Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch aufgehoben wegen Rückwirkung der Reform des §250 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 326/98
Datum
12.08.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Urteil wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes. Der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück, weil die Änderung des § 250 StGB aus dem 6. StrRG rückwirkend zu beachten ist. Scheinwaffen sind nach der Neufassung als Werkzeuge/Mittel zu qualifizieren. Der neue Tatrichter soll zudem eine Unterbringung nach §64 StGB prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rückwirkung milderer Strafvorschriften nach § 2 Abs. 3 StGB ist vom Revisionsgericht zu berücksichtigen; §§ 354a StPO sind dabei zu beachten.

2

Scheinwaffen (Spielzeugpistolen, Schusswaffenattrappen) sind nach der Neufassung des § 250 StGB als "Werkzeuge oder Mittel" i.S.d. § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b zu qualifizieren und nicht als Waffen im engeren Sinne.

3

Der Strafausspruch ist aufzuheben, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine vormals höhere gesetzliche Mindeststrafe die Strafzumessung beeinflusst hat.

4

Die tatbestandlichen Feststellungen der Vorinstanz bleiben von der Gesetzesänderung unberührt; der neu entscheidende Tatrichter hat ergänzend zu prüfen, ob eine Unterbringung nach § 64 StGB geboten ist.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 9. März 1998

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 326/98 vom 12. August 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen schweren Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. August 1998 gemäß **§ 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. März 1998 im Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der nicht ausgeführten Rüge formellen Rechts und der Sachrüge.

Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Die wegen schweren Raubes (in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Körperverletzung) verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren kann wegen der inzwischen erfolgten Änderung des § 250 StGB durch das 6. Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998 nicht bestehen bleiben.

Das Landgericht hat das Vorliegen eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 2 StGB a.F. verneint, die Strafe aber dem nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. entnommen, so dass von einer Mindeststrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe auszugehen war.

Das Landgericht hat nicht ausschließen können, dass dem Überfall zur Bedrohung des Opfers lediglich eine Scheinwaffe verwendet wurde (UA S. 12). Scheinwaffen (Spielzeugpistolen und Schusswaffenattrappen) sind aber „Werkzeuge oder Mittel“ im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB n.F. und keine Waffen im Sinne des § 250 Abs. 1 StGB n.F. (BGH, Beschl. vom 23. April 1998 – 1 StR 180/98; BGH, Beschl. vom 17. Juni 1998 – 2 StR 209/98; BGH, Beschl. vom 17. Juni 1998 – 3 StR 166/98; BGH, Beschl. vom 3. Juni 1998 – 4 StR 153/98; für Schreckschusspistolen, mit denen nur die Existenz einer echten Schusswaffe vorgetäuscht werden soll: BGH, Beschl. vom 19. Mai 1998 – 4 StR 204/98; BGH, Beschl. vom 6. Juli 1998 – 5 StR 170/98).

So ist danach von einem nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen von sechs Monaten bis fünfzehn Jahren auszugehen. Die Rückwirkung des milderen Gesetzes im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB ist nach § 354a StPO auch vom Revisionsgericht zu beachten.

Der Senat kann nicht ausschließen, dass die verhängte Strafe durch die ehemals höhere gesetzliche Mindeststrafe beeinflusst wurde. Der Strafausspruch kann danach keinen Bestand haben. Die der Strafzumessung zugrundeliegenden Feststellungen sind von der Gesetzesänderung nicht berührt und können daher bestehen bleiben.

Der neu entscheidende Tatrichter wird zu prüfen haben, ob bei dem nach den Feststellungen drogenabhängigen Angeklagten die Voraussetzungen einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB gegeben sind.

RiBGH Dr. Bode Theune Detter ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Theune Solin-Stojanović

Otten

Zitiert (6)