Treffer
BGH Beschluss

BGH: Aufhebung der Strafaussprüche wegen Rückwirkung der Reform des § 250 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 153/98
Datum
16.06.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob die Strafaussprüche des LG Dessau in einem Verfahren wegen schwerer räuberischer Erpressung auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere Strafkammer. Zentral war die Anwendung der durch das Sechste StrRG geänderten Fassung des § 250 StGB. Das Gericht stellte fest, dass das mildere Recht (§ 250 n.F.) rückwirkend anzuwenden ist und dass eine Dekowaffe objektiv keine gefährliche Waffe im Sinne von § 250 Abs.1 Nr.1 StGB n.F. darstellt. Die tatbestandlichen Feststellungen bleiben bestehen; die Strafzumessung ist unter dem neuen Mindeststrafrahmen neu vorzunehmen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das mildere Gesetz ist auf bereits begangene, noch nicht endgültig entschiedene Taten anzuwenden; das Revisionsgericht berücksichtigt die Rückwirkung milderen Rechts nach § 2 Abs. 3 StGB in Verbindung mit § 354a StPO.

2

Der Begriff der ‚Waffe‘ beziehungsweise des ‚anderen gefährlichen Werkzeugs‘ im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F. erfordert eine objektive Beschaffenheit und Benutzungsart, die geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen.

3

Erweist sich ein eingesetztes Tatmittel (z. B. eine Dekowaffe/Scheinwaffe) objektiv nicht als geeignet, Leibesgefahr zu begründen, ist die Tat dem Auffangtatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB n.F. zuzurechnen.

4

Tatbestandliche Feststellungen bleiben von einer nachträglichen Gesetzesänderung unberührt; beeinflusst die Änderung jedoch den Strafrahmen derart, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass mildere Strafen verhängt worden wären, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Strafzumessung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Dessau, 28. Juli 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 153/98 vom 16. Juni 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen 1. bis 4. schwerer räuberischer Erpressung, 5. Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 16. Juni 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau vom 28. Juli 1997, soweit es sie betrifft, in den Strafaussprüchen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten P. B. und G. M. wegen schwerer räuberischer Erpressung sowie den Angeklagten von Pa. wegen Beihilfe hierzu zu Freiheitsstrafen verurteilt; außerdem hat es die zur Tat verwendete „Salut-Doppelflinte“ eingezogen. Mit ihren Revisionen beanstanden die Angeklagten die Verletzung materiellen Rechts.

Die Revision des Angeklagten B. ist ungeachtet des unbeschränkten Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrags nach dem erkennbaren Willen des Beschwerdeführers wirksam auf den Strafausspruch beschränkt.

Die Rechtsmittel haben nur zu den Strafaussprüchen Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Nach den Feststellungen bedrohte einer der Angeklagten die Angestellte der Spielothek bei dem Überfall mit einer nicht scharfen „Salut-Doppelflinte (Dekowaffe)“. Da das Opfer die Waffe für echt hielt, gab es das geforderte Bargeld heraus.

Der gegen den Angeklagten B. ohnehin rechtskräftige Schuldspruch lässt Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht erkennen. Die Tat, zu der der Angeklagte von Pa. Beihilfe geleistet hat, erfüllt auch nach der durch das am 1. April 1998 in Kraft getretene Sechste Gesetz zur Reform des Strafrechts (BGBl. I S. 164) erfolgten Änderung des § 250 StGB den Verbrechenstatbestand der schweren räuberischen Erpressung, da einer der Angeklagten bei dem Überfall absprachegemäß die „Dekowaffe“ mit sich führte, um den Widerstand der Spielhallenaufsicht durch Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden (§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB n.F.).

Die verhängten Freiheitsstrafen von sechs Jahren (P. B.), fünf Jahren und sechs Monaten (M.), sowie drei Jahren (von Pa.) und vier Jahren (B. und G.) können hingegen wegen der inzwischen erfolgten Änderung des § 250 StGB a.F. nicht bestehen bleiben.

