Treffer
BGH Beschluss

BGH: Teil‑Einstellung und Schuldspruchänderung bei Raub und Körperverletzung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 240/98
Datum
28.07.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH stellte das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts nach §154 Abs.2 StPO in einem Raubfall ein und änderte in einem anderen Fall den Schuldspruch von gefährlicher auf fahrlässige Körperverletzung. Die Änderung beruht darauf, dass die Feststellungen keinen Vorsatz, wohl aber Fahrlässigkeit tragen. Die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann das Verfahren nach §154 Abs.2 StPO einstellen; dies führt zum Wegfall der wegen dieser Tat verhängten Einzelstrafe, ohne dass dies zwingend die Gesamtstrafenentscheidung ändern muss, sofern die Gesamtstrafe hiervon nicht beeinflusst ist.

2

Eine Änderung des Schuldspruchs von einem vorsätzlichen auf ein fahrlässiges Delikt ist zulässig, wenn die Feststellungen vorsätzliches Handeln nicht tragen, aber Fahrlässigkeit begründen, und der Angeklagte sich hiergegen nicht wirksamer verteidigen konnte.

3

§265 StPO steht einer solchen Schuldspruchänderung nicht entgegen, wenn sich der Angeklagte durch die geänderte Qualifikation nicht wirksamer verteidigen konnte und das öffentliche Verfolgungsinteresse gewahrt ist.

4

Bei nachträglicher Gesetzesänderung ist das neue Recht nur dann anzuwenden, wenn es milder ist; führt die Anwendung des neuen Rechts nach Lage der Tat und Persönlichkeit des Täters nicht zu einer geringeren Einzelstrafe, begründet dies keinen Aufhebungsgrund für die Strafaussprache.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 4. November 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 240/98 vom 28. Juli 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen schweren Raubes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Juli 1998 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung (Fall 1 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 4. November 1997 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren Raubes in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Freiheitsberaubung, und des versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher und mit fahrlässiger Körperverletzung sowie mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte schuldig ist.

Gründe

Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung, wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung und Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte, wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und gefährlicher Körperverletzung sowie wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revision.

1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall 1 der Urteilsgründe wegen schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt worden ist.

Die Teileinstellung führt zum Wegfall der wegen dieser Tat verhängten Einzelfreiheitsstrafe. Der Senat schließt im Hinblick auf die Höhe der übrigen Einzelstrafen aus, dass sich der Wegfall dieser Strafe auf den Ausspruch über die Gesamtstrafe ausgewirkt hat.

2. Im Fall 2 der Urteilsgründe ändert der Senat den Schuldspruch dahingehend, dass der Angeklagte tateinheitlich mit versuchtem schweren Raub, mit vorsätzlicher Körperverletzung und mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte nicht der gefährlichen, sondern der fahrlässigen Körperverletzung (§ 230 StGB a.F.) schuldig ist.

Nach den Urteilsfeststellungen gab der Angeklagte aus einer Entfernung von fünf bis 15 Metern Schüsse aus einer Schreckschusspistole auf die ihn verfolgenden Polizeibeamten ab, wodurch diese ein „post-shooting-Trauma“ erlitten und sich in ärztliche Behandlung begeben mussten.

Zwar begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, diese Tatfolgen als Gesundheitsbeschädigung im Sinne des § 223 StGB anzusehen (vgl. BGHR StGB § 223 Abs. 1 Gesundheitsbeschädigung 2 [insoweit in BGHSt 41, 285 nicht abgedruckt] und Misshandlung 1); die Feststellungen ergeben aber – worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift hingewiesen hat – nicht, dass der Angeklagte insoweit zumindest mit bedingtem Vorsatz handelte. Sie tragen allerdings eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung, da der Angeklagte die Möglichkeit psychosomatisch bedingter Gesundheitsbeeinträchtigungen der Polizeibeamten aufgrund seiner persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen können (vgl. BGHR StGB § 223 Abs. 1 Vorsatz 1).

§ 265 StPO steht der Schuldspruchänderung durch den Senat nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen den Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung ist von der Staatsanwaltschaft ausdrücklich bejaht worden. Die Änderung des Schuldspruchs berührt den Strafausspruch nicht.

Zwar ist der Strafrahmen der fahrlässigen Körperverletzung milder als derjenige der gefährlichen Körperverletzung. Der Senat schließt jedoch wegen des Gewichts der tateinheitlich begangenen Delikte aus, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung im Fall 2 der Urteilsgründe eine geringere Einzelstrafe festgesetzt hätte.

3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund des Revisionsvortrages im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Insbesondere nötigt auch die Neugestaltung des § 250 StGB durch das 6. Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998 nicht zur Aufhebung der Strafaussprache.

Zwar ist zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass er in den Fällen 2 bis 4 der Urteilsgründe lediglich eine Schein- oder Schreckschusswaffe mitführte. In den Fällen 3 und 4 hat er die Waffe aber zusätzlich als Schlagwerkzeug eingesetzt und damit auch ein gefährliches Werkzeug verwendet im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F., so dass derselbe Strafrahmen wie nach § 250 Abs. 1 StGB a.F. eröffnet ist (vgl. BGH StV 1998, 382).

Im Fall 2 der Urteilsgründe ist die Schreckschusspistole allerdings nicht in dieser Weise eingesetzt worden; das Verhalten des Angeklagten erfüllt daher nur den Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB n.F. (vgl. BGH StV 1998, 422; BGH, Beschl. vom 19. Mai 1998 – 4 StR 204/98, vom 16. Juni 1998 – 4 StR 255/98 und vom 26. Juni 1998 – 4 StR 205/98), der bei einer Strafandrohung von Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren im Verhältnis zum alten Recht das mildere Gesetz im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB darstellt. Der Senat schließt jedoch in Anbetracht der Persönlichkeit des Angeklagten und der Tatausführung aus, dass das Landgericht bei Anwendung des neuen Rechts auf eine geringere Einzelstrafe erkannt hätte.

Kuckein Meyer-Goßner Maatz Richter am BGH Athing ist wegen Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterzeichnung verhindert

Solin-Stojanovic
Meyer-Goßner

Zitiert (3)