Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung des Strafausspruchs wegen Rückwirkung der Neuregelung des § 250 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 381/98
Datum
17.08.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in Revision den Strafausspruch wegen schwerer räuberischer Erpressung. Der BGH gibt der Sachrüge insofern statt, als die Neuregelung des § 250 StGB (6. StrRG) günstiger ist und auf den Angeklagten rückwirkend anzuwenden ist. Der Strafausspruch wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die weitergehende Revision bleibt ohne Erfolg. Feststellungen bleiben hiervon unberührt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird durch Gesetzesänderung eine für den Täter günstigere Strafrechtsregelung geschaffen, ist das mildere Gesetz nach § 2 Abs. 3 StGB anzuwenden; dies ist vom Revisionsgericht zu berücksichtigen.

2

Die Rückwirkung einer strafrechtlichen Milderung ist auch nach § 354a StPO bei der Überprüfung des Strafausspruchs zu beachten und kann zur Aufhebung des Strafausspruchs führen.

3

Die rechtliche Einordnung eines Tatmittels (z. B. ob eine Schreckschusspistole unter den gesetzlichen Begriff des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB fällt) entscheidet, ob die mildere Tatbestandsalternative einschlägig ist.

4

Nach Änderung der Strafandrohung bedarf es grundsätzlich nicht der Aufhebung bereits getroffener Feststellungen, wenn diese von der Gesetzesänderung nicht berührt werden; es genügt eine neue Entscheidung über Strafausspruch und Strafmaß.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 19. Februar 1998

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 17. August 1998 in der Strafsache gegen Thanh Hai ████ geboren am ███ 1971 in ██ (Vietnam), wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 1998

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Februar 1998 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung (insoweit angewendete Strafvorschrift: §§ 255, 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F.) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge zum Strafausspruch deswegen Erfolg, weil die Neugestaltung des § 250 StGB durch das 6. StrRG zu einer für den Angeklagten günstigeren Änderung des Strafrahmens geführt hat. Nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F. beträgt bei der hier einschlägigen Tatbestandsalternative des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F. die Mindeststrafe nur noch drei Jahre Freiheitsstrafe. Die hier von dem Angeklagten bei dem Überfall eingesetzte ungeladene Schreckschusspistole (UA S. 5 und 27) unterfällt nicht der Vorschrift des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB n.F. (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Juni 1998 – 4 StR 153/98 – m.w.N. und vom 16. Juni 1998 – 2 StR 167/98 –).

§ 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB n.F. ist gegenüber § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. das mildere Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB, dessen Rückwirkung nach § 354a StPO auch vom Revisionsgericht zu berücksichtigen ist. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht; diese sind von der Gesetzesänderung nicht berührt.

LaufhütteHarmsGerhardt
BasdorfNack

Zitiert (2)