Treffer
BGH Beschluss

Verwerfung der Revisionen wegen schweren Raubes; Anwendung §250 StGB n.F.

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 240/98
Datum
12.08.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof verwarf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden als unbegründet, da die Nachprüfung keinen Rechtsfehler ergab. Zur Anwendung der novellierten Regelung des § 250 StGB stellte der Senat fest, dass es für die Frage des milderen Gesetzes nicht auf eine tiefe Auslegung des Merkmals „anderes gefährliches Werkzeug“ ankommt. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen der neuen Qualifikation jedenfalls erfüllt. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung anhand der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Bei der Prüfung, ob eine neuere strafrechtliche Vorschrift gemäß § 2 Abs. 3 StGB als milderes Gesetz anzuwenden ist, kann auf eine vertiefte Auslegung einzelner Tatbestandsmerkmale verzichtet werden, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen der neuen Regelung jedenfalls erfüllt sind.

3

Das Qualifikationsmerkmal des schweren Raubes nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a StGB n.F. ist erfüllt, wenn die tatsächlichen Umstände den Einsatz eines gefährlichen Werkzeugs belegen und damit die höheren Merkmale des neuen Tatbestands verwirklichen.

4

Bei Zurückweisung oder Verwerfung von Rechtsmitteln trifft die Kostenentscheidung regelmäßig den Unterliegenden; jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 29. Januar 1998

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 240/98 vom 12. August 1998 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 12. August 1998 einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 29. Januar 1998 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Für die Frage, ob § 250 StGB i. d. F. des 6. StrRG vom 26. Januar 1998 gegenüber dem zum Zeitpunkt des tatrichterlichen Urteils geltenden Recht das „mildere Gesetz“ ist (§ 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO), kommt es nicht darauf an, wie das Qualifikationsmerkmal „anderes gefährliches Werkzeug“ in der genannten neuen Vorschrift auszulegen ist. Jedenfalls ist hier das Qualifikationsmerkmal des § 250 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a StGB n. F. erfüllt (s. auch BGH, Beschluss vom 27. Mai 1998 – 5 StR 216/98).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Theune Bode Detter Solin-Stojanović

Otten
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