Treffer
BGH Urteil

Revision wegen schweren Raubes: Tateinheit, Scheinwaffe und Strafrahmen bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 170/98
Datum
06.07.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Angeklagter und Staatsanwaltschaft legten Revision gegen Verurteilung wegen schweren Raubes u. a. ein. Streitpunkte waren die Konkurrenzen der Tathandlungen und die Bewertung einer Schreckschusspistole nach § 250 StGB a.F. Der BGH änderte den Schuldspruch hinsichtlich der Konkurrenzen zugunsten der Annahme von Tateinheit, billigte die strafmildernde Bewertung der Scheinwaffe und bestätigte den Strafausspruch im Ergebnis.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Ausnutzung einer einheitlichen, während des gesamten Geschehens fortwirkenden Gewalt mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zwischen einzelnen Tathandlungen ist Tateinheit anzunehmen.

2

Die Verwendung einer Waffe, die objektiv keine der angedrohten schweren Schussverletzungen hätte herbeiführen können (z. B. geladene Schreckschusspistole), kann strafmildernd zu berücksichtigen sein; dies rechtfertigt nicht zwingend die Anwendung des milderen Rechts, wenn dieses nicht günstigere Wirkung entfaltet.

3

Das Revisionsgericht kann nach § 354 Abs. 1 StPO die rechtliche Würdigung von Konkurrenzen korrigieren, wenn die sachliche Prüfung Tateinheit statt Taterfolg oder Tatmehrheit ergibt.

4

Eine Strafrahmen- und Gesamtwürdigung des Tatrichters ist nur bei offenkundiger Unvertretbarkeit der Wertungen zu beanstanden; vertretbare Gesamtwürdigungen bleiben vom Revisionsgericht zu akzeptieren.

Vorinstanzen

Landgericht Cottbus, 22. Juli 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 5 StR 170/98 URTEIL vom 6. Juli 1998 in der Strafsache gegen R wegen schweren Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Juli 1998, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Laufhütte, Richter Hager, Richter Basdorf, Richterin Dr. Tepperwien, Richterin Dr. Gerhardt als beisitzende Richter, als Vertreterin der Bundesanwaltschaft: Staatsanwältin [REDACTED], als Verteidiger: Rechtsanwalt [REDACTED], als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle: Justizangestellte [REDACTED],

Tenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten R gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 22. Juli 1997 werden mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte des schweren Raubes in Tateinheit mit versuchter Nötigung, mit gefährlicher Körperverletzung und mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie der Nötigung schuldig ist.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft sowie die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und anderer tatmehrheitlich begangener Delikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Staatsanwaltschaft hat ihr Rechtsmittel auf die Schuldspruche beschränkt, bei denen § 250 StGB a.F. Anwendung fand; insbesondere die Anwendung des § 250 Abs. 2 StGB a.F..

Die Revisionen führen zu einer Korrektur des Schuldspruchs hinsichtlich der Konkurrenzen; im Übrigen sind sie unbegründet.

Die vom Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen sind unzulässig.

Die Beurteilung der Konkurrenzen für die am 28. Dezember 1996 begangenen Tathandlungen hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand. Der Angeklagte hat diese Tat unter Ausnutzung einer einheitlichen, während des gesamten Geschehens fortwirkenden Gewalt mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben der Zeugen durch Bedrohung mit einer Schreckschusspistole vorgenommen. In einem solchen Fall ist zwischen den einzelnen Tathandlungen von Tateinheit auszugehen (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 1 Konkurrenzen 7; BGH NStZ 1985, 546).

Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO dahin, dass der Angeklagte wegen (am 28. Dezember 1996 begangenen) schweren Raubes (die in einem von zwei Teilakten u.U. verwirklichte schwere rauberische Erpressung tritt zurück) in Tateinheit mit versuchter Nötigung (begangen in zwei Teilakten), mit gefährlicher, nämlich gemeinschaftlicher (UA S. 16, 37) Körperverletzung und mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen (am 17. Januar 1997 begangener) Nötigung verurteilt ist. Hinsichtlich dieser – den Schuldumfang unberührt lassenden – abweichenden Beurteilung der Konkurrenzen hatte sich der Angeklagte nicht anders als geschehen verteidigen können.

Im Übrigen decken die Revisionen zum Schuldspruch keine Rechtsfehler auf, die sich zu Lasten oder zu Gunsten des Angeklagten ausgewirkt haben könnten.

3. Auch der Strafausspruch hat im Ergebnis Bestand.

a) Die von der Staatsanwaltschaft gerügte Anwendung des § 250 Abs. 2 StGB a.F. ist nicht zu beanstanden; das neue Recht ist nicht milder. Der Tatrichter durfte nach rechtsfehlerfreier Annahme des Qualifikationstatbestandes des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. die Verwendung einer Waffe, durch deren Einsatz die damit angedrohten schweren Schussverletzungen tatsächlich nicht hätten bewirkt werden können, strafmildernd bewerten. Die hierfür maßgeblichen tatsächlichen Umstände liegen auch bei einer geladenen Schreckschusspistole vor, mit der „weder ein Projektil noch chemische Substanzen nach vorn verschossen werden“ können (UA S. 46 f.). Allein die Verwendung des Schlagworts „Scheinwaffe“ lässt nicht besorgen, dass der Tatrichter durch Verkennung eines verbliebenen, von der verwendeten Waffe ausgehenden Gefahrdungspotentials die Strafrahmenwahl auf eine wesentlich fehlerhafte Wertung gestützt hatte. Auch sonst beruht die Strafrahmenwahl auf einer insgesamt noch vertretbaren, damit vom Revisionsgericht hinzunehmenden Gesamtwürdigung.

b) Die teilweise abweichende Bestimmung der Konkurrenzen lässt den Schuldumfang zu Gunsten wie zu Lasten des Angeklagten ganzlich unberührt und gibt keine Veranlassung zur Änderung der Gesamtstrafe (vgl. Kalf NStZ 1997, 66; dazu Basdorf NStZ 1997, 423).

Daher kann der Senat im Rahmen der entsprechenden Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Einsatzstrafe für den gewichtigeren ersten Tatkomplex (Tat vom 28. Dezember 1996) – die bestehen bleibende Einzelstrafe für die Nötigung vom 17. Januar 1997 beträgt zwei Monate – auf zwei Jahre und sieben Monate Freiheitsstrafe festsetzen.

LaufhütteBasdorfGerhardt
HagerTepperwien

Zitiert von (1)