Treffer
BGH Beschluss

Revision: Rückverweisung wegen Anwendung des milderen § 250 StGB (Spielzeugwaffen)

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 166/98
Datum
03.06.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten überfielen mit zwei Spielzeugpistolen eine Bank und wurden wegen schwerer räuberischer Erpressung verurteilt. Die Neufassung des § 250 StGB erfasst Scheinwaffen und mildert den Strafrahmen; nach § 2 Abs. 3 StGB ist das mildere Recht anzuwenden. Der BGH hob daher die Strafaussprüche auf und verwies die Sache zur neuen Strafzumessung an eine andere Strafkammer, weil eine niedrigere Strafe nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden konnte. Die tatrichterlichen Feststellungen bleiben unberührt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Führt eine Gesetzesänderung eine mildere Strafnorm ein, ist nach § 2 Abs. 3 StGB das mildere Recht auf bereits begangene, noch nicht endgültig entschiedene Taten anzuwenden (lex mitior).

2

Das Revisionsgericht berücksichtigt die Rückwirkung milderer Strafrechtsänderungen eigenständig (§ 354a StPO) und kann daher Strafaussprüche aufheben und zur neuen Entscheidung zurückverweisen.

3

Kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass bei Anwendung der milderen Vorschrift niedrigere Strafen verhängt worden wären, sind die Strafaussprüche aufzuheben und die Sache der Strafkammer zur erneuten Strafzumessung vorzulegen.

4

Die durch die Gesetzesänderung berührten Strafzumessungsfragen ändern grundsätzlich nichts an den tatrichterlichen Feststellungen, die grundsätzlich weiter Bestand haben können.

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 16. Dezember 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 166/98 vom 3. Juni 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2 auf dessen Antrag am 3. Juni 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 16. Dezember 1997 in den Strafaussprüchen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten, die unter Verwendung zweier Spielzeugpistolen eine Bankfiliale überfallen haben, wegen schwerer räuberischer Erpressung gemäß §§ 253, 255, 249, 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. verurteilt. Gegen den Angeklagten S. hat es deshalb eine Freiheitsstrafe von acht Jahren, gegen die Angeklagten Me. und V. eine solche von jeweils sechs Jahren und sechs Monaten und gegen den Angeklagten M. eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verhängt; außerdem hat es wegen eines tateinheitlich begangenen Vergehens nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG eine Sperre zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von fünf Jahren gegen den Angeklagten V. angeordnet.

Die Revisionen der Angeklagten, die zum Teil das Verfahren beanstanden und im Übrigen die Verletzung sachlichen Rechts rügen, sind hinsichtlich der Schuldspruche sowie der Maßregelanordnung nach § 69a StGB gegen den Angeklagten V. unbegründet i.S. des § 349 Abs. 2 StPO, da die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Hingegen können die zum Zeitpunkt des tatrichterlichen Urteils noch rechtsfehlerfreien Strafaussprüche nicht bestehen bleiben.

Durch das Sechste Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StRG) vom 26. Januar 1998, das am 1. April 1998 in Kraft getreten ist, ist § 250 StGB neu gefasst worden. Er sieht in § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F. für die Fälle, in denen der Täter oder ein Beteiligter „sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden“, einen gegenüber § 250 Abs. 1 StGB a.F. in der Mindeststrafe um zwei Jahre reduzierten Strafrahmen von drei Jahren bis fünfzehn Jahren vor. Da § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F. insbesondere die Verwendung von Scheinwaffen, z.B. Spielzeugpistolen, erfassen soll (vgl. BT-Drucks. 13/9064 S. 18), ist § 250 StGB n.F. bei der nach § 2 Abs. 3 StGB gebotenen konkreten Betrachtungsweise gegenüber § 250 StGB a.F. das mildere Gesetz, dessen Rückwirkung auch vom Revisionsgericht (§ 354a StPO) zu berücksichtigen ist.

Das Landgericht hat für alle Beschwerdeführer einen minder schweren Fall gemäß § 250 Abs. 2 StGB a.F. verneint und die Strafe jeweils § 250 Abs. 1 StGB a.F. entnommen. Bei dem Angeklagten M. hat es die frühere Mindeststrafe von fünf Jahren nur um sechs Monate überschritten, so dass der Senat nicht ausschließen kann, dass das Landgericht bei Zugrundelegung des Strafrahmens des § 250 Abs. 1 StGB n.F. gegen diesen Angeklagten eine niedrigere Strafe verhängt hätte. Da die Strafkammer die Strafaussprüche gegen die Angeklagten untereinander wohl abgewogen und sowohl nach der persönlichen Schuld eines jeden als auch nach dem jeweiligen Gewicht der Tatbeiträge abgestuft hat, kann der Senat auch hinsichtlich der Angeklagten S. und Me. eine mildere Bestrafung bei Anwendung des § 250 Abs. 1 StGB n.F. nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen.

Die den Strafaussprüchen zugrundeliegenden Feststellungen sind von der Gesetzesänderung nicht berührt und können bestehen bleiben.

Rissing-van SaanKutzerPfister
MiebachWinkler
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