Das Landgericht hat für alle Angeklagten das Vorliegen eines minder schweren Falles verneint und die Strafen dem bei den Angeklagten B. und G. gemäß § 21 StGB, bei dem Angeklagten von Pa. gemäß § 27 Abs. 2 jeweils in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. entnommen, der eine Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe vorsah. Nach § 250 StGB n.F. beträgt jedoch für die hier einschlägige Tatbestandsalternative des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB n.F. die Mindeststrafe nur noch drei Jahre Freiheitsstrafe.

Diese Bestimmung ist gegenüber § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. das mildere Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB, dessen Rückwirkung nach § 354a StPO auch vom Revisionsgericht zu berücksichtigen ist.

Zwar sieht § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F. ebenfalls eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren vor, wenn der Täter bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet. Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht gegeben. Aus dem klaren Wortlaut der Vorschrift („oder ein anderes gefährliches Werkzeug“) ergibt sich, dass es sich bei der „Waffe“ und bei dem „gefährlichen Werkzeug“ um objektiv gefährliche Gegenstände handeln muss. Der Gesetzgeber hat – wie die Gesetzesmaterialien zeigen – den in § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F. verwendeten Begriff des „gefährlichen Werkzeugs“ bewusst dem § 223a StGB a.F. (nunmehr: § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB n.F.) entnommen, so dass zu seiner Auslegung auf die hierzu entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden kann (Deutscher Bundestag, Drs. 13/9064, Bericht des Rechtsausschusses zu dem Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Reform des Strafrechts [6. StrRG], S. 18).

Hieraus folgt, dass es sich bei der „Waffe“ wie auch bei dem „anderen gefährlichen Werkzeug“ im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F. jeweils um Gegenstände handeln muss, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit und nach der Art ihrer Benutzung im Einzelfall geeignet sind, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen (vgl. Tröndle, StGB, 48. Aufl., § 223a Rdn. 2 m.w.N.).

Dies ist indessen bei einer nicht scharfen, vom Landgericht als Dekowaffe bezeichneten „Salut-Doppelflinte“ nicht der Fall, soweit deren Benutzung im Einzelfall sich darin erschöpft, die Existenz einer scharfen Schusswaffe vorzutäuschen. Wird eine sogenannte Scheinwaffe oder ein sonstiges Werkzeug oder Mittel verwendet, ohne dass hierbei objektiv wenigstens Leibesgefahr begründet wird, so richtet sich die Strafbarkeit nach dem „Auffangtatbestand“ des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB n.F. (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. April 1998 – 1 StR 180/98 [zur Veröffentlichung bestimmt] und vom 19. Mai 1998 – 4 StR 204/98; Deutscher Bundestag, Drs. 13/9064 a.a.O.; hierzu auch Krehl, NStZ 1998, 633, 643).

Der Senat kann nicht ausschließen, dass bei Zugrundelegung des Strafrahmens des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB n.F. die verhängten Freiheitsstrafen milder ausgefallen wären. Dies gilt auch für die Angeklagten B. und G., weil die Strafrahmenuntergrenze des gemäß § 21 StGB bzw. § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens der schweren räuberischen Erpressung statt zwei Jahre nunmehr sechs Monate beträgt. Das Landgericht hat bei der Anwendung des § 250 StGB a.F. ausdrücklich hervorgehoben, nach seiner Auffassung liege „ein ganz normaler Fall eines bewaffneten Überfalls vor, auf den der vom Gesetzgeber gewollte Regelstrafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB ‚passt‘“.

Die der Strafzumessung zugrundeliegenden Feststellungen sind von der Gesetzesänderung nicht berührt und können daher bestehen bleiben (BGH, Beschluss vom 19. Mai 1998 – 4 StR 204/98).

Die Einziehungsanordnung bleibt von der Aufhebung unberührt.

KuckeinMeyer-GoßnerErnemann
AthingSolin-Stojanovic

Zitiert (2)

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