Verwerfung der Revisionen wegen schweren Raubes; Anwendung §250 StGB n.F.
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 240/98
- Datum
- 12.08.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung anhand der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Bei der Prüfung, ob eine neuere strafrechtliche Vorschrift gemäß § 2 Abs. 3 StGB als milderes Gesetz anzuwenden ist, kann auf eine vertiefte Auslegung einzelner Tatbestandsmerkmale verzichtet werden, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen der neuen Regelung jedenfalls erfüllt sind.
Das Qualifikationsmerkmal des schweren Raubes nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a StGB n.F. ist erfüllt, wenn die tatsächlichen Umstände den Einsatz eines gefährlichen Werkzeugs belegen und damit die höheren Merkmale des neuen Tatbestands verwirklichen.
Bei Zurückweisung oder Verwerfung von Rechtsmitteln trifft die Kostenentscheidung regelmäßig den Unterliegenden; jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 29. Januar 1998
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 240/98 vom 12. August 1998 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 12. August 1998 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 29. Januar 1998 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Für die Frage, ob § 250 StGB i. d. F. des 6. StrRG vom 26. Januar 1998 gegenüber dem zum Zeitpunkt des tatrichterlichen Urteils geltenden Recht das „mildere Gesetz“ ist (§ 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO), kommt es nicht darauf an, wie das Qualifikationsmerkmal „anderes gefährliches Werkzeug“ in der genannten neuen Vorschrift auszulegen ist. Jedenfalls ist hier das Qualifikationsmerkmal des § 250 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a StGB n. F. erfüllt (s. auch BGH, Beschluss vom 27. Mai 1998 – 5 StR 216/98).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Theune Bode Detter Solin-Stojanović
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