirsch in LK 10. Aufl. § 223a Rdn. 2). Hieraus folgt, dass auch die Waffe im Sinne des § 250 StGB n.F. objektiv gefährlich und geeignet sein muss, erhebliche Verletzungen zu verursachen. Die Gefahrlichkeit der Waffe kann sich auch aus der konkreten Art ihrer Benutzung im Einzelfall ergeben, etwa bei der Verwendung einer ungeladenen Schusswaffe als Schlagwerkzeug. Diese Auslegung entspricht im Ergebnis der Auffassung des 3. und 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs, die sie auf eine Anfrage des 2. Strafsenats zur Auslegung des § 250 StGB n.F. mitgeteilt haben (3 ARs 7/98, 4 ARs 7/98). Der 1. Strafsenat hat bereits entschieden, dass Spielzeugpistolen und Schusswaffenattrappen mangels Eignung, eine Leibes- oder Lebensgefahr zu begründen, keine Waffen, sondern "Werkzeuge oder Mittel" im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB in der Fassung des 6. StrRG sind. Er hat dabei jedoch ausdrücklich offengelassen, ob dies auch gilt, wenn der Täter mit einer echten, aber ungeladenen Schusswaffe droht und diese dadurch "verwendet" (Beschl. vom 23. April 1998 - 1 StR 180/98).

Weder aus dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte noch aus dem Gesamtzusammenhang der tatbestandlichen Begriffe "Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug" lässt sich herleiten, dass echte Schusswaffen auch dann den Begriff der Waffe im Sinne des § 250 StGB n.F. erfüllen, wenn sie ungeladen und damit objektiv ungefährlich sind. Die erhöhte kriminelle Energie, die dadurch zum Ausdruck kommt, dass ein Täter derartige Waffen bei der Tatbegehung bei sich führt oder verwendet, kann im Rahmen der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt werden. Hierfür gibt auch der Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB n.F., der von drei bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe reicht, ausreichend Raum. Auf die in § 250 Abs. 2 StGB n.F. angedrohte höhere Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren kommt es dabei nicht an.

Die Neufassung des § 250 StGB sieht bei der Verwendung von ungefährlichen Tatmitteln oftmals höhere Strafen vor als das alte Recht. Denn in diesen Fällen war nach der Rechtsprechung zu § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. je nach den Umständen des Einzelfalles ein minder schwerer Fall in Erwägung zu ziehen (BGHR StGB § 250 Abs. 2 Strafrahmenwahl 3, 4; Wertungsfehler 2; Tröndle StGB 48. Aufl. § 250 Rdn. 9; Eser in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 250 Rdn. 29; Herdegen in LK 10. Aufl. § 250 Rdn. 34, jew. m.w.N.). Der Strafrahmen für minder schwere Fälle war aber nach altem Recht (§ 250 Abs. 2 StGB a.F.) deutlich milder als in der Fassung des 6. StrRG (§ 250 Abs. 4 StGB n.F.; vgl. hierzu auch Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drucks. 13/8587 S. 45).

Die Gefahrlichkeit der Tatwaffe hat das Landgericht im vorliegenden Fall bisher nicht festgestellt. Es geht zugunsten des Angeklagten davon aus, er habe "keine geladene Schusswaffe" verwendet. Versteht man darunter eine ungeladene Schusswaffe, für die auch keine Munition mitgeführt wird, ist sie bei bestimmungsgemäßem Gebrauch objektiv ungefährlich, weil der Täter nicht schießen kann. Es könnte sich aber auch um eine Scheinwaffe (Spielzeugpistole, Pistolenattrappe) gehandelt haben. Solche Gegenstände fallen ebenfalls nicht unter den Waffenbegriff des § 250 StGB n.F. (BGH, Beschl. vom 23. April 1998 - 1 StR 180/98). Nichts anderes kann für eine ungeladene Gas- oder Schreckschusspistole gelten (vgl. hierzu aber BGH NStZ 1989, 476). Der Angeklagte hat seine Waffe nur zur Bedrohung und nicht als Schlagwerkzeug gegen den Tankwart verwendet, so dass auch aus der konkreten Art der Verwendung die Gefahrlichkeit der Tatwaffe nicht hergeleitet werden kann. Die Feststellungen des Landgerichts belegen daher lediglich die Qualifikation des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB n.F. Die in § 250 Abs. 1 StGB n.F. angedrohte Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist milder als die Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren in § 250 Abs. 1 StGB a.F., von der das Landgericht bei seiner Strafzumessung ausging. Es liegt somit nicht ausgeschlossen, dass das Landgericht für die versuchte schwere räuberische Erpressung eine geringere Einzelstrafe verhängt hätte, wenn es die Gesetzesfassung des 6. StrRG angewandt hätte.

Da die dem Angeklagten günstige Gesetzesänderung auch im Revisionsverfahren zu beachten ist (§ 354a StPO), muss die hiervon betroffene Einzelstrafe aufgehoben werden. Damit entfällt die Grundlage für die Gesamtfreiheitsstrafe.

II.

Die den Strafausspruch betreffenden Feststellungen können bestehen bleiben. Die Beweiswürdigung zu Art, Ladezustand und Gefahrlichkeit der Tatwaffe ist zwar lückenhaft. Hierdurch ist der Angeklagte aber nicht beschwert. Das Landgericht meinte, keine näheren Feststellungen zu Art und Ladezustand der Tatwaffe treffen zu können. Dabei hat es die insoweit aussagekräftigen Beweisumstände nicht gesehen oder nicht erkennbar in die Erörterung einbezogen: Der Angeklagte hat während der Bedrohung des Tatopfers dreimal abgedrückt und zwischendurch auf die Waffe geklopft (UA S. 19), ersichtlich um die Fehlfunktion zu beheben. Nach der Tat hat er der Zeugin M. erzählt, er habe bei dem Überfall geschossen, es habe aber nicht funktioniert (UA S. 26). Selbst wenn der neue Tatrichter aufgrund dieser Umstände zu der Feststellung gelangen würde, dass der Angeklagte eine geladene Schusswaffe verwendet hat, bliebe offen, aus welchen Gründen sie bei der Tatausführung nicht funktioniert hat. Hatte dies auf einer Ladehemmung oder sonstigen Fehlfunktion beruht, wäre die Gefahrlichkeit der Schusswaffe damit zwar weiterhin gegeben, weil es dann vom Zufall abgehangen hätte, ob sich der Schuss löste oder nicht. War die Waffe dagegen sicher funktionsuntüchtig, etwa weil sie keinen Schlagbolzen hatte, war sie objektiv nicht so gefährlich. Da die Tatwaffe nicht sichergestellt werden konnte, sind hierzu auch in einer neuen Hauptverhandlung keine zusätzlichen Feststellungen zu erwarten. Zugunsten des Angeklagten müsste also angenommen werden, dass die Tatwaffe von vornherein funktionsuntüchtig und somit ungefährlich war. Aus dem im Übrigen rechtsfehlerfrei festgestellten Tathergang ergibt sich, dass die Tatwaffe auch nicht durch die konkrete Art der Verwendung - etwa als Schlagwerkzeug - gefährlich war. Durch den dargelegten Beweiswürdigungsfehler ist der Angeklagte daher nicht beschwert.

JahnkeDetterRothfuß
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