Revision: Aufhebung des Strafausspruchs bei Einheitsjugendstrafe und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 165/98
- Datum
- 21.04.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Bildung einer Einheitsjugendstrafe sind sämtliche einzubeziehenden Entscheidungen, insbesondere wenn diese selbst frühere Entscheidungen einbezogen hatten, erneut in den Urteilstenor aufzunehmen.
Die Bildung einer Einheitsjugendstrafe erfordert eine neue, selbständige und von früheren Beurteilungen unabhängige Gesamtwürdigung der früheren und der jetzt abgeurteilten Taten.
Wird bei der Strafzumessung lediglich die numerische Berücksichtigung einer früheren Einheitsstrafe ohne erneute Würdigung der zugrunde liegenden Taten vorgenommen, ist der Strafausspruch aufzuheben.
Bei Gesetzesänderungen ist das mildere Recht anzuwenden; ist eine neuere Fassung einer Strafvorschrift für eine Tat milder, gilt diese nach § 2 Abs. 3 StGB (vgl. zur Anwendung der seit April 1998 geltenden Fassung von § 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB).
Vorinstanzen
Landgericht Heilbronn, 20. November 1997
Rubrum
Bundesgerichtshof Beschluss 1 StR 165/98 vom 21. April 1998 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 1998 gemäß **§ 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 20. November 1997, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Zutreffend hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
I.
Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben.
Gegen den Angeklagten wurde mit Urteil des Amtsgerichts Heilbronn vom 19. Oktober 1994 (53 Ls 36 Js 11053/94) wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz, Diebstahls und gemeinschaftlichen Diebstahls eine 10-monatige Jugendstrafe verhängt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Unter Einbeziehung des vorgenannten Urteils wurde er am 19. Dezember 1995 durch das Amtsgericht Heilbronn (53 Ls 32 Js 8696/95) zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz in zwei Fällen verurteilt.
Bei der Feststellung der Vorbelastungen hat die Jugendkammer die diesen Urteilen zugrunde liegenden Straftaten im Rahmen einer kurzen Sachverhaltsschilderung mitgeteilt. Nicht mitgeteilt worden sind die zugrunde liegenden Zumessungserwägungen.
Unter Einbeziehung der Entscheidung vom 19. Dezember 1995 hat die Jugendkammer auf eine Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten erkannt und sich in den Strafzumessungserwägungen ausschließlich auf die neuen Straftaten des Angeklagten bezogen. Die früher abgeurteilten Taten, die den einbezogenen Urteilen zugrunde liegen, haben keine Berücksichtigung erfahren. Enthalten ist lediglich der kurze Hinweis, dass unter Einbeziehung des Urteils vom 19. Dezember 1995 auf eine Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten zu erkennen sei.
Das lässt darauf schließen, dass die Jugendkammer nicht, wie es erforderlich gewesen wäre, die Gesamtheit der Straftaten einheitlich gewertet, sondern lediglich die früher erkannte Einheitsstrafe numerisch berücksichtigt hat; demgemäß hat sie im Urteilstenor auch nicht beide früheren Urteile, sondern nur die Entscheidung vom 19. Dezember 1995 einbezogen.
Bei der Bildung einer Einheitsjugendstrafe aber sind dann, wenn in der einzubeziehenden Entscheidung bereits frühere Entscheidungen einbezogen waren, sämtliche Entscheidungen erneut einzubeziehen und im Urteilstenor entsprechend zu kennzeichnen. Darüber hinaus sind die früher begangenen Straftaten im Rahmen einer Gesamtwürdigung neu zu bewerten und zur Grundlage einer einheitlichen Sanktion zu machen. Erforderlich ist deshalb eine neue, selbständige, von der früheren Beurteilung unabhängige, einheitliche Rechtsfolgenbemessung für die früher und jetzt abgeurteilten Taten (BGHR JGG § 31 Abs. 2 und Strafzumessung 1).
Demgemäß muss die Strafe neu festgesetzt werden.
II.
Die weitergehende Revision ist dagegen offensichtlich unbegründet.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der neue Tatrichter wird bei seiner Entscheidung zu beachten haben, dass § 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB in der seit April 1998 geltenden Fassung insoweit, als der Angeklagte bei der am 17. Juni 1997 begangenen Tat (II 2 der Urteilsgründe) die geladene Gaspistole lediglich bei sich führte, diese Waffe aber nicht verwendete, gegenüber § 250 Abs. 1 StGB a.F. das mildere Gesetz i. S. d. § 2 Abs. 3 StGB darstellt.
| Schafer | Granderath | Boetticher | |||
| Maul | Brüning |