Revision verworfen: versuchte schwere räuberische Erpressung – Anwendung von § 250 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 216/98
- Datum
- 27.05.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Kann der Tatrichter nicht hinreichend feststellen, welche Eigenschaften und in welchem Zustand ein eingesetzter Gegenstand (z. B. Pistole) hatte, ist die Anwendung der einschlägigen früheren Strafnormen und die Verneinung eines minder schweren Falls zulässig.
Bei der Prüfung, welches Gesetz das mildeste ist (§ 2 Abs. 3 StGB), ist die konkrete Auslegung eines neu eingeführten Tatbestandsmerkmals unbeachtlich, wenn jedenfalls ein anderes neues Qualifikationsmerkmal den gleichen Strafrahmen begründet.
Das Tatbestandsmerkmal der körperlichen schweren Misshandlung ist grundsätzlich so auszulegen wie frühere Regelbeispiele; es erfordert eine schwere Beeinträchtigung der körperlichen Integrität mit erheblichen Folgen für die Gesundheit oder mit erheblichen Schmerzen.
Heftige, mit Schmerzen verbundene Schläge können das Merkmal der körperlichen schweren Misshandlung erfüllen; es ist nicht erforderlich, dass bereits die rechtlichen Folgen einer schweren Körperverletzung (z. B. i.S. § 224/§ 226 StGB) eingetreten sind.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 26. Januar 1998
Rubrum
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 27. Mai 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 1998
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 26. Januar 1998 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 30. April 1998 bemerkt der Senat:
Bei der Tat setzte ein Mittäter des Angeklagten planmäßig eine Pistole als Drohmittel ein. Der Tatrichter hat nicht feststellen können, welche Eigenschaften die Pistole hatte und ob oder wie sie geladen war. Er hat deshalb die Vorschrift des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. angewendet und rechtsfehlerfrei einen minder schweren Fall nach § 250 Abs. 2 StGB a.F. verneint.
Für die Frage, ob § 250 StGB i.d.F. des 6. StrRG vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164) gegenüber dem zum Zeitpunkt des tatrichterlichen Urteils geltenden Recht das „mildeste Gesetz“ ist (§ 2 Abs. 3 StGB; § 354a StPO), kommt es nicht darauf an, wie die genannte neue Vorschrift insoweit auszulegen ist, als sie das Qualifikationsmerkmal „Waffe“ enthält; denn jedenfalls ist hier das Qualifikationsmerkmal des § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a StGB n.F. erfüllt, was zum gleichen Strafrahmen von Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wie die vom Tatrichter angewendete Vorschrift des § 250 Abs. 1 StGB a.F. führt.
Das Merkmal der körperlichen schweren Misshandlung (§ 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a StGB n.F.) ist im Rahmen der Raubvorschriften zwar neu, war jedoch bereits dem bisherigen Recht eigen. So enthielt das alte Recht dieses Merkmal in der Vorschrift des § 176 Abs. 3 Nr. 2 StGB als Regelbeispiel eines besonders schweren Falles. Das neue Recht enthält das genannte Merkmal als Qualifikationsgrund in der Vorschrift des § 176a Abs. 4 Nr. 1 StGB. Das Merkmal der körperlichen schweren Misshandlung in § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a StGB n.F. ist daher ebenso zu interpretieren wie nach bisherigem Recht. Allerdings reicht zur Erfüllung dieses Merkmals nicht aus, dass die körperliche Unversehrtheit des Opfers „nicht nur unerheblich beeinträchtigt worden ist“ (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 1993 – 5 StR 717/93 –, bei Miebach NStZ 1994, 223). Andererseits hat die körperliche schwere Misshandlung nicht zur Voraussetzung, dass die Folgen der schweren Körperverletzung (§ 224 StGB a.F.; § 226 StGB n.F.) eingetreten sind. Vielmehr muss die körperliche Integrität des Opfers schwer, das heißt mit erheblichen Folgen für die Gesundheit oder in einer Weise, die mit erheblichen Schmerzen verbunden ist, beeinträchtigt sein. Es genügen dabei heftige und mit Schmerzen verbundene Schläge (Laufhütte in LK 11. Aufl. § 176 Rdn. 24). Diese Voraussetzungen sind hier jedenfalls gegeben, da der Angeklagte mehrfach gegen den Kopf des Opfers schlug, so dass dieses eine Siebbeinfraktur, eine Gesichtsschädelprellung mit Monokelhämatom und eine Trommelfellperforation erlitt. Hinsichtlich dieser Feststellungen schließt der Senat aus, dass der Angeklagte sich anders als geschehen hätte verteidigen können, wenn bereits in der Tatsachenhauptverhandlung die Möglichkeit bestanden hätte, ihn auf das neue Recht hinzuweisen.
| Laufhütte | Basdorf | Gerhardt | |||
| Hager | Nack |
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