Revision wegen schweren Raubes verworfen; Wiedereinsetzung gewährt, lex mitior geprüft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 205/98
- Datum
- 23.06.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Strafnorm ist als milder im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB anzuwenden, wenn die eingesetzte Waffe aufgrund fehlender Funktionsfähigkeit oder fehlender Munition und der Art ihrer Benutzung objektiv nicht geeignet war, wenigstens Leibesgefahr zu begründen.
Selbst bei Anwendung der milderen Norm bleibt eine Revision unbegründet, wenn sich aus der Gesamtschau der Strafzumessung ergibt, dass das Tatgericht auch unter Zugrundelegung des geringeren Strafrahmens keine niedrigere Freiheitsstrafe verhängt hätte.
Die Revision nach den allgemeinen Vorschriften ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die rechtliche Nachprüfung keinen zu Lasten der verurteilten Partei wirkenden Rechtsfehler ergibt.
Wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, kann das Gericht die Kosten der Wiedereinsetzung dem Antragstellenden auferlegen; die Entscheidung hierüber folgt aus den prozessualen Gesamterwägungen.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 5. Dezember 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 205/98 vom 23. Juni 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen schweren Raubes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am **23. Juni 1998
Tenor
Dem Angeklagten wird hinsichtlich seines am 3. März 1998 zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellten Antrages Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 5. Dezember 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zwar stellt § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F. das mildere Gesetz im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB dar, da die eingesetzten Schrotflinten nicht funktionstüchtig und ungeladen waren und somit nach der Art ihrer Benutzung im Einzelfall die Bedrohung der Bankangestellten durch Vorhalten als scharfe Schusswaffen — nicht geeignet war, objektiv wenigstens Leibesgefahr zu begründen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. April 1998 – 1 StR 180/98 und vom 19. Mai 1998 – 4 StR 204/98).
Der Senat schließt jedoch unter den hier gegebenen Umständen (vgl. dazu die Strafzumessungsüberlegungen des Landgerichts) dahin aus, dass das Landgericht bei Zugrundelegung des Strafrahmens des § 250 Abs. 1 StGB n.F. auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt hätte.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Kuckein | Maatz | Ernemann | |||
| Meyer-Goßner | Solin-Stojanovic |