Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen Waffenqualifikation bei ungeladener Waffe

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 362/98
Datum
04.08.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH beschränkt die Strafverfolgung auf die Vorwürfe des schweren Raubes und beurteilt die Waffenverwendung nach neuer Gesetzeslage. Eine ungeladene Schusswaffe fällt nicht unter den Waffe-Begriff des § 250 Abs.1 Nr.2 StGB n.F.; damit ist die Qualifikation zu mildern. Der Strafausspruch wurde insoweit aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine ungeladene Schusswaffe ist objektiv ungefährlich und fällt nicht unter den Begriff 'Waffe' im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB n.F.

2

Das bloße Vorhandensein einer Schusswaffe begründet noch nicht deren 'Verwendung' i.S.d. § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB n.F.; entscheidend ist die Art der Nutzung und ihre Eignung, wenigstens Lebensgefahr zu begründen.

3

Bei Eintritt einer milderen Gesetzeslage ist nach § 2 Abs. 3 StGB zugunsten des Täters das mildeste Gesetz anzuwenden.

4

Ändert sich die rechtliche Bewertung der Tat (Qualifikation), kann der Strafausspruch nach § 349 Abs. 4 StPO im Umfang der neuen Rechtslage aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen werden; ergänzende Feststellungen durch den Tatrichter sind möglich.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt (Oder), 31. März 1998

Rubrum

5 StR 362/98 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 4. August 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen schweren Raubes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 1998

Tenor

Die Strafverfolgung wird gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf die Vorwürfe des schweren Raubes beschränkt.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 31. März 1998 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Strafverfolgung auf die Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 249, 250 StGB beschränkt.

Zu § 250 StGB hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:

Bei der Tat vom 1. Juli 1996 wurden eine ungeladene Maschinenpistole und eine Gaspistole mit unbekanntem Ladezustand, also nicht ausschließbar – ebenfalls ungeladen – zur Bedrohung der Postangestellten eingesetzt. Damit ist der Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 1 StGB i.d.F. des 6. StrRG vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164, 178), das am 1. April 1998 in Kraft getreten ist, nicht erfüllt. Eine ungeladene Schusswaffe ist objektiv ungefährlich (vgl. BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 2 Waffe 1), fällt mithin nicht unter den Begriff „Waffe“ im Sinne von § 250 Abs. 1 StGB n.F., wie sich aus dem weiteren Tatbestandsmerkmal dieser Bestimmung („oder ein anderes gefährliches Werkzeug“) sowie der Differenzierung in § 250 Abs. 1 lit. a und lit. b StGB n.F. ergibt (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Mai 1998 – 5 StR 216/98 sowie BGH, Beschlüsse vom 23. April 1998 – 1 StR 180/98 – und vom 19. Mai 1998 – 4 StR 204/98 –).

Darauf, dass die Maschinenpistole an sich eine (Schuss-)Waffe war, kommt es nicht an. Sie wurde bei der Tat nicht im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB n.F. „verwendet“, weil sie nach Art ihrer Nutzung ungeeignet war, wenigstens Lebensgefahr zu begründen (so BGH, Beschluss vom 23. Juni 1998 – 4 StR 205/98 –, noch offengelassen in BGH, Beschluss vom 23. April 1998 – 1 StR 180/98 –). Auch die geladene Pistole, die der Angeklagte bei sich führte, wurde nicht im genannten Sinne „verwendet“ (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 1998 – 1 StR 165/98 in StV 1998, 382).

Allerdings hat der Angeklagte den Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b StGB n.F. erfüllt, der jedoch nur mit einer dreijährigen Mindeststrafe bedroht ist. Jedenfalls deshalb, weil nicht auszuschließen ist, dass sich der Tatrichter hier an der Mindeststrafe des § 250 Abs. 1 StGB a.F. ausgerichtet hat, ist § 250 Abs. 1 lit. b StGB n.F. das mildeste Gesetz (§ 2 Abs. 3 StGB).

Dies gilt freilich nicht für die Bewertung der Tat vom 20. Juni 1996, weil diese vom Landgericht als minder schwerer Fall angesehen wurde und der Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB a.F. milder ist als der von § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b, Abs. 3 StGB. Doch ist nicht auszuschließen, dass die zweite Strafe von der Höhe der Einsatzstrafe beeinflusst ist.

Der Aufhebung der Feststellungen bedarf es nicht. Der zu neuer Entscheidung berufene Tatrichter kann ergänzende Feststellungen treffen.

BasdorfNack
HarmsGerhardt

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