Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen schweren Raubes verworfen; Wiedereinsetzung gewährt, lex mitior geprüft

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 205/98
Datum
23.06.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung und führte Revision gegen ein Urteil wegen schweren Raubes. Der BGH gewährte die Wiedereinsetzung, verworf jedoch die Revision als unbegründet, weil die Nachprüfung keinen zu seinen Lasten gehenden Rechtsfehler ergab. Das Gericht stellte fest, dass § 250 Abs.1 Nr.1 StGB n.F. wegen ungeladener, nicht funktionsfähiger Schrotflinten milder ist, aber die Strafe bei Anwendung des milderen Rahmens nicht niedriger ausgefallen wäre. Die Kosten der Wiedereinsetzung und des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Strafnorm ist als milder im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB anzuwenden, wenn die eingesetzte Waffe aufgrund fehlender Funktionsfähigkeit oder fehlender Munition und der Art ihrer Benutzung objektiv nicht geeignet war, wenigstens Leibesgefahr zu begründen.

2

Selbst bei Anwendung der milderen Norm bleibt eine Revision unbegründet, wenn sich aus der Gesamtschau der Strafzumessung ergibt, dass das Tatgericht auch unter Zugrundelegung des geringeren Strafrahmens keine niedrigere Freiheitsstrafe verhängt hätte.

3

Die Revision nach den allgemeinen Vorschriften ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die rechtliche Nachprüfung keinen zu Lasten der verurteilten Partei wirkenden Rechtsfehler ergibt.

4

Wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, kann das Gericht die Kosten der Wiedereinsetzung dem Antragstellenden auferlegen; die Entscheidung hierüber folgt aus den prozessualen Gesamterwägungen.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 5. Dezember 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 205/98 vom 23. Juni 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen schweren Raubes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am **23. Juni 1998

Tenor

Dem Angeklagten wird hinsichtlich seines am 3. März 1998 zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellten Antrages Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 5. Dezember 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zwar stellt § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F. das mildere Gesetz im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB dar, da die eingesetzten Schrotflinten nicht funktionstüchtig und ungeladen waren und somit nach der Art ihrer Benutzung im Einzelfall die Bedrohung der Bankangestellten durch Vorhalten als scharfe Schusswaffen — nicht geeignet war, objektiv wenigstens Leibesgefahr zu begründen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. April 1998 – 1 StR 180/98 und vom 19. Mai 1998 – 4 StR 204/98).

Der Senat schließt jedoch unter den hier gegebenen Umständen (vgl. dazu die Strafzumessungsüberlegungen des Landgerichts) dahin aus, dass das Landgericht bei Zugrundelegung des Strafrahmens des § 250 Abs. 1 StGB n.F. auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt hätte.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

KuckeinMaatzErnemann
Meyer-GoßnerSolin-Stojanovic

Zitiert (2)

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