Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweiser Erfolg wegen Strafrahmenänderung bei schwerem Raub

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 209/98
Datum
17.06.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erhob Revision; der BGH änderte den Schuldspruch dahingehend, dass er u.a. des schweren Raubes und mehrerer Computerbetrugsfälle schuldig ist, hob jedoch den Strafausspruch wegen des schweren Raubes auf. Ursache ist die nachträgliche Neuregelung des § 250 StGB durch das 6. StrRG, die den Strafrahmen zugunsten des Angeklagten reduziert. Mangels Ausschluss einer Beeinflussung der Strafzumessung durch den früheren höheren Mindestrahmen verwies der BGH die Sache zur neuen Entscheidung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine nachträgliche Gesetzesänderung, die den Strafrahmen zugunsten des Angeklagten verändert, ist vom Revisionsgericht bei der Prüfung des Strafausspruchs zu berücksichtigen.

2

Scheinwaffen können als "Werkzeuge oder Mittel" i.S.v. § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB zu qualifizieren sein; dies ändert den anwendbaren Strafrahmen und beeinflusst die Strafzumessung.

3

Ist nicht auszuschließen, dass das tatgerichtliche Strafmaß durch einen früheren, höheren gesetzlichen Mindeststrafsatz beeinflusst wurde, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Bemessung der Strafe zurückzuverweisen.

4

Tatsächliche Feststellungen des Tatrichters zu Tat und Schuldspruch können trotz Aufhebung des Strafausspruchs bestehen bleiben, soweit sie nicht unmittelbar die Strafzumessung betreffen.

Vorinstanzen

Landgericht Gießen, 20. Oktober 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 209/98 vom 17. Juni 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen schweren Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juni 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 20. Oktober 1997 - im Schuldspruch dahin geändert, a) dass der Angeklagte des schweren Raubes, des Computerbetruges in 14 Fällen und der unerlaubten Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe schuldig ist, b) im Ausspruch über die wegen schweren Raubes verhängte Einzelstrafe und im Gesamtstrafenaussprach aufgehoben. - Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Revision ist zum Schuldspruch und hinsichtlich der Bemessung der Einzelstrafen in den Fällen II 2 und 3 der Urteilsgründe i. S. v. § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Der Schuldspruch war lediglich aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift unter II 1 genannten Gründen zu berichtigen.

Der Strafausspruch wegen schweren Raubes kann indessen nicht bestehen bleiben, weil die Neugestaltung des § 250 StGB durch das 6. Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998 nach dem tatrichterlichen Urteil zu einer für den Angeklagten günstigen Strafrahmenänderung geführt hat. Das ist vom Revisionsgericht zu berücksichtigen (BGHSt 20, 77).

Das Landgericht hat nicht ausschließen können, dass bei dem Überfall lediglich Scheinwaffen verwendet wurden (UA S. 19). Sind aber „Werkzeuge oder Mittel“ i. S. des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB n. F. (Scheinwaffen wie Spielzeugpistolen und Schusswaffenattrappen) und keine Waffen i. S. des § 250 Abs. 1 StGB n. F., so ist nunmehr von einem Strafrahmen von 3 bis 15 Jahren auszugehen (BGH, Beschl. vom 23. April 1998 – 1 StR 180/98).

Das Landgericht hat in der Verneinung eines minder schweren Falles den bisherigen Strafrahmen von 5 bis 15 Jahren zugrunde gelegt. Da es sich mit der Einzelstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten erkennbar an der Untergrenze des bisherigen Strafrahmens orientiert hat, kann der Senat nicht ausschließen, dass die verhängte Strafe durch die ehemals höhere gesetzliche Mindeststrafe beeinflusst wurde. Die Aufhebung der Einzelstrafe führt zum Wegfall der Gesamtstrafe.

Die den Strafausspruch betreffenden tatsächlichen Feststellungen können bestehen bleiben.

JahnkeDetterRothfuß
TheuneBode
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